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OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 – I-28 U 196/10

ZPO §§ 50, 1032; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242

1. Klagt eine (nicht existente) Einmann-GbR, ist die falsche Parteibezeichnung regelmäßig dahingehend zu berichtigen, dass der betreffende „Einpersonengesellschafter“ richtige Partei des Rechtsstreits ist.

2. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden soll, kann die Zahlungsklage trotz unterbliebener Schlichtung durch die Anwaltskammer zulässig sein, wenn in zweiter Instanz ein richterlicher Mediationsversuch unternommen worden ist.

Schlagworte: Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Einzelunternehmer, Mediation