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OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 – I-27 W 57/13, 27 W 57/13

HGB § 18

1. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Eintragungsverfahren gilt gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 HGB ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Danach ist die Eignung zur Irreführung nur zu berücksichtigen, wenn sie ersichtlich ist. Ersichtlich irreführende Firmenbestandteile sind solche, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 18 Rn. 20).

2. Eine solche Irreführungseignung liegt bei einem Ortszusatz (hier: „Osnabrück“) nicht vor. Maßstab für die Beurteilung der Irreführungseignung ist die Verkehrsauffassung, d. h. das Verständnis, welches ein durchschnittlicher Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung entwickelt (vgl. OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, Beschluss vom 10.08.2011 – 2 W 77/11; ausführlich OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 28.04.2010 – 31 Wx 117/09). Zu Recht geht die jedenfalls überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geographischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sieht (vgl. OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
a.a.O.; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2008 – 8 W 425/02). Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens nahelegt, verbindet der angesprochene Verkehr mit der Gebiets- oder Ortsangabe lediglich den Hinweis auf eine Tätigkeit oder einen Sitz in dem so beschriebenen Gebiet (vgl. OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, a.a.O.).

3. Für die Zulässigkeit einer solchen Ortsangabe als Firmenbestandteil ist freilich ein realer Bezug zu dem genannten Ort Voraussetzung. Dafür genügt es, wenn in der Firma eine Großstadt angegeben wird und sich der Sitz des Unternehmens zumindest in deren engeren Wirtschaftsgebiet befindet (vgl. MünchKomm/Heidinger, HGB, 3. Auflage, § 18 Rn. 150; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, a.a.O.).

Schlagworte: Firmenzusatz, Handelsregister, Prüfungspflicht