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OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2010 – I-8 U 118/09, 8 U 118/09

AktG § 142

1. Das in § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG verankerte Stimmverbot für Organmitglieder bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Bestellung eines Sonderprüfers greift auch dann ein, wenn das Organmitglied für die Durchführung der Sonderprüfung votieren will. Eine teleologische Reduktion ist in dem Fall nicht angezeigt.

2. Liegen in der Person des Gesellschafters einer Aktionärin die Voraussetzungen für ein Stimmverbot vor, bewirkt dies einen Stimmrechtsausschluss der Gesellschaft (Aktionärin) nur dann, wenn der vom Stimmverbot betroffene Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Einen solchen maßgeblichen Einfluss hat ein lediglich geringfügig an einer GmbH beteiligter Gesellschafter nach Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer in der Regel selbst dann nicht, wenn er ein statutarisches Sonderrecht zur Geschäftsführung hat.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Vorstand