Einträge nach Montat filtern

OLG Hamm, Urteil vom 07. Mai 1984 – 8 U 22/84

Abrechnungsbelege Fälschung

§ 38 Abs 2 GmbHG, § 47 GmbHG, § 5 GmbHG

1. Die Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß kann auch in der Zwei-Mann-GmbH gegen die Gesellschaft als BeklagteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft als Beklagte
gerichtet werden.

2. Fälscht ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit Abrechnungsbelege, so setzt er damit einen wichtigen Grund für seine Abberufung nach GmbHG § 38 Abs 2, selbst wenn ein konkreter Vermögensschaden der GmbH nicht nachzuweisen ist.

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung Vorstand, Abberufung Vorstand Abberufungsbeschluss, Abrechnungsbelege Fälschung, Abwesenheit von längerer oder nicht absehbarer Dauer, Aktiv- und Passivlegitimation, Allgemeine Abwägungskriterien, Allgemeines zu Beschlussmängelstreitigkeiten, Änderung Aufgabenverteilung, Änderung der Geschäftspolitik, Anfechtungsklage, Anordnung Gesamtvertretung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Auflösung, Auflösung der Gesellschaft, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Ausschließen, Ausschließung, Ausschließung durch Beschluss, Ausschließung durch Gestaltungsurteil, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss der Ausschließung in der Satzung, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschlussklauseln in Satzung, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, Bei Gesellschafterbeschluss gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, besonderer Vertreter, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Besonders strenge Anforderungen an Ausschluss, Beurkundung, Beurteilungszeitpunkt, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, Eigenmächtige Privatentnahme, Einstufiges Ausschlussverfahren, Einziehung, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als milderes Mittel, Entziehung der organschaftlichen Vertretung der Geschäftsführer durch Gesellschafter, entzogene Vermögenspositionen, Entzug Vermögenswerte, Errichtung der GmbH, Folgen bei Beschlussmängeln, Fortdauernde Rufbeeinträchtigung, früherer Geschäftsführer, Gesamtabwägung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterwechsel, Gesellschafterzerwürfnis, Gesellschaftsvertrag, gesetzliche Vertretung, grundsätzlich freie Abberufbarkeit, grundsätzliches Stimmrecht, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Interessenabwägung, Ist Gesellschaft Schaden entstanden Schadenswidergutmachung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, mehrere Pflichtenverstöße, milderes Mittel, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke, Mittelbare Schädigung des Vermögens des Mitgesellschafters, Mitverschulden anderer Gesellschafter, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Ausschlussgründen, Nachschieben von Beschlussgründen, Nachschieben von Gründen, Nachschieben von Nichtigkeitsgründen, Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben, nicht erforderlich dass Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, Passivlegitimation, Passivlegitimation der Gesellschaft, Pflichtverletzung gegenüber KG, Pflichtverstöße im Konzern, Prozessvertreter, Rechtsfolgen des Ausschlusses, Rechtsfolgen für Geschäftsanteil, Rechtsfolgen für Gesellschafterstellung, Rechtsgrundlage für Ausschließung, Rechtsschutz gegen Ausschließung, Satzungsänderung, Satzungsgrundlage Ausschluss, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluss, Schwere der Pflichtverletzungen und ihre Folgen für das Unternehmen, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Sicherungsabtretung, Sofortvollzug, Struktur der Gesellschaft, Struktur und Dauer der Gesellschaft, Teilnahme an strafbaren Handlungen, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, Treuhänder, über längere Zeit keine Beanstandungen mehr, überwiegendes Verschulden, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen, ungerechtfertigte Entnahme, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verheimlichen schadensstiftendes Verhalten, Verschulden, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, von Ausschließung betroffener Gesellschafter, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtiger Grund, Widerruf aus wichtigem Grund, Wiederholungsgefahr, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerstörung des Vertrauens untereinander, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zukunftsprognose für Betroffenen, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft Check