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OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1999 – 27 U 193/98

§ 607 BGB, § 32a GmbHG, § 172a HGB

1. Ist in einem Anteilsübertragungsvertrag vorgesehen, daß ein bestimmter Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewähren soll, wird das Darlehen aber später vom Konto der Ehefrau des Gesellschafters ausbezahlt, die ebenfalls Gesellschafterin ist, kann aus diesem Umstand nicht gefolgert werden, daß der Gesellschafter der Darlehensgeber ist.

2. Selbst wenn eine rechnerische Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten vorhanden ist, reicht dies für sich allein nicht aus, die eigenkapitalersetzende Qualität einer Gesellschafterleistung zu begründen.

Der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs steht nicht entgegen, daß die Darlehen gemäß §§ 32 a GmbHG, 172 a HGB notwendiges Eigenkapital der Komplementär GmbH der Beklagten ersetzten. Daß dies der Fall sei, ist dem insoweit unschlüssigen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Verlustvortrag der Kommanditgesellschaft nach Korrektur der Sonderabschreibungen in eine lineare Abschreibung in Höhe von nur noch 394.407,26 DM gegenüber einem Kommanditkapital in Höhe von 600.000,00 DM bei dieser zu einer Unterbilanz führt oder bei der Komplementär GmbH, über deren Kapitalausstattung nichts vorgetragen ist. Vor allem reicht aber das Vorhandensein einer rechnerischen Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten für sich allein zur erstmaligen Begründung der eigenkapitalersetzenden Qualität einer Gesellschafterleistung nicht aus, sofern sich die Gesellschaft nicht zugleich wegen Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in einer Krise befindet, in der sie ohne die Gesellschafterleistung liquidiert werden müßte (BGHZ 119, 201). Für eine Überschuldung muß insbesondere über deren rechnerischen Ausweis anhand der Bilanzzahlen hinaus eine negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose hinzukommen (BGH a.a.O.). Diese Kriterien einer Krise zur Zeit der Darlehensgewährungen hat die Beklagte in keiner Weise substantiiert. Ihre diesbezüglichen Beweisantritte laufen auf unzulässige Ausforschung hinaus.

Schlagworte: Erhaltung des Stammkapitals