Einträge nach Montat filtern

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 – 27 U 45/12

1. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gesellschafter bei der Stimmabgabe Bindungen an den Gesetzeszweck und das Gesellschaftsinteresse sowie Treuebindungen gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern unterliegt (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 Rn. 108, 111). Die Treuepflicht verpflichtet den Gesellschafter im Rahmen des gemeinsamen Zwecks zur Loyalität gegenüber der Gesellschaft und zur angemessenen Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen seiner Mitgesellschafter (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 47 Rn. 51).

2. Für die Feststellung einer treuwidrigen Stimmabgabe ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich und insbesondere die maßgeblichen berechtigten Interessen abzuwägen.

3. Stellt sich die Stimmabgabe eines Gesellschafters als treuwidrig dar, sind dessen abgegebenen Stimmen nicht mitzuzählen (BGH WM 93, 1593; BGH WM 91, 97; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 Rn. 108, 111).

Schlagworte: Bei der Stimmabgabe Bindungen an den Gesetzeszweck und das Gesellschaftsinteresse sowie Treuebindungen gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern, Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards, Rechtsfolgen treuwidriger Stimmabgaben