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OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 – 27 W 4/13

§ 69 Abs 1 S 2 FamFG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 50 GmbHG

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen.

Der Senat hält an seiner ständigen und gefestigten Rechtsprechung (Senatsbeschl. V. 23.08.2012, 27 W 27/12; Senatsbeschl. v. 20.10.2011 – 27 W 156/11; Senatsbeschl. v. 05.01.2012 – 27 W 180/11 und vom 20.12.2012 – 27 W 159/12), die dem Registergericht bekannt ist und der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, wie sie auch der Antragsteller zitiert, weiterhin fest. Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine solche, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf.

2. Auch wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt und sich der Geschäftsführer einer GmbH auch nicht auf das Bestehen eines solchen beruft, ist die von dem Geschäftsführer erklärte Amtsniederlegung – sofern kein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt – wirksam (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. Juni 1995, II ZR 109/94).

Die von dem Geschäftsführer einer GmbH erklärte Amtsniederlegung ist nach der Rechtsprechung selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt und wenn sich der Geschäftsführer auch nicht auf das Bestehen eines solchen beruft (BGHZ 78, 82 = NJW 1980, 2415; BGHZ 121, BGHZ 121, 257 = NJW 1993, 1198; BGH, NJW 1995, 2850). Dies gilt jedoch nicht im Falle eines Rechtsmissbrauchs. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem niederlegenden Geschäftsführer um den Einzigen handelt, dieser zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist oder der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft ist, die sämtliche Geschäftsanteile der GmbH hält, und davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NZG 2008, 340, 341; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, FGPrax 2012, 176; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 1093 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, § 242 BGB, Rn. 72 m.w.N.; vom BGH bisher offen gelassen, vgl. BGH, Beschluss v. 08.10.2009, BeckRS 2009, 28207).

Auch bei einer Mehrpersonen-GmbH kann die Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob der niederlegende Gesellschafter-Geschäftsführer einen solchen Einfluss auf die Geschicke der GmbH hat, dass die durch seine Entscheidung ausgelöste Handlungsunfähigkeit nicht anderweit behoben werden kann (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NZG 2008, 340, 341).

Schlagworte: Amtsniederlegung, Erklärung und Wirksamkeit, Erklärung unter aufschiebender Bedingung, Grund ist umstritten, Unzeit und Rechtsmissbrauch