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OLG Hamm, Urteil vom 07.11.1984 – 8 U 8/84

GmbHG § 38; BGB § 626

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch nach seiner Abberufung weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Einem Geschäftsführer kommen wegen seiner gehobenen Vertrauensposition besondere Treuepflichten zu, sodass er trotz Abberufung nur mit gebotener Zurückhaltung in der Öffentlichkeit agieren darf. Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen.

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Kündigung, Treuepflicht, Wichtiger Grund