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OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.1992 – 26 W 15/92

§ 179 BGB, § 276 BGB

Ein Anspruch aus BGB § 179 scheidet aus, wenn der Vertretene vermögenslos war und der Dritte deshalb von ihm weder Erfüllung noch Schadensersatz hätte erlangen können. In diesem Falle kann vom Vertreter ohne Vertretungsmacht auch nicht Schadensersatz aus culpa in contrahendo unter dem Gesichtspunkt fehlender Aufklärung über die mangelnde Vertretungsmacht verlangt werden.

Schlagworte: Einzelhandlung bei Gesamtvertretung, Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht, Zahlungsunfähigkeit