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OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 – I-27 U 14/09, 27 U 14/09

BGB §§ 355, 705 ff.

Bei einem Widerruf des Beitritts zu einer Gesellschaftsbeteiligung gelten für die Ansprüche des Verbrauchers die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach ist der fehlerhaft vollzogene Beitritt regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar.

Nach ständiger Rechtsprechung führt das Ausscheiden dazu, dass der Gesellschafter die ihm gegen die Gesamthand und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen können (sog. Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussabrechnung aufzunehmen. Der Grund für diesen nicht nur im Recht der Personenhandelsgesellschaften, sondern auch im GbR-Recht geltenden Rechtssatz liegt darin, dass wechselseitige Zahlungen in diesem Stadium vermieden und die Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich der Schlussabrechnung vorbehalten werden soll. (Münchener – Kommentar – Ulmer/Schäfer, a.a.O., § 730 Rn. 49; § 738 Rn. 18).

Schlagworte: Ausscheiden, Durchsetzungssperre, fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Personengesellschaft, unselbständiger Rechnungsposten, Widerruf