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OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 – I-27 W 12/13, 27 W 12/13

BGB §§ 158, 242

1. Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine solche, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und die keiner weiteren Überprüfung bedarf (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 23.08.2012 – 27 W 27/12; Beschluss vom 20.10.2011 – 27 W 156/11; Beschluss vom 05.01.2012 – 27 W 180/11; Beschluss vom 20.11.2012 – 27 W 159/12 sowie Beschluss vom 17.01.2013 – 27 W 4/13).

2. Erklärungsadressat einer Niederlegungserklärung des Geschäftsführers ist das Bestellungsorgan, mithin die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer (vgl. BGH DNotZ 2002, 302). Ist der Geschäftsführer der Gesellschaft nach der Gesellschafterliste zugleich der einzige weitere Gesellschafter, so kann er sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf berufen, die Erklärung sei ihm nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zugegangen. Eine derart künstliche Aufspaltung seiner gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Ist ihm die Erklärung daher im Rechtssinne zugegangen, so ist sie hiermit wirksam geworden (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, BB 10, 2249).

Schlagworte: Amtsniederlegung, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Erklärung auch gegenüber Geschäftsführer, Erklärung und Wirksamkeit, Erklärung unter aufschiebender Bedingung, Geschäftsführer, Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter