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OLG Hamm, Urteil vom 09.12.1991 – 8 U 78/91

§ 13 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG, § 705 BGB

Im Bereich der Geschäftsführungsmaßnahmen gebietet (nur ausnahmsweise) die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
ein bestimmtes Abstimmungsverhalten des oder der Mehrheitsgesellschafter auch iS einer positiven Stimmpflicht, wenn die vorgeschlagene Maßnahme mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen, schutzwerten Belange zumutbar ist (vergleiche BGH, 1986-09-25, II ZR 262/85, BGHZ 98, 276).

Die Treuepflicht kommt allerdings grundsätzlich als Grundlage für die Pflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten, auch zu einer positiven Stimmabgabe, in Frage (BGHZ 65, 19; für die Personengesellschaft: Ulmer, GbR, 2. Aufl., § 705, 183; für die GmbH: Rowedder, GmbHG, 2. Aufl., § 13, 15/16; zusammenfassend: Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 503). Zustimmung verdient prinzipiell auch die Auffassung des Kl., die Treuepflicht entfalte eine um so stärkere Wirkung, je mehr die Gesellschaft personalistisch strukturiert sei und die Streitfrage den zur uneigennützigen Ausübung verliehenen Gesellschafterrechten zuzuordnen sei (BGH a.a.O.; Ulmer a.a.O., § 705, 184; Rowedder a.a.O., § 13, 13). Immer ist aber für den Bereich der Kapitalgesellschaften vom Grundsatz der Mehrheitsherrschaft auszugehen. Diese findet ihre Begrenzung lediglich in den sog. beweglichen Schranken der Stimmrechtsausübung. Diese bestehen indem Verbot gesetz- und sittenwidriger Beschlüsse, in dem Verbot der Satzungsdurchbrechung (Bindung an den Gesellschaftszweck), im Diskriminierungsverbot (Gleichbehandlungsgrundsatz) und im Verbot illoyaler Beschlüsse (Treuepflicht).

Auch die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
ergibt vorliegend keinen Anspruch auf Zustimmung zu den begehrten Verträgen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine personalistisch strukturierte Gesellschaft, wie insb. § 8 der Satzung (Vinkulierung der GeschäftsanteileBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Vinkulierung
Vinkulierung der Geschäftsanteile
) und die Erbfolgeregelung in § 11 der Satzung belegen. Es geht bei dem Gegenstand der Abstimmung um Fragen der Geschäftsführung, die dem Bereich der zur uneigennützigen Ausübung verliehenen Gesellschafterrechte zuzuordnen ist. Es ist deshalb richtig, daß die Treuepflicht vorliegend relativ enge Schranken für die Stimmabgabe setzt. Auf der anderen Seite muß aber beachtet werden, daß Fragen der Zweckmäßigkeit von Geschäftsführungshandlungen grundsätzlich nicht gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Zu Recht verweist deshalb der Bekl. darauf, daß es nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, Zweckmäßigkeitserwägungen der Gesellschaftermehrheit zu überprüfen und deren Entsch. im Falle einer abweichenden Beurteilung durch die gerichtliche Entsch. zu ersetzen. Im Bereich der Geschäftsführungsmaßnahmen gebietet – nur ausnahmsweise – die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
ein bestimmtes Abstimmungsverhalten des oder der Mehrheitsgesellschafter auch i.S. einer positiven Stimmpflicht, wenn die vorgeschlagene Maßnahme mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen, schutzwerten Belange zumutbar ist (BGHZ 98, 276 [279]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 47, 31).

Schlagworte: Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Zustimmungspflicht bei notwendiger Geschäftsführungsmaßnahme