§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG
Die in GmbHG § 47 Abs 4 S 2 enthaltenden Stimmverbote können nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden.
Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG war der Bekl. von dieser Beschlußfassung ausgeschlossen. Die von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung mit der Satzung der Kl. (§ 6) vermag daran nichts zu ändern. § 47 Abs. 4 GmbHG ist nämlich nicht uneingeschränkt abdingbar (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 47 Rn. 73 m.w.N.) Zumindest der Ausschluß des Stimmrechts nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gehört zu dem zwingenden Teil dieser gesetzlichen Regelung. Andernfalls könnte sich eine Minderheit von Gesellschaftern selbst bei schwersten Verfehlungen nicht gegen einen Mehrheitsgesellschafter durchsetzen. Selbst wenn man dies aber rechtlich anders sehen wollte, hätte der Bekl. mit seiner Stimme das Beschlußergebnis nicht beeinflussen können, weil der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Kl. mit 52 v.H. über die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt.
Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Einschränkung durch die Treuepflicht, Einschränkung durch Satzung, Gesetzliche Stimmverbote, Kein Richter in eigener Sache, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Subjektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Vereinbarung von Sonderrechten, Zweck und Grundlagen des Stimmrechtsausschlusses