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OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1997 – 8 U 197/96

§ 16 Abs 1 GmbHG, § 243 Abs 1 AktG, § 245 Nr 1 AktG, § 245 Nr 2 AktG

1. Aufgrund seines Rechts auf Teilnahme an einer Gesellschaftsversammlung kann ein Gesellschafter eine Aussprache zur Sache und Anhörung seines Standpunktes verlangen. Wird dieses Teilnahmerecht verletzt, kann die gesamte Beschlußfassung der Versammlung angefochten werden. Dieser Anfechtung kann nicht entgegengehalten werden, daß der Beschluß auch bei Achtung des Teilnahmerechts gefaßt worden wäre. Entscheidend ist allein, ob ein objektiv urteilender Gesellschafter nach sachlicher Erörterung und Anhörung des Mitgesellschafters eine alsbaldige Entscheidung iSd Beschlußvorlagen gesucht hätte.

2. Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters verbietet es zudem bei wesentlichen, nachhaltig in Mitgliedschaftsrechte eingreifenden Beschlüssen eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, ohne zuvor eine angemessene Wartezeit eingehalten zu haben.

Schlagworte: Anwesenheitsrecht in Gesellschafterversammlung, Ausschluss vom Teilnahmerecht, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Bevollmächtigter, Gesellschafter mit Stimmrecht, Gesellschafter ohne Stimmrecht, Rechtsfolgen bei Verletzungen des Teilnahmerechts, Teilhabe an der Willensbildung, Teilnahmeberechtigte Personen, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen, Teilnahmerechte