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OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2011 − 27 W 27/11

GmbHG §§ 8 III, 6 II 2 Nr. 3

Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gem. § 8 III GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gem. § 6 II 2 Nr. 3 GmbHG noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt worden“, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist auch bei einer pauschalen Inbezugnahme nur von § 6 II 2 Nr. 3 GmbHG nicht erforderlich, die dort genannten Straftatbestände oder die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen (Fortführung von BGH, NZG 2010, 829 = ZIP 2010, 1337).

Schlagworte: Geschäftsführer, Straftaten, Versicherung