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OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1987 – 8 U 9/87

GmbHG § 51a, § 85

1. An der Geheimhaltung im Sinne des GmbHG § 85 Abs. 1 muß ein sachlich begründetes Interesse vorliegen. So besteht ein objektives Geheimhaltungsinteresse nur dann, wenn das Bekanntwerden der nicht offenkundigen Tatsachen der Gesellschaft einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt.

2. Erfüllt die Offenbarung von Geheimnissen zugleich das berechtigte Auskunftsverlangen eines Gesellschafters nach GmbHG § 51a, stellt dies keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach GmbHG § 85 Abs. 1 dar.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte