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OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 – I-8 U 118/11

GmbHG § 16; AktG §§ 246, 249; ZPO § 256

1. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Daher wird im Verhältnis zur Gesellschaft die Stellung eines Gesellschafterin allein aufgrund seiner Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste unwiderleglich vermutet (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage (2010), § 16 Rdn. 5).

2. Die (bloße) gerichtliche Feststellung, in materiellrechtlicher Hinsicht Gesellschafter zu sein, hilft wegen § 16 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft daher nicht weiter.

3. Eine Veränderung der Gesellschafterliste wird auf Mitteilung ohnehin nur erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht davon betroffen ist, so dass der Veräußerer in jedem Fall einer Mitteilung durch den Erwerber zustimmen muss (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage (2010), § 40 Rdn. 20).

4. Eine analog § 249 AktG erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage oder analog § 246 AktG erhobene Anfechtungsklage ist stets gegen die Gesellschaft selbst zu richten (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage (2009), Anh. zu § 47 Rdn. 32 und Rdn. 77 m. w. N.); einem Mitgesellschafter fehlt die erforderliche Passivlegitimation.

5. Einer Person, die nicht in der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt es im Verhältnis zur Gesellschaft an den erforderlichen Befugnissen eines Gesellschafters nach § 16 GmbHG. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Klagebefugnis, die jedoch nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern Voraussetzung der materiellen Begründetheit ist.

6. Eine auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage gem. § 256 ZPO steht bei bestehendem Feststellungsinteresse lediglich Dritten offen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage (2009), Anh. zu § 47 Rdn. 30).

7. Ist im Verhältnis zur Gesellschaft ein (Mit-)Gesellschafter wegen § 16 GmbHG als Alleingesellschafter anzusehen, kann er jederzeit Gesellschafterversammlungen ohne Beachtung von Ladungsförmlichkeiten abhalten und Beschlüsse fassen.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Feststellungsklage GL, Formeller Konsens, Konfliktpotential, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Nichteingetragener Rechtsinhaber, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Rechtsstreit zwischen Rechtsinhaber und Listengesellschafter, tatsächliche Vermutung, Vollversammlung