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OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1995 – 8 U 148/94

Umfang Kapitalbeteiligung

§ 34 GmbHG, § 38 Abs 2 GmbHG, § 49 GmbHG, § 51 Abs 2 GmbHG, § 1025 ZPO, § 246 Abs 1 AktG, § 242 BGB

1. Gem. § 49 I GmbHG sind Gesellschafterversammlungen durch den Geschäftsführer einzuberufen. Eine Delegation der Einberufungszuständigkeit durch Bevollmächtigung oder Ermächtigung eines Dritten ist nicht gestattet. Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, sind deshalb nichtig (BGH GmbH Rundschau 1962, 28 f; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51 Rn. 24). Der Geschäftsführer als Einberufungsorgan kann sich aber der technischen Hilfe Dritter bedienen, solange klargestellt ist und aus der Einberufung hervorgeht, daß nicht der Dritte, sondern der Geschäftsführer Urheber der Einberufung ist und erkennbar wird, daß der Entschluß, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, vom Geschäftsführer selbst stammt (BGH a.a.O.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 49 Rn. 10; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 49 Rn. 5).

2. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers ist stets dann zu bejahen, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers in diesem Amt für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei die Gesamtumstände zu würdigen sind und dabei die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Vordergrund stehen. Dem Geschäftsführer muß nicht unbedingt pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sein, es reicht auch ein nicht vorwerfbares Verhalten – beispielsweise im Verhältnis zu Mitgeschäftsführern – zur Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung kann auch ein vor der Bestellung des Abzuberufenden zum Geschäftsführer liegendes Verhalten Berücksichtigung finden. In die Beurteilung einzubeziehen sind auch die Vorgeschichte der Gesellschaft, der Umfang der Kapitalbeteiligung des betroffenen Geschäftsführers, die Dauer seiner Tätigkeit für die Gesellschaft und die Länge der Zeit, in der er sich einwandfrei verhalten hat. Als wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers kann auch der Verlust des Vertrauens Dritter – insbesondere von Kunden der Gesellschaft – in die Person des Geschäftsführers ausreichend sein, selbst wenn dieser keinen Grund hierfür gesetzt hat. Schließlich kann ein Geschäftsführer auch dann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern ein so schwerwiegendes andauerndes Zerwürfnis besteht, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint und der betroffene Gesellschafter durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (so BGH GmbH Rundschau 1992, 299). In einem solchen Fall muß einer der zerstrittenen Geschäftsführer im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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weichen, wobei die Gesellschafterversammlung denjenigen abberufen kann, auf dessen Mitwirkung sie weniger Wert legt (so Scholz a.a.O., § 38 Rn. 50).

Bei einer sog. Zwei-Mann-GmbH bestehen darüber hinaus besondere, und zwar strengere Anforderungen für die Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers, denn es gilt zu verhindern, daß der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen als Geschäftsführer beliebig beenden kann. Ein bloßer Vertrauensverlust in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung reicht für die Abberufung in einer solchen Gesellschaft daher nicht aus. Selbst einzelne Verfehlungen eines Geschäftsführers, mögen sie auch für sich genommen nicht leichtzunehmen sein, genügen nicht. Voraussetzung für die Abberufung ist vielmehr, daß ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommt, die Bedenken gegen die Geschäftsführung seien so stark, daß eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht mehr zugemutet werden kann (so Scholz a.a.O., Rn. 53). Das Recht auf Abberufung kann zudem verwirkt sein, wenn die Vorgänge, auf denen der wichtige Grund beruhen soll, bereits bei der Bestellung des Abzuberufenden zum Geschäftsführer vorlagen und bekannt waren (BGH ZIP 1993, 1229). Wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer in Kenntnis des wichtigen Grundes über längere Zeit hinweg weiter im Amt beläßt, kann dieser davon ausgehen, sie wolle auf die Umstände, die einen wichtigen Grund begründen könnten, nicht zurückkommen (so BGH WM 1991, 2141). …

Tatbestand

(Übernommen aus OLGR Hamm)

Der Kläger ist der Neffe und Adoptivsohn des Geschäftsführers der Beklagten, dem Gründer der Firmengruppe K., einem Handelshaus für holzverarbeitende Maschinen mit eigener Maschinenproduktion.

Bis zu seiner „Freistellung“ von jeglicher Mitarbeit im Unternehmen durch den Geschäftsführer der Beklagten im Sommer 1991 leitete er den Produktionsbereich des Unternehmens.

Der Geschäftsführer der Beklagten nahm den Kläger zum 1.4.1972 als seinen Assistenten in die Geschäftsleitung des Unternehmens auf, das damals noch als Einzelfirma K. geführt wurde. Mit Wirkung zum 30.12.1973 trat der Kläger als Kommanditist mit Einlagen von insgesamt 5 Mio. DM – die durch der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Grundstücke erbracht wurden – in die Firma K. ein. Die als Einlage verwendeten Grundstücke hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger durch Vertrag vom 22.12.1973 geschenkt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 17.2.1981 wurde die K. KG in eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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umgewandelt, in der sich der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten mit Kommanditeinlagen von jeweils 5 Mio. DM als Kommanditisten beteiligten. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die mit Gesellschaftsvertrag vom 22.1.1981 gegründete K. Verwaltungs mbH, die Beklagte dieses Rechtsstreits. Von dem Stammkapital der Beklagten i.H.v. 60 000 DM übernahmen der Kläger 20 000 DM und der Geschäftsführer der Beklagten 40 000 DM. Beide Gesellschafter wurden zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Nach § 8 der Satzung ist die Gesellschafterversammlung u.a. für die Bestellung und Entlassung von Geschäftsführern zuständig. In § 10 ist der Ausschluß von Gesellschaftern vorgesehen, wenn sie in wichtigen Angelegenheiten oder weniger wichtigen fortgesetzt gegen die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verstoßen und dadurch der Gesellschaft oder einzelnen Gesellschaftern Nachteile zugefügt haben. § 16 der Satzung enthält eine Schiedsklausel, wonach für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag der Rechtsweg ausgeschlossen und statt dessen ein Schiedsgericht nach dem gleichzeitig mit dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossenen Schiedsvertrag zuständig sein soll.

Mit Vertrag vom 7.10.1988 errichteten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten schließlich die K. Maschinen und Anlagen GmbH – die Beklagte des Rechtsstreits – 8 U 154/94 – mit Stammeinlagen von 100 000 DM, die der Kläger übernahm und 200 000 DM, die der Geschäftsführer der Beklagten übernahm. Beide Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. …

Seit 1988/89 bestehen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten Differenzen, die sich im Sommer/Herbst 1990 zuspitzten und schließlich zu den Beschlußfassungen auf den Gesellschafterversammlungen vom 17.1.1991 und 31.7.1991 führten, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. …

Unter dem 17.7.1990 lud der Zeuge RA und Notar B. im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten zu einer Gesellschafterversammlung der K. KG auf den 6.8.1990 ein, wobei als Tagesordnungspunkte u.a. die Erhöhung der Kommanditeinlage des Gesellschafters H.K. um 4,9 Mio. DM auf 10 Mio. DM und die Erteilung von Gesamtprokura an die Mitarbeiter A., C., Hei. und L. vorgesehen waren.

Der Kläger nahm an der Gesellschafterversammlung vom 6.8.1990, in der die Erteilung von Gesamtprokura beschlossen und die Kapitalerhöhung zurückgestellt wurde, nicht teil, nachdem er bereits zuvor um Beurlaubung für drei Jahre von seinen Dienstverpflichtungen gebeten hatte. Der Kläger hatte bereits seit seiner Rückkehr aus dem Urlaub im Juli 1990 nicht mehr an den bis dahin üblichen morgendlichen Postbesprechungen der Firmenleitung teilgenommen. …

Mit Schreiben vom 6.11.1990 wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten erneut persönlich an den Kläger und teilte ihm mit, er habe sich nach langen Überlegungen dazu entschlossen, „den juristischen Weg einzuschlagen“, sofern er seine Einstellung nicht schnellstens überdenke und revidiere, dafür habe er bis zum 15.11.1990 Gelegenheit. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht. Er erhielt daraufhin die Einladung zu den Gesellschafterversammlungen der drei „K.-Firmen“ auf den 17.1.1991. In dem von dem Zeugen B. verfaßten Schreiben vom 27.12.1990 heißt es, Herr H.K., der Geschäftsführer der Beklagten, habe ihn gebeten, den Kläger „zu einer Gesellschafterversammlung auf Donnerstag, den 17.1.1991 … einzuladen, was hiermit geschieht“. Als Tagesordnungspunkte wurde hinsichtlich der beiden GmbHs u.a. die Abberufung des Klägers aus der Geschäftsführung und die Entziehung der Gesellschafterrechte des Klägers wegen gesellschaftsschädlichen Verhaltens genannt. …

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.1.1991 wurden in Abwesenheit des Klägers, der nicht teilnahm, folgende Beschlüsse gefaßt:

Top 1:

Herr H.-He.K. wird als Geschäftsführer abberufen.

Top 2:

Der Geschäftsanteil des Gesellschafters H.-He.K. wird eingezogen. Er hat seinen Geschäftsanteil an Herrn H.K. zu übertragen.“

In der Gesellschafterversammlung vom 31.7.1991, an der beide Gesellschafter teilgenommen haben, wurden mit den Stimmen des H.K. und gegen die Stimmen des Klägers u.a. die Ausschließung des Klägers als Gesellschafter sowie die Abberufung als Geschäftsführer gemäß Beschluß vom 17.1.1991 bestätigt und die Ausschließung aus beiden Gesellschaften und die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund erneut mit einem „Zweitbeschluß“ beschlossen.

Mit der Klage greift der Kläger die Beschlüsse der Beklagten an. …

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die AnschlußBerufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

I. Das LG hat die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht. Die Schiedsgerichtsvereinbarung in § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit dem Schiedsvertrag vom 22.12.1973 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; denn Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen in Gesellschafterversammlungen einer GmbH gefaßte Beschlüsse sind nicht schiedsfähig. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung hat nämlich nach § 1025 ZPO nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Das ist hier nicht der Fall. …

II. Die in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.1991 gefaßten Beschlüsse sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen eines Einberufungsmangels nichtig, denn die Gesellschafterversammlung ist nicht durch einen Unbefugten einberufen worden.

Gem. § 49 I GmbHG sind Gesellschafterversammlungen durch den Geschäftsführer einzuberufen. Eine Delegation der Einberufungszuständigkeit durch Bevollmächtigung oder Ermächtigung eines Dritten ist nicht gestattet. Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, sind deshalb nichtig (BGH GmbH Rundschau 1962, 28 f; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51 Rn. 24).

Der Geschäftsführer als Einberufungsorgan kann sich aber der technischen Hilfe Dritter bedienen, solange klargestellt ist und aus der Einberufung hervorgeht, daß nicht der Dritte, sondern der Geschäftsführer Urheber der Einberufung ist und erkennbar wird, daß der Entschluß, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, vom Geschäftsführer selbst stammt (BGH a.a.O.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 49 Rn. 10; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 49 Rn. 5).

So liegt der Fall hier. Der Zeuge RA und Notar B. hat zwar die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 17.1.1991 mit Schreiben vom 27.12.1990 ausgesprochen. Es heißt in dem Schreiben aber:

„… Deshalb hat Herr H.K. mich gebeten, Sie zu einer Gesellschafterversammlung auf … 17.1.1991 … einzuladen, was hiermit geschieht.“

Mit dieser Formulierung ist hinreichend klargestellt, daß RA B. nicht von sich aus eine Gesellschafterversammlung einberufen hat, sondern nur der Bitte des Geschäftsführers der Beklagten, H.K., dies für ihn zu tun, nachgekommen ist. (Wird weiter ausgeführt.)

Die Gesellschafterversammlung vom 17.1.1991 ist demnach nicht durch einen Unbefugten einberufen worden.

III. Der in der Gesellschafterversammlung v. 17.1.1991 zum Tagesordnungspunkt 2 gefaßte Beschluß, der die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Gesellschafters H.-He.K. und die Übertragung an Herrn H.K. zum Gegenstand hat, ist dagegen wegen eines schwerwiegenden Inhaltsmangels nichtig.

Dieser Beschluß ist auch nicht in eine Ausschließung des Klägers als Gesellschafter umzudeuten oder etwa in eine Beschlußfassung zur Erhebung einer Ausschließungsklage.

Die Ausschließung eines Gesellschafters und die Einziehung seines Geschäftsanteils sind verschiedene Begriffe. (Wird ausgeführt.)

Die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist aber stets nur dann möglich, wenn sie in der Satzung vorgesehen ist (§ 34 I GmbHG), während der Ausschluß auch ohne besondere Satzungsregeln aus wichtigem Grund zulässig ist. Der Ausschluß erfolgt jedoch in einem solchen Fall durch Gestaltungsurteil aufgrund einer Ausschlußklage der Gesellschaft, wenn das Ausschlußverfahren nicht in der Satzung davon abweichend geregelt ist und z.B. für den Ausschluß einen rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluß ausreichen läßt. Die Entscheidung über die Erhebung der Ausschlußklage erfolgt wiederum durch Gesellschafterbeschluß (vgl. dazu u.a. Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 34 Rn. 8).

Vorliegend sieht die Satzung der Beklagten – ebenso wie die Satzung der K. Maschinen und Anlagen GmbH – die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eines Gesellschafters nicht vor. (Wird ausgeführt.)

Eine Umdeutung dieser Beschlußfassung in eine Ausschließung des Klägers als Gesellschafter kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und Ausschließung des Gesellschafters grundsätzlich verschiedene Maßnahmen sind. Im übrigen fehlt es aber auch für einen Ausschluß als rechtsgestaltender Maßnahme ebenfalls an einer satzungsmäßigen Grundlage.

Der Beschluß kann auch nicht in eine Entschließung der Gesellschafter zur Erhebung der Ausschlußklage umgedeutet werden.

Eine solche Umdeutung entspricht nicht dem sowohl in der formulierten Beschlußfassung als auch in der Ankündigung der Tagesordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Mehrheitsgesellschafters H.K. (Wird ausgeführt.)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage auch nicht „verfristet“, sondern rechtzeitig erhoben. Da der Beschluß zum Tagesordnungspunkt 2 nichtig und nicht lediglich anfechtbar ist, bedurfte es für die Erhebung der Klage nicht der Einhaltung einer an § 246 AktG angelehnten „angemessenen“ Frist, die in der Regel einen Monat beträgt. Im übrigen ist die Klage aber auch rechtzeitig erhoben, wie nachstehend unter IV. ausgeführt ist.

IV. Den seine Abberufung als Geschäftsführer betreffenden Beschluß zu Tagesordnungspunkt 1 der Gesellschafterversammlung vom 17.1.1991 greift der Kläger dagegen ohne Erfolg an.

1. Die gegen die in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse gerichtete Klage, die am 30.12.1991 beim LG eingereicht und am 7.1.1992 der Beklagten zugestellt worden ist, ist allerdings, auch soweit sie lediglich Anfechtungsgründe zum Gegenstand hat, rechtzeitig – d.h. innerhalb angemessener Frist – erhoben worden. Für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen gilt im GmbH-Recht zwar nicht die Monatsfrist des § 246 I AktG, die dem Gesellschafter in jedem Fall zur Verfügung stehen muß, als Leitbild für die Fristbemessung heranzuziehen (so u.a. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 36 III; BGHZ 111, 224). Ob und inwieweit die so zu bemessende angemessene Frist überschritten werden darf, richtet sich nach dem Verwirkungsgedanken. Solange die Gesellschafter in Verhandlungen über die Änderung oder Aufhebung des von einem Gesellschafter beanstandeten Beschlusses stehen, führen Überschreitungen einer an sich angemessenen Frist nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts. Auch nach Scheitern der Verhandlungen ist dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter eine angemessene Bedenkzeit zuzubilligen, während deren Laufs er das Für und Wider einer Klage abwägen kann (so BGH ZIP 1986, 1120; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 45 Rn. 143). Allerdings soll nach Scheitern der Verhandlungen im „Regelfall“ binnen einen Monats Klage erhoben werden (Scholz a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hat der Kläger die Klage nicht nach Ablauf einer als angemessen anzusehenden Frist erhoben. (Wird ausgeführt.)

2. Die Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 1 ist entgegen der Rüge des Klägers nicht wegen eines sog. Ankündigungsmangels anfechtbar.

Gem. § 51 II GmbHG muß der Zweck der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bei der Einberufung angekündigt werden, denn die Gesellschafter sollen erkennen können, um was es geht. Dabei genügt als Ankündigung eines Tagesordnungspunktes aber die Formulierung „Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“, ohne daß es des Zusatzes bedarf, daß die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erfolgen soll. Auch ein konkreter Abberufungsgrund muß nicht genannt werden. Allerdings ist es erforderlich, daß die Identität des Abzuberufenden aus der Ankündigung hervorgeht (so Scholz a.a.O., § 51 Rn. 19). Dieser Anforderung genügt die Einladung vom 27.12.1990 zur Gesellschafterversammlung vom 17.1.1991 zum Tagesordnungspunkt 1.

3. Die Beschlußfassung zum Tagesordnungspunkt 1 ist auch nicht wegen ihres materiell-rechtlichen Inhalts anfechtbar. Der Kläger ist vielmehr zu Recht aus wichtigem Grund gem. § 38 II GmbHG als Geschäftsführer abberufen worden. …

Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers ist stets dann zu bejahen, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers in diesem Amt für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei die Gesamtumstände zu würdigen sind und dabei die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
im Vordergrund stehen. Dem Geschäftsführer muß nicht unbedingt pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sein, es reicht auch ein nicht vorwerfbares Verhalten – beispielsweise im Verhältnis zu Mitgeschäftsführern – zur Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
aus. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung kann auch ein vor der Bestellung des Abzuberufenden zum Geschäftsführer liegendes Verhalten Berücksichtigung finden. In die Beurteilung einzubeziehen sind auch die Vorgeschichte der Gesellschaft, der Umfang der Kapitalbeteiligung des betroffenen Geschäftsführers, die Dauer seiner Tätigkeit für die Gesellschaft und die Länge der Zeit, in der er sich einwandfrei verhalten hat. Als wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers kann auch der Verlust des Vertrauens Dritter – insbesondere von Kunden der Gesellschaft – in die Person des Geschäftsführers ausreichend sein, selbst wenn dieser keinen Grund hierfür gesetzt hat. Schließlich kann ein Geschäftsführer auch dann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern ein so schwerwiegendes andauerndes Zerwürfnis besteht, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint und der betroffene Gesellschafter durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (so BGH GmbH Rundschau 1992, 299). In einem solchen Fall muß einer der zerstrittenen Geschäftsführer im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
weichen, wobei die Gesellschafterversammlung denjenigen abberufen kann, auf dessen Mitwirkung sie weniger Wert legt (so Scholz a.a.O., § 38 Rn. 50).

Bei einer sog. Zwei-Mann-GmbH bestehen darüber hinaus besondere, und zwar strengere Anforderungen für die Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers, denn es gilt zu verhindern, daß der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen als Geschäftsführer beliebig beenden kann. Ein bloßer Vertrauensverlust in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung reicht für die Abberufung in einer solchen Gesellschaft daher nicht aus. Selbst einzelne Verfehlungen eines Geschäftsführers, mögen sie auch für sich genommen nicht leichtzunehmen sein, genügen nicht. Voraussetzung für die Abberufung ist vielmehr, daß ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommt, die Bedenken gegen die Geschäftsführung seien so stark, daß eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
nicht mehr zugemutet werden kann (so Scholz a.a.O., Rn. 53). Das Recht auf Abberufung kann zudem verwirkt sein, wenn die Vorgänge, auf denen der wichtige Grund beruhen soll, bereits bei der Bestellung des Abzuberufenden zum Geschäftsführer vorlagen und bekannt waren (BGH ZIP 1993, 1229). Wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer in Kenntnis des wichtigen Grundes über längere Zeit hinweg weiter im Amt beläßt, kann dieser davon ausgehen, sie wolle auf die Umstände, die einen wichtigen Grund begründen könnten, nicht zurückkommen (so BGH WM 1991, 2141). …

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Verbleib des Gesellschafters für Mitgesellschafter unzumutbar, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG - mindestens sachlich gerechtfertigter Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG – mindestens sachlicher Grund, strengere Anforderungen als nach § 38 Abs. 1 GmbHG mindestens sachlicher Grund, Struktur der Gesellschaft, Struktur und Dauer der Gesellschaft, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, über längere Zeit keine Beanstandungen mehr, Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verheimlichen schadensstiftendes Verhalten, Verhinderung der beliebigen Beendigung des Geschäftsführeramtes, Verschulden, Vertrauensentzug, Vertrauensverlust in Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wichtiger Grund, wichtiger Grund bei 2-Personen-GmbH, wichtiger Grund in der Rechtsprechung, Widerruf aus wichtigem Grund, Wiederholungsgefahr, Wissenszurechnung Organ, Zeitablauf wichtiger Grund, Zeitablauf wichtiger Grund; Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, Zeitfaktor wichtiger Grund, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zukunftsprognose für Betroffenen, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft Check, Zwei-Personen-GmbH Abberufung