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OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2010 – U 131/09, I-8 U 131/09

GmbHG § 43; AktG § 93

1. Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
haftet nicht nur gegenüber der GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern in gleicher Weise auch gegenüber der Kommanditgesellschaft, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.

2. Die Gesellschaft oder die für die Gesellschaft im Wege der actio pro socio handelnden Gesellschafter haben darzulegen und zu beweisen, dass der Gesellschaft im Pflichtenkreis des Geschäftsführers durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten ein Schaden entstanden ist. Dem Geschäftsführer obliegt es dann, darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Schlagworte: actio pro socio, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Gesellschafterklage, GmbH & Co. KG, Kommanditgesellschaft, Mittelbare Schädigung des Vermögens des Mitgesellschafters