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OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 – 15 Wx 312/09

GenG § 18; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 93

Eine Satzungsbestimmung, nach der „eine Pflichtverletzung des Vorstands der Genossenschaft nicht gegeben ist, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln“, muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Schlagworte: Aktienrecht, Genossenschaft, Satzungsbestandteil, Vorstand