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OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2000 – 27 U 102/99

§ 21 GmbHG, § 940 ZPO

1. Der gleichberechtigte Mitgesellschafter einer von zwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung von einem Lizenzherstellerunternehmen in der Bekleidungsindustrie zu einem Lizenzhandelsunternehmen mit zu tragen) die Wahrung seiner aktiven Mitgliedschaftsrechte nicht im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung erzwingen, wenn die Pattsituation zur schadensträchtigen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt.

2. Der von der Einziehung seines Gesellschaftsanteils betroffene Gesellschafter muss sich dann zunächst auf Schadensersatzansprüche verweisen lassen.

Schlagworte: Beschlüsse die nicht eintragungsbedürftig aber ausführungsbedürftig sind, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz bei Zwangsausschluss eines Gesellschafters, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, Einziehung, Feststellungsverfügung nach Beschlussfassung, im Ganzen, Nach Einreichung aber vor Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Nach Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister – Listenkorrektur, Untersagung der Ausführung des ausführungsbedürftigen Beschlusses, Verfügungsgrund GL, Vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Vorläufige Sicherung der Rechte als Gesellschafter, Vorläufige Verhinderung der Ausführung des Zwangsausschlussbeschlusses, Zwei-Personen-Gesellschaft