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OLG Hamm, Urteil vom 07.01.1985 – 8 U 47/84

§ 51 GenG, § 124 Abs 3 S 1 AktG

1. In Genossenschaften darf der Vorstand der Generalversammlung keine Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats machen (AktG § 124Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 124
Abs 3 S 1 analog).

2. Dies Vorschlagsverbot gilt auch für die einzelnen Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft.

3. Die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses kann auf alle Tatsachen gestützt werden, die innerhalb der Monatsfrist des GenG § 51 Abs 1 S 2 in den Prozeß eingeführt worden sind. Diese Tatsachen braucht der Anfechtungskläger nicht rechtlich zu würdigen; an einem späteren Wechsel in seiner rechtlichen Würdigung ist er nicht gehindert (So auch BGH, 1960-05-23, II ZR 89/58, BGHZ 32, 318).

Schlagworte: Grundsätzlich Anfechtbarkeit bei relevanten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes, Schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoss, Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1 AktG analog