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OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2007 – 8 U 28/07

§ 306 ZPO, § 156 ZPO, § 256 ZPO, § 241 Ziff 3 AktG, § 241 Ziff 4 AktG, § 241 Ziff 1 AktG, § 18 Abs 3 GmbHG, § 16 Abs 1 GmbHG

1. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärter Verzicht hat die Wirkung der Ankündigung des Verzichtes nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Für die Wiedereröffnung müssen die Voraussetzungen des § 156 ZPO erfüllt sein.

2. Ge- und Verbote in zivilrechtlichen Entscheidungen betreffen in erster Linie die Parteien des Rechtsstreites. Verstößt ein Beschluss einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gegen ein derartiges Verbot,  hat dieser Verstoß nicht die Qualität einer Verletzung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 241 Ziff. 3 AktG analog.

Die Nichtigkeit folgt nicht aus der analogen Anwendung des § 241 Ziff. 3 AktG, wonach Beschlüsse u.a. dann nichtig sind, wenn sie durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die im öffentlichen Interesse liegen. Ein solcher Fall liegt nicht in der Missachtung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2006. Der Kläger meint insoweit, die Beachtlichkeit gerichtlicher Entscheidungen liege im öffentlichen Interesse, so dass ein entsprechender Verstoß die Folge des § 241 Ziff. 3 AktG begründe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Selbst wenn es zu den Grundsätzen unserer Rechtsordnung gehört, dass gerichtliche Entscheidungen von denjenigen, die sie betreffen, beachtet werden, erstreckt sich die Bedeutung von Ge- oder Verboten in zivilrechtlichen Entscheidungen in erster Linie auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits, deren individuelle Rechte geregelt werden. Ein Verstoß gegen ein die Beschlussfassung untersagendes Urteil oder einen solchen gerichtlichen Beschluss stellt deshalb in erster Linie einen Rechtsverstoß gegenüber dem Gläubiger der Entscheidung dar und kann allenfalls in nachgeordneter Weise einen Verstoß gegen Regeln des öffentlichen Interesses begründen, der jedoch nicht die Qualität besitzt, wie sie in § 241 Ziff. 3 AktG vorausgesetzt wird.

Unabhängig davon vermag der Senat auch keinen Verstoß der Gesellschafterversammlung gegen den Inhalt der genannten einstweiligen Verfügung festzustellen. In der einstweiligen Verfügung vom 3. Februar 2006 hat das Landgericht den Gesellschaftern der Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 7. Februar 2006 in Ausübung ihres Stimmrechts an einer Beschlussfassung über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten mitzuwirken, falls der Kläger ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes als Geschäftsführer abberufen werden soll. Die Mitwirkung an der Beschlussfassung war den Gesellschaftern also nur für den Fall untersagt, dass der Kläger ohne sachlichen Grund abberufen werden sollte. Dieser Fall lag am 7. Februar 2006 jedoch nicht vor. Die Gesellschafterversammlung berief sich auf einen sachlichen Grund, der sie zu der Abberufung veranlasste, nämlich etwa das Ausscheiden des Klägers aus dem Stiftungsrat oder den Umstand, dass der Kläger sich an frühere mündliche und/oder schriftliche Absprachen mit den übrigen Mitgliedern der Gremien nicht mehr gebunden fühle. Im Einzelnen wird auf die Darstellung Ziff. 7.4 der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. Februar 2006 (Anlage B 31) Bezug genommen. Die Gesellschafterversammlung wollte demnach den Kläger mit sachlichem Grund abberufen, so dass ein Verstoß gegen das Gebot in der einstweiligen Verfügung vom 3. Februar 2006 nicht vorlag. Ob die von der Gesellschafterversammlung ihrer Willensbildung zugrunde gelegten sachlichen Gründe einer späteren gerichtlichen Prüfung standhalten würden, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung ohne Bedeutung.

Die Nichtigkeit kann auch nicht auf § 241 Ziff. 3 AktG mit der Begründung gestützt werden, der Beschluss sei mit dem Wesen der Gesellschaft nicht vereinbar, wie das Landgericht nach Darstellung der Parteien in einer späteren Entscheidung angenommen haben soll. Die Abberufung eines Geschäftsführers ist gesetzlich vorgesehen und in der Rechtswirklichkeit immer wieder zu beobachten. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Handlung mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar wäre, sind auch dann nicht ersichtlich, wenn die Abberufung im Einzelfall rechtswidrig erfolgt sein sollte.

3. Zur Annahme eines Sittenverstoßes i.S.d. § 241 Ziff. 4 AktG analog kommt es allein auf den Inhalt des Beschlusses an, nicht auf etwaige sittenwidrige Motive oder ein sittenwidriges Verfahren. Die Abberufung als Geschäftsführer ist dem Inhalt nach nicht sittenwidrig, da eine solche Maßnahme im Gesetz vorgesehen ist.

Die Beschlussfassung verstößt auch nicht gegen die guten Sitten, § 241 Nr. 4 AktG. Zur Annahme eines Sittenverstoßes kommt es allein auf den Inhalt des Beschlusses an, nicht auf etwaige sittenwidrige Motive oder ein sittenwidriges Verfahren (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 20). Die Abberufung als Geschäftsführer ist dem Inhalt nach nicht sittenwidrig, da eine solche Maßnahme im Gesetz vorgesehen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschluss seinem inneren Gehalt nach auf die sittenwidrige Schädigung des Klägers abzielt, der an einer Anfechtung mangels Befugnis gehindert ist. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 15, 382, 386. Diesem Fall lagen Ausschüttungen zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger zugrunde, die ohne Nichtigkeit keine Anfechtungsbefugnis gehabt hätten. Die vorliegende Fallgestaltung ist damit nicht vergleichbar.

4. Schließlich kommt als Nichtigkeitsgrund auch nicht die unterbliebene Ladung von Gesellschaftern in Betracht, §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 AktG analog. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass seine Ehefrau zu der Gesellschafterversammlung nicht geladen worden sei, obwohl diese nach der Vereinbarung von Gütergemeinschaft an seinem Geschäftsanteil mitberechtigt gewesen sei. Der Senat lässt an dieser Stelle dahingestellt, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung noch Gesellschafter war, nachdem er seinen Geschäftsanteil im Dezember 2001 auf die Gebr. T GmbH & Co. KG übertragen hatte. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die  unterstellte  Mitberechtigung der Ehefrau des Klägers an seinem Geschäftsanteil nach § 16 Abs. 1 GmbHG der Beklagten gegenüber angemeldet worden war. An einem Ladungsmangel fehlt es nämlich schon deshalb, weil allein die Ladung des Klägers nach § 18 Abs. 3 GmbHG genügte. Nach dieser Vorschrift sind Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers musste er nicht erkennbar als Mitberechtigter geladen werden. Das Einladungsschreiben vom 5. Januar 2006 (Bl. 205 GA) ist neutral formuliert, so dass der Kläger von einer Ladung als Mitberechtigter ausgehen durfte. Insbesondere ist er nicht etwa allein als Vertreter der KG geladen worden. Zu Unrecht beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 49, 183 ff für seine anderslautende Auffassung. Jener Fall unterscheidet sich von dem Streitfall dadurch, dass der dortige Gesellschafter noch einen weiteren Geschäftsanteil besaß und nicht erkennbar war, dass er auch als Mitberechtigter nach § 18 GmbHG geladen wurde. Im Streitfall war der Kläger  wenn man von einer unwirksamen Übertragung im Jahre 2001 ausgeht  nur Inhaber eines Geschäftsanteils, an dem seine Frau mitberechtigt war. Zweifel konnten somit nicht auftreten.

5. Haben in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten gemeinsam einen Geschäftsanteil einer GmbH genügt aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 3 GmbHG die Ladung eines Ehegatten zur Gesellschafterversammlung.

6. Für die Beschlussanfechtung bei der GmbH gelten die §§ 245 ff AktG analog. Anfechtungsbefugt sind die Gesellschafter. Wer Gesellschafter ist, richtet sich gem. § 16 GmbHG danach, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung angemeldet war.

7. Der Fremdgeschäftsführer ist nur ausnahmsweise anfechtungsbefugt, wenn er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuführen hat und er sich dabei schadensersatzpflichtig oder gar strafbar machen würde. Keine Anfechtungsbefugnis hat er gegenüber einem Beschluss, der seine Abberufung feststellt.

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Schlagworte: Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Analoge Anwendung von §§ 241 242 und 249 AktG, Beschlussinhalt allein maßgebend und nicht sittenwidrige Motive, Einberufungsmängel gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsbefugter Dritter, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH (§ 241 Nr. 3 Alt. 1 AktG analog), Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog