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OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010 – I-15 W 361/09, 15 W 361/09

HGB §§ 12, 107; FamFG §§ 24, 38, 42, 58, 59; HdlRegVfg § 17

1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die eine Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH von Amts wegen abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde eröffnet. Das Rechtsmittel ist nicht durch § 42 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen.

2. Über die Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH ist im Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Die Berichtigung darf nicht von einer formellen Anmeldung im Sinne des § 12 HGB abhängig gemacht werden.

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Handelsregister