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OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2010 – 15 W 538/10, I-15 W 538/10

AktG § 104; FamFG § 59

1. Weder einem Aktionär noch einem Aufsichtsratsmitglied steht ein Beschwerderecht mit dem Ziel zu, dass eine Ersatzbestellung eines vakanten Aufsichtsratspostens vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 104 Abs. 2 S. 2 AktG unterbleibt (gegen OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a. M. NJW 1955, 1929). Aus dem Antragsrecht nach § 104 Abs. 1 S. 1 AktG folgt kein subjektives Recht dahin, dass eine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu unterbleiben hat, wenn nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit gegeben ist.

2. Mit dem Schutzzweck des § 104 AktG im Allgemeinen und des § 104 Abs. 2 S. 2 AktG im Besonderen lässt sich ein schutzwürdiges Recht eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds und eines einzelnen Aktionärs nicht mit dem Inhalt annehmen, die gesetzes- bzw. satzungswidrige Unterbesetzung des Aufsichtsrats solle bis zur Vollendung der Dreimonatsfrist fortbestehen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Aufsichtsrat