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OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012 – I-27 W 175/11

GmbHG §§ 39, 78; FamFG § 378

1. Gem. § 39 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden. Die Anmeldung ist dabei eine Pflicht der Gesellschaft, deren Erledigung nach § 78 GmbHG den Geschäftsführern obliegt (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 8).

2. Die Gesellschaft kann sich, da die Anmeldung nach § 39 GmbHG keine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführer ist, auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 378 Abs. 1 FamFG. Hierfür ist die Erteilung einer Vollmacht durch die Gesellschaft zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen erforderlich.

3. Hat die Gesellschaft eine solche Vollmacht durch ihre gesetzlichen Vertretungsorgane erteilt, so wirkt diese unabhängig von einer Veränderung in der personellen Zusammensetzung ihrer Vertretungsorgane fort, denn es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Vollmacht der sie tatsächlich erteilenden natürlichen Personen, sondern um eine Vollmacht der Gesellschaft.

Schlagworte: Anmeldung, Bevollmächtigter, Geschäftsführer, Handelsregister