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OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010 – 8 AktG 1/10, I-8 AktG 1/10

AktG §§ 123, 246a, 319, 327a ff.

1. Offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage im Sinne des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 AktG ist anzunehmen, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz keine Erfolgsaussichten bietet.

2. Ein zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führender Verstoß gegen § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG liegt nicht vor, wenn die Ladung entsprechend der gleichlautenden Regelung in der Satzung den Hinweis enthält, die Gesellschaft sei berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises des Anteilsbesitzes einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen und in dem Fall, dass auch an diesem Zweifel bestehen, die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zurückzuweisen.

3. Die Anfechtung der Beschlussfassung über einen Squeeze out kann darauf gestützt werden, dass eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Prüfgutachten die Angemessenheit der Barabfindung in bestimmter Höhe bejaht, dies aber unter der Voraussetzung steht, dass zusätzlich eine konkret bezifferte Dividendenauszahlung erfolgt. Diese Voraussetzung stellt keine unzulässige Bedingung dar.

4. Im Rahmen der nach § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG im sog. Freigabeverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszublenden.

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Barabfindung, Freigabeverfahren, Interessenabwägung, Squeeze-out