BGB §§ 823, 826 BGB; StGB §§ 263, 266
Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich; insoweit ist zwischen etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin einerseits und einer persönlichen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
andererseits streng zu unterscheiden.
Schlagworte: Geschäftsführerhaftung, geschlossener Immobilienfonds, GmbH-Geschäftsführerhaftung, Haftung Gründungskommanditisten, Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft