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OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2007 – 8 U 204/05

§ 126 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 1204 BGB, § 1273 Abs 2 BGB, § 1274 Abs 1 S 1 BGB, § 1280 BGB, § 50 Abs 1 InsO, § 173 Abs 1 InsO, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 3 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG, § 12 ALB, § 13 Abs 4 ALB

1. § 46 Nr. 5 GmbHG wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass der Gesellschafterversammlung alle Regelungen unterliegen, die materiell das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffen.

Der Gesellschaftsvertrag regelte keine Außenvertretungsbefugnis der Gesellschafterversammlung, sondern allein ihre Beschlusszuständigkeit (§ 6 Abs. 3: „in allen im Vertrag und im Gesetz festgelegten Fällen“). Insoweit enthält der Gesellschaftsvertrag eine Abweichung vom Wortlaut des § 46 GmbHG („der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen“). Die Vertretung regelt der Gesellschaftsvertrag in § 8, und zwar dergestalt, dass auf der Grundlage der sich aus § 35 GmbHG ergebenden Vertretungsbefugnis, die Anzahl der Geschäftsführer, die Art der Vertretung bei mehreren Geschäftsführern, Möglichkeiten der Befreiung von § 181 BGB und Beschränkungen im Innenverhältnis geregelt werden. Die Frage, wer die Gesellschaft im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung vertritt, wird nicht angesprochen, und zwar auch nicht mittelbar. Die von § 46 GmbHG abweichende Begriffswahl in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ermöglicht nicht den Schluss, der Gesellschaftsvertrag habe die Frage regeln wollen. Das Problem dürfte vielmehr nicht gesehen worden sein. Es finden daher die gesetzlichen Regelungen über die Vertretung Anwendung. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG obliegt den Gesellschaftern die Bestellung des Geschäftsführers. Diese Norm wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass der Gesellschafterversammlung alle Regelungen unterliegen, die materiell das Anstellungsverhältnis betreffen, einschließlich der Vertragsänderungen (BGH NJW 1991, 1680; BGH NJW 2000, 2983; Roth/Altmeppen, 5. Aufl. § 46 Rz. 27, 28; Baumbach/Hueck-Zöllner, 18. Aufl., Rz. 38). Diese Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung bezieht sich nicht nur auf die gesellschaftsinterne Willensbildung, sondern auch die Vertretung (BGH NJW 1991, 1680; Roth/Altmeppen, § 46 Rz. 27, Baumbach/Hueck-Zöllner, § 46 Rz. 40). Auf dieser Grundlage ergeben sich zwei Probleme. Zum einen hat allein die Mitgesellschafterin die GmbH im Rahmen der Verpfändung vertreten. Zum anderen ist streitig, ob vor dem 04.12.1986 bereits eine  mündliche und damit nicht förmliche (s. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages)  Beschlussfassung über die Pensionszusage und deren Verpfändung stattgefunden hatte.

2. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wozu die Bestellung als Geschäftsführer und damit zusammenhängend die Vereinbarung des Anstellungsverhältnisses und aller darauf beruhenden Verträge gehört.

Die fehlende Mitwirkung des Klägers ist nicht deshalb unschädlich, weil er nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG kein Stimmrecht hinsichtlich der Verpfändung hatte, und damit auch bei der Vertretung der Gesellschaft nicht mitwirken durfte. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und herrschender Meinung, dass § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG keine Anwendung bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten findet. Dazu gehört die Bestellung als Geschäftsführer und damit zusammenhängend die Vereinbarung des Anstellungsverhältnisses und aller darauf beruhenden Verträge (BGHZ 18, 205, 210; Baumbach/Hueck-Zöllner, § 47 Rz. 86 m.w.N.). Da § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG Spezialnorm zu § 181 BGB ist, kann auf das Verbot von In-Sich-Geschäften nicht zurückgegriffen werden (Baumbach/Hueck-Zöllner, § 47 Rz. 60/61). Auf diese Frage kommt es aber letztendlich nicht an. Denn der Kläger hat an der Verpfändungserklärung mitgewirkt und damit die Beklagte konkludent bevollmächtigt, auch für ihn zu handeln. Eine Bevollmächtigung ist nach § 7 Abs. 3 S. 4 des Gesellschaftsvertrages „ohne jede Einschränkung“ möglich, bedarf also nicht der ansonsten in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Voraussetzungen. Darin liegt eine Abänderung von § 47 Abs. 3 GmbHG, die zulässig ist, da § 47 Abs. 3 GmbHG dispositives Recht darstellt. Des weiteren findet § 47 Abs. 3 GmbHG nur Anwendung, wenn ein Gesellschafter die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt (Baumbach/Hueck-Zöllner, § 47 Rz. 54), was hier nicht der Fall war. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Annahme, die Mitgesellschafterin habe ohne Vertretungsmacht gehandelt, der Vertrag nach § 177 BGB schwebend unwirksam gewesen wäre. Er hätte also der Genehmigung nach §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB unterlegen. Eine entsprechende Genehmigung ist in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.12.1986 zu Ziffer 3 zu sehen. Diese Genehmigung ist sowohl dem Kläger als auch der Insolvenzschuldnerin zugegangen.

3. § 13 Abs. 4 ALB 86 hat das Ziel, den Versicherer gegen die Gefahren formloser und unklarer formloser Abtretungen/Verpfändungen zu schützen; diesem Schutzzweck genügt es, wenn eine mit Originalunterschriften versehene Ausfertigung übersandt wird.

Nach § 126 Abs. 1 BGB ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn die Anzeige urkundlich niedergelegt und von dem Gläubiger eigenhändig unterzeichnet wird. Eine solche Anzeige liegt nicht vor. Es reicht aber aus, wenn eine mit Originalunterschriften versehene Ausfertigung der Verpfändungserklärung überreicht wird. Denn § 13 Abs. 4 ALB hat das Ziel, den Versicherer gegen die Gefahren formloser und unklarer formloser Abtretungen/Verpfändungen, insbesondere Mehrfachabtretungen zu schützen (BGHZ 112, 387, 388). Diesem Schutzzweck genügt es, wenn eine mit Originalunterschriften versehene Ausfertigung übersandt wird.

Schlagworte: Einschränkungen der Beschlusszuständigkeiten, Erweiterungen der Beschlusszuständigkeiten