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OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2021 – 27 W 25/21

§ 73 Abs 1 GmbHG, § 74 Abs 1 GmbHG

Zur Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm – Registergericht – vom 26. Februar 2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 15. März 2021, wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gesellschaft ist die Komplementärin der A GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, einem mittelständischen Unternehmen mit Sitz in B, das Ketten, Eisen-, Hütten- und Stahlwerk sowie Stanzteile herstellte und seinen Geschäftsbetrieb Anfang des Jahres 2020 einstellte.

1.

Die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
wurde am 7. Januar 2020 im Handelsregister eingetragen und der Beteiligte zu 1. zum Liquidator bestellt. Mit Anmeldung vom 7. Januar 2021 zeigte er die Beendigung der Liquidation zur Eintragung im Handelsregister an. Die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr. Es stünden lediglich noch Steuernachforderungen aus.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 bat die Beteiligte zu 2., die Firma nicht vor dem 31. Juli 2021 zu löschen, weil noch Verwaltungsakte zuzustellen seien (Bl. 27 d.A.).

Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 teilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. mit, dass der Eintragung derzeit noch nicht entsprochen werden könne, da das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (Bl. 28 d.A.).

Der Beteiligte zu 1. entgegnete mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021, die Stellungnahme der Beteiligten zu 2. sei nicht konkret genug und daher nicht geeignet, die Eintragung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
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Gesellschaft
zu verhindern. Denn bei der ausstehenden Steuererklärung könne es sich nur um diejenige für das laufende Geschäftsjahr 2020 handeln, die jedoch regelmäßig erst im Mai des Folgejahres eingereicht werden könne. Im Mai 2021 habe jedoch bereits ein neues Wirtschaftsjahr begonnen, so dass wiederum ein unerledigtes Besteuerungsverfahren vorliege. Dies ließe sich beliebig fortsetzen und könne daher nicht zur Begründung herangezogen werden, um die Eintragung der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
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Gesellschaft
zu verhindern.

Dazu nahm die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 15. Februar 2021 Stellung und teilte mit, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2019 noch nicht vorlägen und der Gesellschaft dafür auf Antrag ihrer Steuerberater wegen der Coronavirus-Pandemie eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt worden sei. Bevor die notwendigen Veranlagungen für das Jahr 2019 nicht durchgeführt und zugestellt worden seien, könne einer Löschung nicht zugestimmt werden (Bl. 29 d.A.).

Der Beteiligte zu 1. erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 und bekräftigte seine Auffassung, dass die Argumentation des Finanzamts der Löschung der FirmaBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Firma
Löschung
Löschung der Firma
nicht entgegen stehe (Bl. 31 d.A.).

2.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat das Amtsgericht die Anmeldung vom 7. Januar 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach der Stellungnahme der Beteiligten zu 2. mit einem Abschluss des Besteuerungsverfahren nicht vor dem 31. Juli 2021 zu rechnen sei (Bl. 32 d.A.).

Gegen diesen, ihm am 1. März 2021 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit am 10. März 2021 eingegangen Schriftsatz vom 9. März 2021 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Darstellung des Finanzamts seien die Liquidationsbilanz und Steuererklärung für das Jahr 2019 bereits elektronisch an die Beteiligte zu 2. übermittelt worden. Die Körperschaftsnachzahlung für 2019 werde voraussichtlich 246,87 Euro betragen. Dem Löschungsantrag sei daher zu entsprechen, da die Gesellschaft über kein Vermögen mehr verfüge. Ausstehende Veranlagungsverfahren für die Folgejahre stünden der Vollzugsreife der Anmeldung nicht entgegen. Auch eine Verweigerung der Löschung zum Zweck der Zustellung sei bei Steuernachforderungen nicht gerechtfertigt, da Zahlungsansprüche gegen eine gelöschte GmbH auch im Rahmen der Nachtragsliquidation nicht möglich sei (Bl. 34 f. d.A.).

3.

Mit Beschluss vom 15. März 2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Beteiligten zu 2. zu den vom Beteiligten zu 1. behaupteten Steuersachverhalten eingeholt. Diese hat daraufhin mitgeteilt, dass zwar die Einkommensteuererklärung für Jahr 2019 aufgrund einer technischen Störung übersehen worden sei, gleichwohl bleibe es bei dem Befund, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei. Nach der der Beteiligten zu 2) vorliegenden Liquidationsschlussbilanz verfüge sie nach wie vor über ein Vermögen in Form von Forderungen und Guthaben von 41.931,26 Euro und Verbindlichkeiten in Höhe von 1.010,13 Euro. Es stehe daher voraussichtlich noch der Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für das Jahr 2019 aus. Bevor dieser nicht bestandskräftig sei, könne einer Löschung der Gesellschaft nicht zugestimmt werden (Bl. 56 f. d.A.).

Der Senat hat dem Beteiligten zu 1. Gelegenheit gegeben, sich zu dieser ergänzenden Stellungnahme zu äußern (Bl. 63 d.A.). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die nach § 58 Abs. 1 i. V. m. §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 7. Januar 2021 zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. steht der Vollzugsreife des Eintragungsantrags entgegen, dass die Gesellschaft noch nicht vermögenslos und steuerrechtlich noch nicht abgewickelt ist

1.

Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation gem. § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 2015 – 27 W 71/15, MDR 2015, 843 = juris, Rn. 5; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschl. v. 30. April 2015 – 3 Wx 61/14, ZIP 2015, 1391 = juris, Rn. 8; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschl. v. 17. Oktober 2018 – 9 W 80/18, ZIP 2018, 2222 = juris, Rn. 11; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 66 Rn. 38; K. Schmidt/Scheller in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 66 GmbHG, Rn. 56 m. w. N.). Für die sich demnach stellende Frage, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators. Dabei kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die ordnungsgemäß angemeldeten Tatsachen auch zutreffend sind. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen (Senat, Beschl. v. 2. September 2016 – 27 W 63/16, GmbHR 2017 930 = juris, Rn. 8 m. w. N.).

Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht, da dann noch unklar ist, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Denn jedenfalls dann, wenn Aussicht auf Steuerrückerstattungen besteht, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif ist (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 20. Mai 2015 – 6 W 506/14, ZIP 2016, 25 = juris, Rn. 14, und v. 15. Mai 2019 – 2 W 159/19, NotBZ 2019, 391 = juris, Rn. 10 m. w. N.; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Beschl. v. 17. Oktober 2018 – 9 W 80/18, ZIP 2018, 2222 = juris, Rn. 13; KG, Beschl. v. 22. Juli 2019 – 22 W 29/18, NZG 2019, 1294 = juris, Rn. 12; vgl. zus. Freier, NZG 2020, 812, unter I. 2.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beteiligten zu 1. zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2020, das damit lediglich seine bisherige Rechtsprechung zur Vollzugsreife eines Löschungsantrags bei bestehenden Steuernachforderungen auf den hier nicht einschlägigen Fall einer „Blitzlöschung“ vor Ablauf des Sperrjahres gem. § 73 Abs. 1 GmbHG erstreckt hat (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschlüsse vom 1. Februar 2017 – 3 Wx 300/16, NZG 2017, 663 = juris, Rn. 16, und vom 25. August 2020 – 3 Wx 117/20, NZG 2020, 1277 = juris, Rn. 15). Im vorliegenden Fall stehen aber nach der unwidersprochenen Darstellung der Beteiligten zu 2. noch steuerrechtlich relevante Sachverhalte zur Beurteilung an. Die Annahme, dass lediglich noch Steuernachforderungen in bestimmter Höhe ausstehen, ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand gerade (noch) nicht gerechtfertigt.

2.

Der Senat kann demnach offen lassen, ob der vom Beteiligten zu 1. zitierten Rechtsprechung zu folgen ist, dass der Vollzugsreife des Eintragungsantrags Steuernachforderungen nicht entgegen stehen, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und über kein Vermögen mehr verfügt (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Karlsruhe
, Beschl. v. 21. Juni 1989 – 4 W 126/88, NJW-RR 1990, 100, 101; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Beschl. v. 25. August 2020 – 3 Wx 117/20, NZG 2020, 1277 = juris, Rn. 11, jew. m. w. N.), da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Nach der Stellungnahme der Beteiligten zu 2. verfügt die Gesellschaft noch über Aktiv- und Passivvermögen und es steht zumindest noch der Erlass des Körperschaftssteuerbescheids für das Jahr 2019 aus.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da kein Zulassungsgrund ersichtlich ist (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG)

Schlagworte: GmbHG § 73, GmbHG § 74