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OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2014 – I-8 U 82/13, 8 U 82/13

GmbHG §§ 16, 40; UmwG § 131; ZPO § 256 – Gesellschafterliste

1. Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen.

2. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 Abs. 1 GmbHG. § 16 Abs. 1 GmbHG verschafft dem in eine Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafter die ausreichende Legitimation gegenüber der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Legitimation gegenüber der Gesellschaft
, wenn diese Liste in das Handelsregister aufgenommen ist. Die Gesellschaft hat ihn dann als Gesellschafter zu behandeln, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage.

3. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse. Eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann jedoch zulässig sein, da die Vorgreiflichkeit das ansonsten für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637).

4. Im Falle einer Abspaltung geht der vom übertragenden Rechtsträger gehaltene Anteil an einer GmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als der Teil der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Teilvermögensmasse auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt – nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG vom 19. April 2007 – auch im Falle einer satzungsmäßig vorgesehenen Vinkulierung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen, soweit er darauf gerichtet ist, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in diesem Antrag näher bezeichnete Gesellschafterliste den Gesellschaftern zu übersenden und sie zu den Gesellschaftsakten zu nehmen.

Die Klageanträge zu 3.1, 3.2 und 3.3 werden abgewiesen.

Der Tenor wird im Ausspruch zu 3.5 dahin berichtigt, dass die ersten fünf Wörter lauten: Recht auf Herbeiführung des Ruhens …

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) gemeinsam 10 %. Die Klägerin zu 1) trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) weitere 13 %. Die Beklagte zu 1) trägt 77 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 1) in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 23 % und die Beklagte zu 1) zu 77 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1) 77 %. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 23 % und die des Beklagten zu 2) in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1) begehrt gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung, dass sie deren (Minderheits-)Gesellschafterin ist (Antrag zu 1) und verlangt in Konsequenz dessen, die Verurteilung hauptsächlich der Beklagten zu 1), hilfsweise des Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer, eine Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, in der sie als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) mit einem Nennbetrag von 1.550 EUR ausgewiesen ist (Antrag zu 2). Darüber hinaus begehrt die Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten zu 1) die weitere Feststellung, dass ihr im Einzelnen näher bezeichnete Gesellschafterrechte zustehen (Antrag zu 3). Den darüber hinaus in erster Instanz von beiden Klägern ursprünglich angekündigten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit im Einzelnen näher bezeichneter Beschlüsse in der Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1) vom 19.06.2012 haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.

Die am 25.10.2007 gegründete Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist eine gemeinnützige GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gemeinnützige Gesellschaft
Gesellschaft
(§ 3 Ziffer 1 GV), deren Unternehmensgegenstand nach § 2 Ziffer 1 ihrer Satzung in der „Verwirklichung der Aufgaben der katholischen Kirche, der Seelsorge und der D2 als ihre Lebens- und Wesensäußerung durch die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO)“ besteht. Als Dachgesellschaft hält sie Mehrheitsbeteiligungen in unterschiedlicher Höhe an Betriebsgesellschaften, die in H u.a. Krankenhäuser (Marienhospital H GmbH und T GmbH), ambulante Pflegedienste, Kinder- und Jugendeinrichtungen (B Kindergarten GmbH) und Seniorenwohnungen (B Heime GmbH) betreiben.

Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) waren die katholische Propstei Kirchengemeinde B H (im Folgenden nur: Kirchengemeinde) mit einem Anteil am Stammkapital von 97,02 % (50.450 EUR) und der D e.V. mit einem Anteil am Stammkapital von 2,98 % (1.550 EUR).

In der Satzung der Beklagten zu 1), auf die im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage K1), heißt es u.a. wie folgt:

㤠5

Verfügung über Geschäftsanteile

1. ( … )

2. Die Abtretung oder Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
oder Anteilen von Geschäftsanteilen ist nur an kirchliche Körperschaften zulässig, die als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind oder öffentlich-rechtlichen Status haben. Die Abtretung und Übertragung ist nur mit vorheriger Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.

( … )

§ 17

Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters

1. ( … )

2. Der Gesellschafter ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile zum Nennwert vorrangig an die/den bisherigen Gesellschafter, andernfalls an einen oder mehrere von der Gesellschafterversammlung zu benennenden Gesellschafter oder an die Gesellschaft zu übertragen.

(… )“

Gem. § 8 ihrer Satzung kann die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit – also mit den Stimmen der Kirchengemeinde – fassen, jedoch können bestimmte Entscheidungen wie Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Beitritt weiterer Gesellschafter, Veränderungen des Stammkapitals (jeweils § 8 Ziffer 1a) der Satzung), Veräußerung, Teilung und Entziehung von Geschäftsanteilen der Gesellschafter (§ 8 Ziffer 1b) der Satzung), Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
(§ 8 Ziffer 1c) der Satzung) und Erwerb, Veränderung oder Veräußerung von Beteiligungen (§ 8 Ziffer 1m) der Satzung) nach § 11 Ziffer 1) der Satzung nicht gegen die Stimmen des D e.V. getroffen werden.

Die Beklagte zu 1) verfügt über einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat, der sich nach § 9 der Satzung zum einen aus zwei von der Gesellschafterversammlung gewählten Mitgliedern und zum anderen aus vier von der Kirchengemeinde entsandten Mitgliedern und einem vom D e.V. entsandten Mitglied zusammensetzt. Der Verwaltungsrat ist gem. § 10 Ziffer 2a) der Satzung insbesondere auch zuständig für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb sowie für die Festlegung der Eckdaten ihrer Anstellungsverträge. Bei diesen Personalentscheidungen hat der Vertreter des D e.V. gem. § 11 Abs. 2 der Satzung ein vorheriges Informationsrecht über die Kandidaten.

Im Wege des Formwechsels ist Ende März 2008 die D e.V. in die D GmbH (im Folgenden: D-GmbH) umgewandelt worden. Gesellschafter der D-GmbH sind mit einem Anteil von 60 % (18.000 EUR) das Bistum F als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie mit einem Anteil von 40 % (12.000 EUR) der D2verband für das Bistum F e.V. Die D-GmbH war an 12 Krankenhäusern und 26 stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen im Bistum F, die alle in der Rechtsform der GmbH korporiert sind, als Gesellschafterin mit Geschäftsanteilen beteiligt, die regelmäßig weniger als 6 % des Stammkapitals entsprachen.

Die Klägerin zu 1) wurde am 10.10.2011 als Holding- und Managementträger für die Krankenhausbeteiligungen des Bistums F errichtet. Gründungsgesellschafter waren das Bistum F mit einem Anteil am Stammkapital von 75 % (30.000 EUR) und die U mbH mit Sitz in X mit einem Anteil von 25 % (10.000 EUR). Letztere ist eine Tochtergesellschaft der N GmbH X, die unter anderem 21 Krankenhäuser sowie 29 Alten- und Pflegeheime betreibt. Seit März 2013 ist das Bistum F alleiniger Gesellschafter der Klägerin zu 1).

Unter dem 05.03.2012 schlossen die D-GmbH und die Klägerin zu 1) einen notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag, in dem die D-GmbH alle Geschäftsanteile, die sie an krankenhausbetreibenden Gesellschaften hielt, im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG mit Wirkung zum 01.01.2012 (§ 4) auf die Klägerin zu 1) übertragen hat. Die im Einzelnen abgespaltenen Geschäftsanteile umfassen gem. § 1 Ziffer 1.2. Nr. 4 des Vertrages auch die von der D-GmbH gehaltenen Anteile an der Beklagten zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Spaltungsvertrages Bezug genommen (Anlage K7).

Die Abspaltung ist am 19.04.2012 im Handelsregister der übernehmenden Klägerin zu 1) (Anlage K8) und am 24.04.2012 im Handelsregister der übertragenden D-GmbH (Anlage K9) eingetragen worden. Die vom beurkundenden Notar beim Amtsgericht eingereichte neue Gesellschafterliste vom 05.03.2012 (Anlage K4) wies die Klägerin zu 1) als Minderheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1) aus und wurde in das Handelsregister aufgenommen.

Am 19.06.2012 fand eine Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1) statt, zu der der Kläger zu 2) erschien, der seit 2010 als Vertreter der D-GmbH an diesen Sitzungen teilgenommen hatte. Nachdem er erklärt hatte, nunmehr als Vertreter der Klägerin zu 1) an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen zu wollen, wurde er von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates von der Beratung sowie der Abstimmung ausgeschlossen und bei zwei Tagesordnungspunkten zudem gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen.

Am 26.06.2012 reichte der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) – nach Aufforderung durch die Kirchengemeinde als Mehrheitsgesellschafterin – eine geänderte Gesellschafterliste der Beklagten zu 1) beim Handelsregister ein, die den ´status quo ante´, also die D-GmbH anstelle der Klägerin zu 1) als Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 2, auswies und in das Handelsregister aufgenommen wurde. Die Klägerin zu 1) forderte die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 10.09.2012 (Anlage K13) anschließend vergebens auf, dies rückgängig zu machen und beim Handelsregister eine Gesellschafterliste zur Aufnahme einzureichen, die sie entsprechend der vom beurkundenden Notar erstellten Gesellschafterliste als Minderheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1) ausweist.

Auf Antrag der D-GmbH vom 23.08.2012 (Anlage K19) ist am 27.08.2012 zugunsten der Klägerin zu 1) ein Widerspruch zu der im Handelsregister der Beklagten zu 1) aufgenommenen Gesellschafterliste betreffend den Geschäftsanteil Nr. 2 eingetragen worden (Anlage K20).

Die im vorliegenden Verfahren von beiden Klägern zunächst angekündigten Anträge, die auf die Feststellung der Nichtigkeit der in der Verwaltungsratssitzung vom 19.06.2012 gefassten Beschlüsse gerichtet waren – wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen – haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.

Die Klägerin zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass nach Aufhebung des § 132 UmwG durch Art. 1 Nr. 21 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 18.04.2007 (BGBl I 2007, 542) die gesellschaftsvertragliche Vinkulierungsklausel der Abspaltung nicht entgegenstehe. Zudem habe die erfolgte Eintragung der Spaltung im Handelsregister die Wirkung, dass das ausgegliederte Vermögen mit dinglicher Wirkung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sei. Diese Wirkung trete auch dann ein, wenn die Spaltung gesellschaftsrechtlich unwirksam oder – was aber nicht der nicht Fall sei – sittenwidrig sei. Auch eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vinkulierungsklausel liege nicht vor, da es für die Abspaltung sachliche Gründe gebe. Mit übergegangen seien auch die der Minderheitsgesellschafterin in der Satzung eingeräumten Sonderrechte, da diese nicht „höchstpersönlicher“ Natur seien.

Zuletzt hat allein die Klägerin zu 1) beantragt,

1. Es wird für sie gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass sie – die Klägerin zu 1) – seit dem 24.04.2012 Gesellschafterin der Beklagten zu 1) als Inhaberin des Geschäftsanteils Nr. 2 im Nennbetrag von 1.550 EUR ist.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, eine Gesellschafterliste der Beklagten zu 1) mit dem nachfolgenden Inhalt durch einen Notar beim Handelsregister der Beklagten zu 1) zur Veröffentlichung einzureichen, den Gesellschaftern zu übersenden und zu den Gesellschaftsakten zu nehmen:

Gesellschafter Lfd. Nr. der Anteile Nennbetrag d. Anteils

Katholische Probstei Kirchengemeinde BH 1 50.450,00 EUR

Klägerin zu 1)AG Essen HRB 23498 2 1.550,00 EUR

3. Es wird für sie – die Klägerin zu 1) – gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass sie – die Klägerin zu 1) – seit dem 24.04.2012 als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) auch Inhaberin der nachfolgenden gesellschaftsvertraglichen Gesellschafterrechte, die bisher dem D e.V. bzw. der D GmbH zustanden, ist:

3.1 „Vetorecht“ gegen die Aufnahme weiterer Gesellschafter aufgrund des Erfordernisses eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses (§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007);

3.2 „Vetorecht“ gegen die Abtretung und Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
aufgrund des Erfordernisses einer vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter (§ 5 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007);

3.3 „Recht“ auf Nichtteilnahme an einer „ersten“ Gesellschafterversammlung bzw. an der Verhandlung von diesbezüglichen Tagesordnungspunkten mit der Folge der Beschlussunfähigkeit aufgrund des Erfordernisses, dass eine solche Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn alle Gesellschafter vertreten sind (§ 7 Abs. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007);

3.4 Entsendungsrecht für 1 Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1) (§ 9 Abs. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007);

3.5 Recht auf Herbeiführung der Bestimmungen gem. § 9 Abs. 6 und 8 des Gesellschaftsvertrages und Übergang des Verwaltungsratsvorsitzes auf das eigene entsandte Verwaltungsratsmitglied bei „Finanzierungsnotstand“ der Beklagten zu 1) (§ 9 Abs. 14 S. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007);

3.6 „Vetorecht“ gegen Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) und m) (§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007);

3.7 Recht auf Inbildsetzung über die Kandidaten vor Abstimmungen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe d) und § 10 Abs. 2 Buchstabe a) (§ 11 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 25.10.2007).

Sie hat zudem hilfsweise beantragt,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die entsprechende Gesellschafterliste mit dem Inhalt, wie er aus Ziffer 2) des Antrags ersichtlich ist, beim Handelsregister zur Veröffentlichung einzureichen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, dass die Übertragung der von der D-GmbH an ihr gehaltenen Geschäftsanteile auf die Klägerin zu 1) nichtig sei und deshalb keine dingliche Wirksamkeit erlangt habe. Die für Spaltungen vorgesehene „partielle“ Gesamtrechtsnachfolge in Vermögensteile der übertragenden Rechtsträgers sei hinsichtlich des an ihr gehaltenen Geschäftsanteils nach der satzungsmäßigen Ausgestaltung wegen der Höchstpersönlichkeit und Nicht-Übertragbarkeit und wegen sittenwidriger Umgehung von Vorschriften zur Vinkulierung von Geschäftsanteilen nicht wirksam geworden. Bei einem Übergang des Vermögens im Wege der Verschmelzung seien etwaige Zustimmungserfordernisse Dritter und sonstige Übertragungshindernisse in der Regel zwar unbeachtlich, so dass eine satzungsmäßige Vinkulierung der GmbH-Anteile nicht die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Verschmelzung hindere, weil andernfalls wegen der Auflösung des übertragenden Rechtsträgers der Anteil ohne Inhaber bliebe und daher Kapitalaufbringung und KapitalerhaltungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
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gefährdet wären. Allerdings könne dieser Grundsatz der weitgehend uneingeschränkten Gesamtrechtsnachfolge bei der Verschmelzung für die bei der Spaltung angeordnete „partielle“ Gesamtrechtsnachfolge keine Geltung beanspruchen, da der übertragende Rechtsträger im Gegensatz zur Verschmelzung erhalten bleibe, so dass der für die Übertragung vorgesehene GmbH-Anteil nicht inhaberlos werde, wenn die Übertragung an einer Vinkulierung scheitere. Durch den Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrages habe die D-GmbH zudem ihre gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verletzt, da die Unternehmensziele der Klägerin zu 1) mit ihren – der Beklagten zu 1) – verfolgten Zielen nicht vereinbar seien, sondern ihnen zuwider liefen. Denn die Klägerin zu 1) verfolge in erster Linie wirtschaftliche Ziele und fühle sich nicht mehr in dem Maße an die caritativen und kirchlichen Zielsetzungen gebunden, wie dies zuvor bei der D-GmbH der Fall gewesen sei. Es sei die Zerschlagung ihres – der Beklagten zu 1) – mit wirtschaftlichem Erfolg praktizierten Geschäftsmodells, die Enteignung der Kirchengemeinde als Hauptgesellschafterin und die Übertragung der Lenkung ihres – der Beklagten zu 1) – Unternehmens sowie ihre Ausrichtung auf die Konzerninteressen der Klägerin zu 1) zu befürchten. Es bestehe überdies die Gefahr, dass die zur konkurrierenden N Holding gehörende U mbH als Minderheitsgesellschafterin der Klägerin zu 1) Zugang zu internen Informationen erhalte und aufgrund der satzungsmäßigen Sonderrechte Einfluss auf Entscheidungsprozesse nehmen könne.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) auf die von der Klägerin zu 1) zuletzt gestellten Klageanträge antragsgemäß verurteilt und die hilfsweise gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung, mit der sie gegenüber der Klägerin zu 1) die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Klage anstrebt. Die Beklagte zu 1) rügt die Verletzung materiellen Rechts, da das Landgericht die §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 131 Abs. 2 UmwG, § 15 Abs. 5 GmbHG i.V.m. den Bestimmungen ihrer Satzung fehlerhaft angewandt habe. Aufgrund der gesetzlichen Grenzen der Bestimmungen des UmwG werde die Übertragung des vinkulierten Geschäftsanteils der D-GmbH im Wege der Abspaltung mit dinglicher Wirkung verhindert. Dazu nimmt die Beklagte zu 1) insbesondere Bezug auf eine von ihr eingeholte „Gutachtliche Stellungnahme zu den Wirkungen einer GmbH-rechtlichen Vinkulierungsklausel in der Abspaltung“ von Prof. em. Dr. V (Anlage B29). Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) wegen der Höchstpersönlichkeit des streitgegenständlichen Geschäftsanteils sowie der bewussten und sittenwidrigen Umgehung der statutarischen Vinkulierung nicht mit dinglicher Wirkung Inhaberin des Geschäftsanteils und damit nicht ihre – der Beklagten zu 1) – Gesellschafterin geworden. Das Landgericht habe gar nicht in Betracht gezogen, dass ein GmbH-Anteil nach dem gesetzlichen Leitbild auch höchstpersönlich ausgestaltet sein könne; das Merkmal der Höchstpersönlichkeit sei zudem nicht auf natürliche Personen beschränkt. Die in der Satzung geregelte Nichtübertragbarkeit der Geschäftsanteile ohne Zustimmung des jeweils anderen Gesellschafters zeige, dass es ihren Gesellschaftern bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages wesentlich darauf angekommen sei, dass die spezifisch gewählte Zusammensetzung der Gesellschafter auf Dauer habe Bestand haben sollen. Die Behauptung, das Zusammenwirken der D-GmbH und der Klägerin zu 1) bei der Wahl der Abspaltung als Übertragungsweg sei nicht sittenwidrig, weil diese nicht „bewusst und gezielt“ auf die Schädigung der Beklagten zu 1), sondern ausschließlich auf die „horizontale Beteiligungsentflechtung auf der Zwischenholdingebene des Bistums F“ gerichtet gewesen sei, sei angesichts der offenkundigen Interessenlage und der von der Klägerin zu 1) selbst dokumentierten Absicht der an der Abspaltung Beteiligten eine reine Schutzbehauptung. Mangels Gesellschafterstellung der Klägerin zu 1) bestehe auch kein Anspruch auf Einreichung einer neuen Gesellschafterliste. Dies gelte ebenfalls für die Feststellung der geltend gemachten „Sonderrechte“, bei denen es sich zudem bei der gebotenen objektiven Auslegung ihrer – der Beklagten zu 1) – Satzung um nicht übertragbare höchstpersönliche Rechte handele.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsansichten die angefochtene Entscheidung als zutreffend.

Die Klägerin zu 1) beantragt im Wege der Anschlussberufung,

hilfsweise die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, eine entsprechend geänderte Gesellschafterliste in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Essen vom 26. November 2013 (Bl. 1007 f. GA) zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen.

der Beklagte zu 2) beantragt,

die (Anschluss-)Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Anschlussberufung bereits für unzulässig, jedenfalls in der Sache aber für unbegründet.

Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 26.11.2013 den Urteilstenor zu 2) gem. § 319 ZPO dahingehend abgeändert hatte, dass die Gesellschafterin des Anteils zu 2) in der im Handelsregister aufzunehmenden Gesellschafterliste nicht unter ihrer prozessualen Stellung als „Klägerin zu 1)“, sondern unter ihrer Firma „E GmbH“ auszuweisen ist, ist zwischenzeitlich im Wege der Zwangsvollstreckung eine Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
, die die Klägerin zu 1) als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ausweist, in das Handelsregister aufgenommen worden.

Der Senat hat bereits mit am 11.09.2013 verkündeten Teilurteil (Bl. 920 GA) den Antrag der Beklagten zu 1) auf teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg und führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zu 1) ist unzulässig.

1. Berufung der Beklagten zu 1)

a) Antrag zu 1)

Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.

aa) Der Senat hält an den Zweifeln fest, die in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 im Hinblick auf das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) an der alsbaldigen Feststellung ihrer Gesellschafterstellung erörtert worden sind. Die Klägerin zu 1) ist zur Behebung der Unsicherheit, die hinsichtlich ihrer Gesellschafterstellung durch die leugnende Haltung der Beklagten zu 1) entstehen könnte, nicht auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen. § 16 Abs. 1 GmbHG verschafft vielmehr dem in eine Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafter die ausreichende Legitimation gegenüber der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Legitimation gegenüber der Gesellschaft
, wenn diese Liste in das Handelsregister aufgenommen ist. Die Gesellschaft hat ihn dann als Gesellschafter zu behandeln, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage. Einer gerichtlichen Entscheidung des von der Klägerin zu 1) erstrebten Inhalts bedarf es insoweit nicht.

Der Antrag ist gleichwohl gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Entscheidung über die Klageanträge zu 2) und 3.4 bis 3.7, wegen deren Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird, hängt (auch) davon ab, ob die Klägerin zu 1) Gesellschafterin der Beklagten zu 1) geworden ist. Nur in diesem Fall kann sie nämlich mit Recht, wie noch darzulegen sein wird, die Einreichung der Gesellschafterliste verlangen und die in diesen Anträgen bezeichneten Befugnisse für sich in Anspruch nehmen. Das im Antrag zu 1) bezeichnete Rechtsverhältnis ist deshalb vorgreiflich im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO.

Die Vorgreiflichkeit macht das ansonsten für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637).

Das vorgreifliche Rechtsverhältnis, die Gesellschafterstellung der Klägerin zu 1), ist unter den Parteien streitig und die Entscheidung über die hier als Hauptklage anzusehenden Anträge zu 2) und 3.4 bis 3.7 können die Rechtsbeziehungen der Parteien ersichtlich nicht abschließend regeln.

Damit ist der Klägerin zu 1) die Möglichkeit eröffnet, über eine Zwischenfeststellungsklage alle für den Hauptantrag vorgreiflichen Rechtsverhältnisse eine der Rechtskraft fähige Entscheidung herbeizuführen.

bb)

Der Antrag ist begründet. Insoweit wird wegen der Begründung auf die nachfolgende Darstellung verwiesen.

b) Antrag zu 2)

aa) Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister zu, in der sie (unter ihrer Firma „E GmbH“) als Inhaberin des Geschäftsanteils mit der laufenden Nummer 2 mit einem Nennbetrag von 1.550 EUR verlautbart wird.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 1 GmbHG. Nach dessen Satz 1 haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter eine von ihnen unterschriebene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
zum Handelsregister einzureichen, aus der neben Nennbeträgen und laufenden Nummern der übernommenen Geschäftsanteile bei Gesellschaften die Firma, der Satzungssitz und zweckmäßigerweise auch das zuständige Handelsregister (vgl. Lücke/Simon in Saenger/Inhester, 2. Auflage 2013, § 40 Rdn. 5) zu entnehmen sind.

Dem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste Eingetragenen steht deswegen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufnahme und Einreichung einer entsprechenden Gesellschafterliste beim Handelsregister zu (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 40 Rdn. 30 + Rdn. 4; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Auflage 2012, § 16 Rdn. 34). Auch wenn das Gesetz in § 40 Abs. 3 GmbHG für diesbezügliche Pflichtverletzungen nur einen sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruch vorsieht, liegt dem – unausgesprochen – die Vorstellung zugrunde, dass auch ein primärrechtlicher Erfüllungsanspruch auf ordnungsgemäße Führung und Einreichung der Gesellschafterliste besteht (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 40 Rdn. 30). Der dem materiell-rechtlichen Rechtsinhaber zustehende Anspruch auf Berichtigung der unrichtigen Gesellschafterliste richtet sich jedoch nicht gegen den Geschäftsführer, sondern gegen die GmbH, da zwischen ihr und dem Neuerwerber das Rechtsverhältnis besteht, aus dem die Klagebefugnis resultiert (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 40 Rdn. 30; a.A. Preuß, ZGR 2008, 676 (679): Geschäftsführer ist passivlegitimiert).

(1) Die Klägerin zu 1) ist zu Unrecht nicht als Inhaberin des Geschäftsanteils mit der laufenden Nr. 2 mit einem Nennbetrag von 1.550 EUR an der Beklagten zu 1) in der Gesellschafterliste eingetragen. Denn sie ist aufgrund der Eintragung der mit notariellem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 05.03.2012 (Anlage K7) vereinbarten Abspaltung sämtlicher bestehender Beteiligungen der D-GmbH an Gesellschaften, die auch ein Krankenhaus oder mehrere Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V betreiben („Krankenhausgesellschaften“), im Handelsregister der D-GmbH am 24.04.2012 deren partielle Gesamtrechtsnachfolgerin und damit Gesellschafterin der Beklagten zu 1) geworden.

(aa) Gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist mit der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers die Übernahme bzw. Spaltung dinglich wirksam geworden (vgl. dazu Simon in Kölner-Kommentar, UmwG (2009), § 131 Rdn. 19 a.E.). Da Gegenstand der Gesamtrechtnachfolge nur das Vermögen bzw. – im Fall der Abspaltung – das Teilvermögen als solches ist und dieses als solches im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, können Übertragungshindernisse, die auf der Ebene der Einzelrechtsübertragung gelten, im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge von vornherein keine Geltung beanspruchen (Simon in Kölner-Kommentar, UmwG (2009), § 131 Rdn. 14 a.E., vgl. auch Rdn. 21). Dies bedeutet, dass die in § 5 Ziffer 2 der Satzung der Beklagten zu 1) erfolgte Vinkulierung als ein auf den einzelnen Gesellschaftsanteil bezogenes Übertragungshindernis die auf die Übertragung von Vermögensgesamtheiten gerichtete Gesamtrechtnachfolge nicht hindert (Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 3. Auflage 2012, § 131 Rdn. 26; Simon in Kölner-Kommentar, UmwG (2009), § 131 Rdn. 21).

Diese Auslegung der genannten Vorschriften verdient den Vorrang gegenüber der Ansicht der Beklagten zu 1), die in der von ihr in Auftrag gegebenen und in den Rechtsstreit eingeführten „Gutachterlichen Stellungnahme zu den Wirkungen einer GmbH-rechtlichen Vinkulierungsklausel in der Abspaltung“ von Prof. em. Dr. V (Anlage B29) dargestellt ist. Der Umstand, dass bei der Abspaltung anders als bei der Verschmelzung der übertragende Rechtsträger nicht erlischt, gebietet nicht den Rückschluss darauf, dass die Frage, ob eine Rechtsposition durch Abspaltung auf einen übernehmenden Rechtsträger wirksam übertragen werden kann bzw. worden ist, trotz bereits erfolgter Eintragung nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Normen zu beantworten ist, die sich auf den betroffenen Gegenstand beziehen (wie hier im Ergebnis wohl auch Mayer in Widmann/Meyer, UmwG (Stand Mai 2008), § 132 a.F. Rdn. 9; offenlassend zunächst Simon in Kölner Kommentar, UmwG (2009), § 131 Rdn. 13 a.E., vgl. aber auch Rdn. 21).

Gestützt wird dieses Verständnis durch den Willen des Gesetzgebers, wie er in der Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl I 542) zum Ausdruck kommt. Mit Wirkung zum 25.04.2007 sind aufgrund dieses Gesetzes u.a. die Vorschriften der §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UmwG (durch Art. 1 Nr. 20) und § 132 UmwG (Art. 1 Nr. 21) aufgehoben worden.

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UmwG lautete unter der Überschrift „Wirkungen der Eintragung“ wie folgt:“Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben bei Abspaltung und Ausgliederung im Eigentum oder in Inhaberschaft des übertragenden Rechtsträgers.“

§ 132 UmwG hatte unter Überschrift „Beachtung allgemeinen Rechts“ folgenden Inhalt:

„Allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, bleiben durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 unberührt. § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Aufspaltung nicht entgegen.“

Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei § 132 S. 1 UmwG a.F. um eine „klarstellende Vorschrift, die den bereits zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG erläuterten Grundsatz, dass die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts über die Übertragbarkeit von Gegenständen auch bei Spaltungen gelten, ausdrücklich im Gesetzestext verankert“ hat (BRDrucks 75/94, S. 121; vgl. Mayer in Widmann/Meyer, UmwG (Stand Mai 2008), § 132 a.F. Rdn. 2). § 132 S. 2 UmwG a.F. stelle klar, dass bei der Aufspaltung (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB ebenso wenig wie bei der Verschmelzung greifen könne, da der übertragende Rechtsträger erlösche (BRDrucks 75/94, S. 121; vgl. Mayer in Widmann/Meyer, UmwG (Stand Mai 2008), § 132 a.F. Rdn. 2). Zu § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UmwG heißt es in der Gesetzesbegründung, dass diese Vorschrift bei Abspaltung und Ausgliederung wie § 132 UmwG klarstelle, dass „die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts den Übergang eines bestimmten einzelnen Gegenstandes verhindern“ könnten (BRDrucks 75/94, S. 120).

Nach § 132 S. 1 UmwG a.F. wirkte sich ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot so aus, dass der Vermögensgegenstand nicht durch Abspaltung (oder Ausgliederung) übertragen werden konnte (vgl. K.J. Müller, NZG 2006, 491 (492)). Der Wortlaut dieser Vorschrift führte bei der Abspaltung (und Ausgliederung) zu einer Durchbrechung des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge (K.J. Müller, NZG 2006, 491 (492)). Diese Regelung führte in der Praxis zu erheblichen Problemen und wurde als „Spaltungsbremse“ angesehen. Auch wenn zur praktischen Handhabung dieser Vorschriften zahlreiche Vorschläge für eine restriktive Auslegung entwickelt wurden, konnte dadurch trotzdem keine Rechtssicherheit herbeigeführt werden (vgl. Widmann/Meyer, UmwG (Stand Mai 2008), § 132 a.F. Rdn. 5), weswegen sich der Gesetzgeber zur Aufhebung des § 132 UmwG (und im Zuge dessen auch des § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UmwG) entschieden hat.

In der Gesetzesbegründung heißt es zur Aufhebung des § 132 UmwG (BTDrucks 16/2919, S. 19):

„Bei der grundlegenden Reform des Umwandlungsrechts im Jahr 1994 war erstmals die Möglichkeit der Spaltung von Rechtsträgern eingeführt worden. Vor dem Hintergrund der damals noch fehlenden Erfahrung mit dem neuen Rechtsinstitut hatte der Gesetzgeber in § 132 eine Vorschrift über den generellen Vorrang der Übertragungsverbote nach allgemeinem Recht aufgenommen. Eine gewisse Rolle spielte dabei auch die latente Befürchtung, Spaltungen könnten dazu missbraucht werden, die bei der Einzelrechtsübertragung bestehenden Beschränkungen zu umgehen. Bei der praktischen Anwendung der Regelung zeigten sich dann aber erhebliche Schwierigkeiten. Versuche, diesen durch Auslegung zu begegnen, blieben vielfach ohne Erfolg. Dies führte letztlich zu Rechtsunsicherheit. Wissenschaft und Praxis beurteilen die Regelung als „Spaltungsbremse“. ( … ) Es wird daher vorgeschlagen, § 132 aufzuheben und damit die Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung und Spaltung künftig denselben Grundsätzen zu unterwerfen. Danach bleiben von der Rechtsnachfolge nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen. Ob und inwieweit ein durch den Rechtsübergang betroffener Dritter, der sich durch die Gesamtrechtsnachfolge einem neuen Vertragspartner gegenübersieht, diesen Zustand akzeptieren muss oder sich dagegen durch Kündigung, Rücktritt, Berufung auf den Wegfall der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Wegfall der Geschäftsgrundlage
o.Ä. wehren kann, ergibt sich aus den insoweit geltenden allgemeinen Vorschriften.“

Die Begründung des Gesetzgebers zur Aufhebung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UmwG beschränkt sich auf den einfachen Hinweis, dass es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 132 UmwG handelt (BTDrucks 16/2919, S. 18).

Der insoweit eindeutige Wille des Gesetzgebers lässt keinen Raum dafür, aus den strukturellen Unterschieden zwischen Verschmelzung und Abspaltung hinsichtlich des Schicksals des übertragenden Rechtsträgers den Inhalt des aufgehobenen § 132 UmwG im Wege einer teleologischer Reduktion des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in die umwandlungsrechtlichen Vorschriften wieder hineinzulesen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formuliert wird, dass die Aufhebung des § 132 UmwG deswegen erfolgt, um die Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung und Spaltung denselben Grundsätzen zu unterwerfen.

(bb) Richtig ist, dass nach der Aufhebung des § 132 UmwG die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten von der (partiellen Gesamt-)Rechtsnachfolge ausgenommen bleiben (BTDrucks 16/2919, S. 19; vgl. auch Mayer in Widmann/Mayer, UmwG (Stand September 1996), § 132 Rdn. 35). Jedoch handelt es sich vorliegend bei der Stellung der D-GmbH als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) nicht um eine höchstpersönliche Rechtsposition. Als höchstpersönlich ist eine Rechtsposition dann anzusehen, wenn sie sich nicht von der Person ihres Trägers lösen lässt. Auch wenn man in Ausnahmefällen die Rechtsposition einer juristischen Person als übertragendem Rechtsträger als „höchstpersönlich“ und damit unübertragbar ansehen kann (Mayer in Widmann/Mayer, UmwG (Stand September 1996), § 132 Rdn. 35), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Gegen eine solche Annahme spricht allein schon, dass der Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1) übertragbar ist (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Das sich aus § 5 Ziffer 2 S. 2 der Satzung ergebende Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter, also der Kirchengemeinde, ist lediglich eine besondere Voraussetzung für den Übertragungsvorgang als solchen, stellt aber die grundsätzliche Übertragbarkeit nicht in Frage. Da nach der Aufhebung des § 132 UmwG auch nicht mehr danach differenziert werden kann, ob sich die Vinkulierungsklausel ausdrücklich auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge bezieht (Simon in Kölner-Kommentar, UmwG (2009), § 131 Rdn. 21), kommt es an dieser Stelle auch nicht auf die zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin zu 1) umstrittene Frage an, ob der Vinkulierungsklausel ein solches Übertragungsverbot entnommen werden kann.

(2) Da der Anspruch des materiellen Rechtsinhabers auf Einreichung der Gesellschafterliste nur nach Maßgabe des in § 40 Abs. 1 GmbHG geregelten Verfahrens besteht (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Auflage 2012, § 16 Rdn. 34 a.E. m.w.N.), besteht eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft zur Änderung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG nur dann, wenn ihrem Geschäftsführer die Änderung im Gesellschafterbestand mitgeteilt und nachgewiesen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Mitteilung von der Veränderung in den Gesellschafterverhältnissen ist keine bloße tatsächliche Übermittlung von Informationen, sondern darüber hinaus gehend eine einseitige empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung, die darauf gerichtet ist, die Geschäftsführer zur Ausführung ihrer Amtspflicht zur Errichtung und Einreichung der Gesellschafterliste zu veranlassen (Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 40 Rdn. 41 m.w.N.). Ausgelöst wird die Handlungspflicht des Geschäftsführers allerdings erst, wenn ihm wegen der mit der Änderung der Gesellschafterliste einhergehenden erheblichen Rechtswirkungen „Nachweise“ für die Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen vorgelegt werden.

Gemessen daran genügt vorliegend jedenfalls das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) vom 10.09.2012 (Anlage K13) an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1), in dem sie die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) entsprechend dieser Mitteilung auffordert, eine berichtigte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einzureichen, in der sie – die Klägerin zu 1) – als Inhaberin des Geschäftsanteils mit der Nr. 2 mit einem Nennbetrag von 1.550 EUR an der Beklagten zu 1) eingetragen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) die zwischenzeitlich aufgrund der Mitteilung des beurkundenden Notars erfolgte Eintragung der Klägerin zu 1) in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste der Beklagten zu 1) für unrichtig gehalten und rückgängig gemacht hat, erscheint der zu führende Nachweis der Änderung durch Vorlage des notariellen Abspaltungsvertrages und der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers als bloße Förmelei entbehrlich, da dem Beklagten zu 2) die Inhalte dieser Nachweise bekannt sind, wenn er sie nach durchgeführter Prüfung als nicht ausreichend ansieht, um eine wirksame Veränderung in den Verhältnissen der Gesellschafter annehmen zu können, und seinerseits wieder den ´status quo ante´ der Eintragungen in der Gesellschafterliste herbeiführt.

bb) Nicht begründet ist der Klageantrag zu 2) jedoch insoweit, als die Klägerin zu 1) über die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister hinaus auch verlangt, dass die berichtigte Liste den Gesellschaftern übersandt und zu den Gesellschaftsakten genommen wird, da es für ein solches Begehren an einer Anspruchsgrundlage fehlt.

c) Antrag zu 3)

Der von der Klägerin zu 1) weiterhin gestellte Antrag, gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, dass sie seit dem 24.04.2012 (als Gesellschafterin der Beklagten zu 1)) Inhaberin im Einzelnen näher genannter „gesellschaftsvertraglicher Gesellschafterrechte“ ist, die bisher dem D e.V. bzw. der D GmbH zugestanden haben, ist mit den Anträgen zu 3.1, 3.2 und 3.3 unzulässig. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

aa) Soweit die Klägerin zu 1) mit den Anträgen zu 3.1, 3.2 und 3.3 die Feststellung begehrt, dass ihr gegenüber der Beklagten zu 1) die in den §§ 4 Ziffer 3, 5 Ziffer 2 S. 2, 7 Ziffer 5 S. 1 der Satzung der Beklagten zu 1) enthaltenen Befugnisse als Gesellschafter zustehen, ist dieses Begehren unzulässig. Insoweit kann zunächst darauf verwiesen werden, dass gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft derjenige als Gesellschafter anzusehen ist, der in der Liste als Gesellschafter eingetragen ist, die in das Handelsregister aufgenommen ist, ohne dass es auf die materielle Rechtslage ankäme. Mit der sich aus der Eintragung in der Gesellschafterliste ergebenden Legitimation als Gesellschafter gehen die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte und Pflichten einher, ohne dass es insoweit einer diese feststellenden Entscheidung durch das Gericht bedarf.

Hinzu kommt, dass die von der Klägerin zu 1) in den Anträgen zu 3.1, 3.2 und 3.3 schlagwortartig als „Vetorechte“ bezeichneten Konsequenzen aus der Notwendigkeit einstimmig zu fassender Beschlüsse keine „Rechte“ in dem von ihr suggerierten Sinne darstellen. Ob die Klägerin zu 1) als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) berechtigt ist, die Zustimmung zu Beschlüssen (§§ 4 Ziffer 3, 5 Ziffer 2 S. 2) oder die teilnahme an Gesellschafterversammlungen (§ 7 Ziffer 5 S. 1) zu verweigern, lässt sich im Voraus ohne Bezug zu einem Einzelfall nicht generell beurteilen. Die Klägerin zu 1) geht damit nicht von der Innehabung eines Rechtes aus, sondern strebt vielmehr die Feststellung an, dass ohne ihre Zustimmung bzw. teilnahme kein wirksamer Gesellschafterbeschluss gefasst werden kann, was in der hier angestrebten Form jedoch nicht tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage ist.

bb) Soweit die Klägerin zu 1) mit den Anträgen zu 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 die Feststellung begehrt, dass ihr gegenüber der Beklagten zu 1) die in den §§ 9 Ziffer 1 S. 3, § 9 Ziffer 14 S. 1 und 2, 11 Ziffer 1 und § 11 Ziffer 2 S. 1 der Satzung der Beklagten zu 1) dem D e.V. eingeräumten Befugnisse zustehen, ist die Feststellungsklage vom Landgericht zutreffend als zulässig und begründet beschieden worden. Die Berufung ist insoweit unbegründet.

(1) Die Feststellungsklage ist in diesen Teilen zulässig.

Anders als bei den vorstehend zu aa) erörterten Antragsteilen hat die Klägerin zu 1) ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bestehen der in den hier erörterten Antragsteilen angesprochenen Rechtsverhältnisse alsbald festgestellt wird. Die Legitimationswirkung, die zugunsten des Gesellschafters, der in der zum Handelsregister genommenen Gesellschafterliste benannt ist, aus § 16 GmbHG folgt, beseitigt nicht die hier in Rede stehenden Ungewissheiten. Die in den Anträgen zu 3.4 bis 3.7 von der Klägerin zu 1) bezeichneten und beanspruchten „Rechte“ werden von der Beklagten zu 1) nicht allein wegen der von ihr geleugneten Gesellschafterstellung der Klägerin zu 1) in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 1) meint vielmehr, selbst im Falle des Erwerbs des Geschäftsanteils durch die Klägerin zu 1) ständen sie ihr nicht zu, weil sie als höchstpersönliche Rechte der D GmbH anzusehen seien und bei einem Anteilsübergang von dieser auf die Klägerin zu 1) nicht mit übergehen könnten.

Mit den Anträgen zu 3.4 bis 3.7 stellt die Klägerin zu 1) auch jeweils das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung, das wegen der erwähnten Negierung durch die Beklagte zu 1) der Gefahr der Unsicherheit ausgesetzt ist und an dessen gerichtlicher Feststellung die Klägerin zu 1) deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. In der im Verhandlungstermin erörterten Frage, ob es sich um ein allenfalls künftiges oder um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt, sprechen die besseren Gründe für die zuletzt genannte Sichtweise. Zwar ist richtig, dass die von der Klägerin zu 1) in den genannten Anträgen bezeichneten Befugnisse nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden können, deren gegenwärtiges Vorliegen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klägerin zu 1) nicht behauptet. Weder hat sie ein Entsendungsrecht für ein Mitglied des Verwaltungsrats ausgeübt (Antrag zu 3.4) noch liegt nach ihrer Darstellung eine Situation vor, die als sog. Finanzierungsnotstand angesehen werden könnte (Antrag zu 3.5). Auch stehen keine Entscheidungen der Gesellschafterversammlung an, für die die Klägerin zu 1) sich aktuell eines sog. Vetorechts berühmen will (Antrag zu 3.6) und es geht zur Zeit auch nicht um eine Personalentscheidung, zu der die Klägerin zu 1) über die in Betracht gezogenen Kandidaten ins Bild gesetzt werden müsste (Antrag zu 3.7).

Gleichwohl wird schon gegenwärtig die Stellung als Gesellschafterin, die sie für sich in Anspruch nimmt, ggfs. von diesen Befugnissen mit geprägt. Es würde in ihrer Stellung als Gesellschafterin auch bereits gegenwärtig einen Unterschied machen, ob sie die genannten Befugnisse unter den jeweiligen Voraussetzungen hat oder nicht. Mit einer gerichtlichen Entscheidung über die streitigen Befugnisse kann deshalb der insoweit bestehenden Unsicherheit abgeholfen werden. Die Klägerin zu 1) gewinnt damit eine Richtschnur für ihr künftiges Verhalten, sofern sie die in Anspruch genommene Position als Gesellschafterin innehat.

(2)

Die Klage ist insoweit auch begründet. Die in den Anträgen zu 3.4 bis 3.7 genannten Befugnisse waren zunächst dem Gründungsgesellschafter, dem in den Satzungsklauseln ausdrücklich genannten D e.V., zugedacht. Diese namentliche Bezeichnung zwingt aber nicht zu der Annahme, die Befugnisse sollten auch nur dieser Körperschaft zustehen und nicht – mit dem Geschäftsanteil – übertragbar sein. Die Mitgliedschaftsrechte stehen den Gesellschaftern grundsätzlich als Ausfluss der Mitgliedschaft zu, sie gehen mit dieser auf einen neuen Inhaber über. Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn es sich um sog. Sonderrechte handelt. Nur wenn die Satzung ausdrücklich oder im Gesamtzusammenhang zweifelsfrei den Charakter als höchstpersönliches Recht festlegt, kann dies anders sein. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Gesamtzusammenhang der Satzung, die objektiv auszulegen ist, spricht vielmehr entscheidend für die gegenteilige Auslegung. Es ist unschwer zu erkennen und unter den Parteien unstreitig, dass die Beteiligung des D e.V. an der Beklagten zu 1) erfolgt ist, weil damit dem Bistum F eine durch den D e.V. vermittelte und durch die privilegierenden Klauseln zugunsten des genannten e.V. noch verstärkte Einflussnahme auf die Aktivitäten der Beklagten zu 1) gesichert wurde. Es ist offensichtlich für die Wahrung dieser Belange nicht von Bedeutung, ob die für diese Einflussnahme elementaren Gesellschafterbefugnisse gerade dem D e.V. zugeordnet sind. Dementsprechend haben auch die Beteiligten die Umwandlung dieser Körperschaft in eine GmbH übereinstimmend für unerheblich gehalten. Nach diesen Erwägungen gäbe es keine tragfähige Begründung für die Annahme, die Übertragung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Übertragung
Übertragung des Geschäftsanteils
von dem D e.V. auf einen anderen Träger – mit Zustimmung des Bistums F (§ 8 Abs. 2 der Satzung) – hätte nur unter Inkaufnahme des Fortfalls dieser Befugnisse erfolgen können, weil sie als höchstpersönliche anzusehen seien. Vielmehr spricht alles für die gegenteilige Auslegung.

Die Beklagte zu 1) führt für ihre anders lautende Interpretation gerade auch die von ihr als realistisch beschriebene Möglichkeit an, dass das Bistum F die Klägerin zu 1) aus seinem Einflussbereich entlassen könnte. Abgesehen davon, dass diese abstrakte Möglichkeit auch in Ansehung der D GmbH bestanden hätte, ohne dass die Beklagte zu 1) daraus Konsequenzen abzuleiten versucht hätte, gibt es für diese Besorgnis zur Zeit keine tatsächliche Rechtfertigung. Das Bistum ist vielmehr sogar nach der Gründung inzwischen Alleingesellschafter der Klägerin zu 1) geworden. Ob im Falle eines Ausscheidens des Bistums aus dem Gesellschafterkreis der Klägerin zu 1) die umstrittenen Befugnisse erhalten blieben, ist nicht zu entscheiden.

d) Der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 14.04.2014 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die nunmehr angenommene Zulässigkeit der Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO ist zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerörtert geblieben, jedoch rechtfertigt dies nach Ansicht des Senats nicht den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da die mit dem Antrag zu 1) getroffene Zwischenfeststellung Vorfrage für die Bescheidung des Antrags zu 2) war, dessen Erfolgsaussichten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden waren.

2. Anschlussberufung der Klägerin zu 1)

Die von der Klägerin zu 1) eingelegte Anschlussberufung ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die durch § 524 Abs. 1 S. 1 ZPO eröffnete Möglichkeit, sich der Berufung anzuschließen, ist eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten (BGH, Urteil vom 04.04.2000 – VI ZR 264/09, MDR 2000, 843 – juris Rz. 14; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 524 Rdn. 18). Als Dritter ist dabei auch der Beklagte anzusehen, gegen den die Klage schon in erster Instanz abgewiesen oder der verfahrenswidrig nicht einbezogen wurde (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 524 Rdn. 18 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, da der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete (Hilfs-)Antrag zu 2) abgewiesen wurde und er – mangels Beschwer – keine Berufung eingelegt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Eintragung in die Gesellschafterliste, Feststellung der Gesellschafterstellung, Feststellung einzelner Gesellschafterrechte und -pflichten, Feststellungsklage GL, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Gesamtheit der Rechte und Pflichten, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterlisten, GmbhG § 16 Abs. 1, GmbHG § 40 Abs. 1, Grundsatz der Registerklarheit, Hauptsacheverfahren GL, Klagbarer Anspruch, Konfliktpotential, Korrektur der Gesellschafterliste, Legitimation gegenüber der Gesellschaft, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Leistungsklage GL, Liste der Gesellschafter, Materielle Prüfungspflicht des Handelsregister, Materielle Rechtsstellung als Gesellschafter, Nach Einreichung aber vor Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Nach Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister – Listenkorrektur, Passivlegitimation der Gesellschaft, Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Geschäftsanteils, Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste, Unwiderlegliche Vermutung, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge, Zwischenfeststellungsklage GL