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OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 – 27 U 91/10, I-27 U 91/10

Die bis zum Ausscheiden des Gesellschafters fällige Einlageforderung kann nicht mehr isoliert geltend gemacht werden. Die jeweiligen Forderungen sind als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos; BGH NJW 2005, 188. Die „Durchsetzungssperre“ gilt nicht nur im Fall der Gesamtauflösung der GbR gemäß § 730 BGB, sondern auch für die Auseinandersetzung beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter gemäß § 738 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ebenso wie das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem Weg der Leistungsklage durchsetzen kann. Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (st. Rechtsprechung.)“; so BGH NJW 2008, 2987.

Schlagworte: Auseinandersetzungsbilanz, Ausscheiden, Durchsetzungssperre, Einlage, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, unselbständiger Rechnungsposten