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OLG Hamm, Urteil vom 18.05.1999 – 27 U 18/99

§ 737 BGB

1. Sieht der – an sich auf mehr als zwei Mitglieder angelegte – Gesellschaftsvertrag einer GbR den Ausschluß eines Gesellschafters durch den anderen bei grober Pflichtverletzung sowie ein Recht, die Gesellschaft dann mit sämtlichen Aktiven und Passiven unter Abfindung des Ausscheidenden fortzuführen, vor, erfolgt die Übernahme des Anteils des anderen durch Gestaltungserklärung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter.

2. Ein Gesellschafterbeschluß ist dann nicht erforderlich, auch wenn der auf eine Zwei-Personen-GbR nicht passende Gesellschaftsvertrag dergleichen vorsieht.

 

Schlagworte: Ausschließung, Ausschließung in BGB-Gesellschaft, Ausschlussklauseln in Satzung, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, bloße Übernahmeerklärung, Satzungsgrundlage Ausschluss