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OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1997 – 8 U 197/96

GmbHG § 16; AktG §§ 243, 245

1. Aufgrund seines Rechts auf Teilnahme an einer Gesellschaftsversammlung kann ein Gesellschafter eine Aussprache zur Sache und Anhörung seines Standpunktes verlangen. Wird dieses Teilnahmerecht verletzt, kann die gesamte Beschlussfassung der Versammlung angefochten werden. Dieser Anfechtung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beschluss auch bei Achtung des Teilnahmerechts gefasst worden wäre. Entscheidend ist allein, ob ein objektiv urteilender Gesellschafter nach sachlicher Erörterung und Anhörung des Mitgesellschafters eine alsbaldige Entscheidung iSd Beschlussvorlagen gesucht hätte.

2. Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters verbietet es zudem bei wesentlichen, nachhaltig in Mitgliedschaftsrechte eingreifenden Beschlüssen eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, ohne zuvor eine angemessene Wartezeit eingehalten zu haben.

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Beschlussfassung, Nichtigkeitsgründe, Teilnahmerechte