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OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2019 – 8 U 35/19

Abberufung Geschäftsführer I einstweilige Unterlassung der Vollziehung seiner Abberufung

ZPO §§ 935 ff, 920 Abs. 2, 294; HGB §§ 117 ff analog; AktG § 84 Abs. 3 S. 4

1. Ergibt sich auf Basis der vorzunehmenden Abwägung – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens -, dass ein anzuerkennendes Interesse des Geschäftsführers die Bejahung eines Verfügungsanspruchs grundsätzlich rechtfertigt, folgt daraus keineswegs automatisch auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Letzterer setzt eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen als gegeben angesehen werden kann, sondern konkret im Einzelfall begründet werden muss (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, 27. November 2017, I-8 U 34/17).

2. Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Geschäftsführer ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen interessen droht (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, 3. Juli 2019, 8 U 27/19, OLG München, 22. Oktober 2009, 23 U 3430/09).

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16.05.2019 abgeändert.

Die Verfügungsanträge der Verfügungskläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. 4

II.

Die Berufungen der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) sind zulässig und begründet.

A. Zulässigkeit der Berufungen

Die Berufungen der Beklagten sind gem. § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen das in erster Instanz ergangene Endurteil des Landgerichts, das sie mit mehr als 600,- € beschwert, statthaft. Sie sind auch fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO schriftlich beim Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 519 Abs. 1 ZPO) und innerhalb der Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO vor dem Senat begründet worden.

B. Begründetheit der Berufungen

Die Berufungen der Beklagten sind begründet, weil das Landgericht die einstweiligen Verfügungsanträge der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) zu Unrecht als zulässig und begründet angesehen hat.

I. Zulässigkeit der einstweiligen Verfügungsanträge

1. An der grundsätzlichen Statthaftigkeit des einstweiligen Verfügungsantrags der Kläger gem. den §§ 935, 940 ZPO bestehen keine Bedenken. Dabei kann angesichts des auf Rechtsfolgenseite gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestehenden gerichtlichen Ermessens offenbleiben, ob das Rechtsschutzziel der Kläger, den Beklagten vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Vollzug der Abberufung des Klägers zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu untersagen, insbesondere diese nicht zum Handelsregister anzumelden, vorrangig auf eine Sicherungsverfügung i. S. d. § 935 ZPO, eine Regelungsverfügung i. S. d. des § 940 ZPO oder eine Leistungsverfügung nach § 940 ZPO analog gerichtet ist. Im Hinblick auf die mittlerweile eingeleiteten Hauptsache-Anfechtungsklageverfahren geht es den Klägern jedenfalls nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache.

a) Besteht Streit über das ordnungsgemäße Zustandekommen des Widerrufs der Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
einer GmbH, so bedeutet das unabhängig davon, ob in der Hauptsache ein Nichtigkeits- oder ein bloßer Anfechtungsgrund infrage steht, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine Rechtsunklarheit über die weitere Entwicklung, und es kollidieren die Interessen des Geschäftsführers und der GmbH hinsichtlich einer vorläufigen Regelung für diesen Schwebezustand. In dieser Situation gibt es für den Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes. Er kann sich mit der einstweiligen Verfügung sein (angeblich) noch bestehendes Recht auf Führung der Geschäfte sichern, soweit er einen Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind.

b) Ein einstweiliger Verfügungsantrag des abberufenen Geschäftsführers ist grundsätzlich zulässig, wenn er in der Hauptsache gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung zu seiner Abberufung als Geschäftsführer Beschlussanfechtungsklage analog § 246 AktG bzw. Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG erheben darf und erhoben hat. Die Kläger haben in der Hauptsache beim Landgericht Münster gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 06.05.2019 betreffend die Abberufung gerichtete Klageverfahren anhängig gemacht, über die noch nicht entschieden ist.

2. Soweit die Parteien in beiden Instanzen über die wirksame Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2. allein durch den Kläger zu 1. und über die Klagebefugnis sowie Aktiv-/Passivlegitimation der jeweiligen Parteien gestritten haben, lässt der Senat dies im Ergebnis offen.

II. Begründetheit der einstweiligen Verfügungsanträge

Denn unabhängig davon sind die einstweiligen Verfügungsanträge beider Kläger gegen die drei Beklagten jedenfalls unbegründet, weil die Kläger einen Verfügungsanspruch auf vorläufige Nichtvollziehung der Abberufung des Klägers zu 1. als Geschäftsführer und deren Anmeldung zum Handelsregister (dazu 1.) sowie einen entsprechenden Verfügungsgrund (dazu 2.) nicht als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht haben (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

1. Verfügungsanspruch

Den Klägern steht kein als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch auf einstweilige Unterlassung der Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu.

a) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil weder das Vorliegen eines konkreten Verfügungsanspruchs noch einen entsprechenden Verfügungsgrund mit der notwendigen Tiefe in den Blick genommen, sondern sich auf die Weichenstellung zu Gunsten einer entsprechenden Anwendung der §§ 117 ff. HGB für den primär daraus hergeleiteten Verfügungsgrund (zur Sicherung gegen den Ausschluss der Teilhaberechte bis zu der vermeintlich nur durch rechtskräftige Hauptsacheentscheidung möglichen wirksamen Abberufung) und im Rahmen des Verfügungsanspruchs („wegen des Ausschlusses von diesen Teilhaberechten“) auf eine Interessenabwägung der Folgen beschränkt. Dieses Vorgehen wird dem gebotenen Prüfungsmaßstab für die inhaltliche summarische Prüfung nicht hinreichend gerecht.

b) Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehenden ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 03.07.2019, 8 U 27/19) ist vielmehr bzgl. des Verfügungsanspruchs des Geschäftsführers auf  Unterlassung der Vollziehung seiner Abberufung im Rahmen einer tatsächlich summarischen, rechtlich aber umfassenden Prüfung zu klären, ob glaubhaft gemacht ist, dass

– der Beschluss der Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung entschieden hat, unwirksam ist,

– insbesondere der Beschluss formal unwirksam ist oder – je nach dem gebotenen Prüfungsmaßstab (siehe unten) – kein sachlicher bzw. kein wichtiger Grund für die Abberufung gegeben ist,

– es der beklagten Gesellschaft nicht unzumutbar ist, den Geschäftsführer weiter im Amt zu belassen und

– vor diesem Hintergrund bei Abwägung der gegenseitigen interessen der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt ist (zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR 67/06; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Urteil vom 14.03.2000, 27 U 102/99, juris, Rn. 14; OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Braunschweig
, GmbH-Rundschau 2009, S. 1276, 1277; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 10.12.2012, 23 U 4354/12; Kammergericht Berlin, GmbH-Rundschau 2011, S. 1272, 1273).

c) § 84 AktG analog bzw. § 117 HGB analog:

Zu Unrecht hat das Landgericht in diesem Rahmen die Regelung des § 117 HGB analog herangezogen und ist bei der Erörterung des Verfügungsanspruchs davon ausgegangen, dass der streitige Beschluss zur Abberufung des Klägers zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. grundsätzlich erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung Wirksamkeit entfaltet.

aa) Hat eine förmliche Beschlussfeststellung auf einer Gesellschafterversammlung der GmbH stattgefunden, so können Fehler bei der Beschlussfeststellung wie die Nichtzählung wirksamer oder Mitzählung unwirksamer Stimmen – das gleiche gilt auch bzgl. der ebenfalls in Streit stehenden möglichen Feststellung durch eine wegen der gleichen Problematik der Wirksamkeit der Stimmabgabe möglicherweise nicht wirksam bestellte Versammlungsleiterin – nur mehr mittels Anfechtungsklage in der Hauptsache geltend gemacht werden; der vom Versammlungsleiter festgestellte Beschluss ist im Interesse der Rechtssicherheit als vorläufig verbindlich anzusehen (Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG, 8. Aufl., § 47 Rn. 106, 131).

bb) Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein grundsätzlich Rechtsfolgen auslösender Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung etwa erst mit gerichtlicher Feststellung Wirksamkeit entfalten würde. Im GmbH-Recht muss bei festgestellten Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung regelmäßig Klarheit darüber bestehen, dass eine Unwirksamkeit/Nichtigkeit in der Hauptsache nur im Wege der Nichtigkeits-/Anfechtungsklage durch einen Gesellschafter oder einen betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer (bzw. eine so zu behandelnde Person) geltend gemacht werden kann und außer dem reinen Fremdgeschäftsführer diese Personen die vorläufige Rechtslage durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren klären lassen können.

cc) Entgegen der zentralen Weichenstellung des Landgerichts kommt insoweit eine analoge Anwendung der §§ 117 ff. HGB nicht in Betracht, wobei der Senat im Ausgangspunkt offen lässt, inwieweit bei der vorliegenden Gesellschaftskonstruktion die Beklagte zu 1. als Kapitalhandelsgesellschaft mit personalistischen Elementen anzusehen ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den bei der Auseinandersetzung einer Zwei-Personen-GmbH ohne weiteres Bestellungsorgan geltenden Grundsätzen für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (grundlegend BGH, Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82, juris) ist auf die in der vorliegenden Gesellschaftskonstellation mit drei natürlichen Personen, einer Holding GmbH, einer Beteiligungs OHG und Immobilien-Unter-GmbHs nicht übertragbar.

Eine Zwei-Personen-GmbH liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof eine Ausweitung der Anwendung gegen die Grundstrukturen des Kapitalgesellschaftsrechts verstoßender Vorschriften – insb. eine analoge Anwendung der §§ 117, 127 HGB – abgelehnt (BGH, a.a.O., Rn. 11, 12). Vorliegend ist der Kläger zu 1. schon nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1.

Auch die weitere Voraussetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abberufung eines Geschäftsführers in einer personalistisch strukturierten Zwei-Personen-GmbH, dass kein anderer alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter außer den beiden streitenden Gesellschafter-Geschäftsführern existiert, sodass es zu einem Schwebezustand kommen kann (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 31), liegt in der in Streit stehenden Konstellation nicht vor.

d) Wirksamkeit des Beschlusses vom 06.05.2019

Bei summarischer Prüfung ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 06.05.2019 wirksam.

aa) Formelle Beschlussmängel:

Formelle Beschlussmängel liegen nicht vor.

(1) Dass die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen vom 06.05.2019 der Klägerin zu 2. (OHG) durch den Beklagten zu 3. als geschäftsführendem Gesellschafter und der Beklagten zu 1. (GmbH) durch die Beklagte zu 2. als Geschäftsführerin formell ordnungsgemäß durch eingeschriebene Briefe mit jeweiligen Schreiben vom 18.04.2019 form- und fristgerecht erfolgt sind, steht zur Überzeugung des Senats fest. Verstöße gegen die Form (Einschreiben) und die Zwei-Wochen-Frist der Ladung bzgl. der OHG in § 6 Abs. 3 der Satzung haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Auch greift das Bestreiten der Ladungen an die anderen Gesellschafter mit Nichtwissen nicht durch (vgl. Einschreibenbelege Bl. 116 d. A.).

Im Übrigen ist der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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ein tauglicher Versammlungsort, auch wenn er, wie die Kläger in zweiter Instanz geltend machen, als Sitz der „Welling-Gesellschaften“ bezeichnet worden ist und nach dem Erlass des streitigen Beschlusses später einigen Vertrauten des Klägers zu 1. durch die Beklagten der Zutritt verweigert worden ist

(2) Mängel der Abstimmung bzw. Beschlussfassung

Die Kläger rügen zudem verschiedene Mängel der Abstimmung bzw. Beschlussfassung in den Gesellschafterversammlungen der OHG und der GmbH, die allesamt nicht durchgreifen.

(a) Zum einen machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte zu 3. die Ausübung seiner Stimmrechte in den Versammlungen nicht wirksam auf seinen Bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt F habe übertragen können, weil es sich bei der Wahrnehmung der Stimmrechte um höchstpersönliche Maßnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 der Satzung der OHG handele. Die Stimmen sind nicht ungültig.

Zum einen lässt sich dem Wortlaut des § 9 der Satzung der Beklagten zu 1. (GmbH) schon kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die dort geregelte Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen derart höchstpersönlich ausgeprägt sein soll, dass sie entgegen gesellschaftsrechtlichen Gepflogenheiten nicht auf einen Rechtsanwalt als Vertreter übertragen werden dürfte.

Gleiches gilt für die Stimmabgabe auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2. (OHG). Allein die Tatsache, dass den beiden Gesellschaftern der OHG die Ausübung der Stimmrechte in den Beteiligungsgesellschaften nur gemeinschaftlich obliegt, impliziert nicht das Verbot der Stellvertretung bei der Stimmabgabe. Dies folgt auch nicht aus der Regelung in § 8 Abs. 2 der OHG-Satzung, wonach zur Vorbereitung einer gemeinschaftlichen Stimmrechtsausübung der OHG vor Abhaltung einer jeden Gesellschafterversammlung einer Beteiligungsgesellschaft im Innenverhältnis ein Weisungsbeschluss der Gesellschaft (OHG) hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte einzuholen ist. Dass diese Abstimmung durch die beiden geschäftsführenden Gesellschafter nur höchstpersönlich, nicht aber durch Bevollmächtigte erfolgen kann, ergibt sich daraus nicht. Ganz eindeutig wird dies jedenfalls durch die Regelung in § 6 Abs. 5 der OHG-Satzung. Danach kann sich jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung (der OHG) durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine von Gesetzes wegen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten bzw. beraten lassen, wobei die Vollmacht schriftlich zu erteilen und in der Versammlung vorzulegen ist. Der Beklagte zu 3. durfte sich in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2. also ohne weiteres aufgrund der wirksamen schriftlichen Vollmacht vom 02.05.2019 (Anlage 7) durch Herrn Rechtsanwalt F – einen  Berufsgeheimnisträger – vertreten lassen. Die Vollmacht erstreckt sich zudem nach ihrem eindeutigen Wortlaut nach der Abstimmung über die Stimmausübung der OHG auch darauf, für die OHG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. (GmbH) abzustimmen, soweit die Voraussetzungen für eine Stimmabgabe erfüllt sind.

(b) Der den Kläger zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. absetzende Gesellschafterbeschluss ist auch mit der erforderlichen Stimmenmehrheit erfolgt, und die Klägerin zu 2. (OHG) als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ist nicht an einer wirksamen Stimmabgabe gehindert gewesen.

(aa) Den Kläger zu 1. traf auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2. (OHG) ein Stimmverbot bzgl. des Weisungsbeschlusses für deren Abstimmungsverhalten zum TOP 1 Abberufung des Klägers zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. (GmbH) auf deren Gesellschafterversammlung vom selben Tage. Der Kläger zu 1. war als Abzuberufender wegen des glaubhaft gemachten Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wobei nach herrschender und zutreffender Ansicht der Ausschluss nur greift, wenn der wichtige Grund wirklich vorliegt (vgl. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, a.a.O., § 38 Rn. 46; Baumbach/Hueck- Zöllner/Noack, a.a.O., § 38 Rn. 35 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aus den unten zu bb) bei den inhaltlichen Beschlussmängeln im Einzelnen dargelegten Gründen sind von der Beklagtenseite wichtige Gründe für die Abberufung des Klägers zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. glaubhaft gemacht worden, nämlich jedenfalls die zuvor weder angekündigte noch mit den Beklagten zu 2. und zu 3. abgesprochene Weitergabe von Geschäftsunterlagen (detailliertes Organigramm der Unternehmensstruktur und Investment-Memorandum) an Dritte.

(bb) Auf der anderen Seite sind die Stimmabgaben des Beklagten zu 3. (durch Rechtsanwalt F) in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2. sowie des Rechtsanwalts F und der Beklagten zu 2. in der anschließenden Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Verletzung der TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Treuepflicht
Verletzung der Treuepflicht
nichtig.

Insoweit ergibt sich aus den Satzungen, dem GmbHG und der Rechtsprechung folgender Maßstab

In § 8 Abs. 1 der OHG-Satzung ist bestimmt, dass die Wahrnehmung der Stimmrechte der OHG in der Gesellschafterversammlung der GmbH den persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinschaftlich obliegt, weshalb sie gem. § 8 Abs. 2 zur Vorbereitung einer gemeinsamen Stimmrechtsausübung im Innenverhältnis einen Weisungsbeschluss der Gesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte einzuholen haben. Daraus folgt: Können sich die mit je 50 % an der OHG beteiligten Gesellschafter, der Kläger zu 1. und der Beklagte zu 3., nicht auf eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts der OHG in der Gesellschafterversammlung der GmbH einigen, hat sich die OHG grundsätzlich der Stimme zu enthalten. Vorliegend hat der Kläger zu 1. auf der Gesellschafterversammlung der OHG gegen eine Stimmrechtsausübung zugunsten seiner Abberufung gestimmt und Rechtsanwalt F als Vertreter des Beklagten zu 1. dafür. Die einheitliche Ausübung des Stimmrechts der OHG durch Rechtsanwalt F in der Gesellschafterversammlung der GmbH zugunsten des Abberufungsbeschlusses war aber wirksam, weil der Kläger zu 1. bei der Abstimmung in der OHG-Versammlung über den Weisungsbeschluss aus obigen Gründen einem Stimmverbot unterlag und die Stimmabgabe des durch F vertretenen Beklagten zu 3. insoweit wirksam gewesen ist und nicht wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht nichtig war. Es ist nicht feststellbar, dass die Stimmabgaben der Beklagten zu 2. und zu 3. wegen missbräuchlichen Verstoßes gegen die Treuepflicht nichtig sind. Das vom Kläger zu 1. behauptete kollusive Zusammenwirken der Beklagten zu 2. und zu 3., um ihn ohne Grund als Geschäftsführer abzusetzen, ist aus den ebenfalls unten bei den materiellen Beschlussmängeln näher erörterten Gründen nicht als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht.

(cc) Damit ist ein formell wirksamer Gesellschafterbeschluss zustande gekommen

Bzgl. der Gesellschafterversammlung der GmbH ist das satzungsgemäße Erfordernis der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in § 9 der Satzung, der mit § 47 Abs. 1 GmbHG im Einklang steht, geregelt. Dieses Mehrheitserfordernis gilt, wenn keine anderslautenden Satzungsregelungen greifen, insbesondere auch bei Abberufungsbeschlüssen (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a.a.O., § 38 Rn. 29). § 9 Abs. 2 der Satzung verlangt zur Beschlussfähigkeit, dass mindestens 75 % des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten sind, wobei gem. Abs. 3 jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Für die Beschlussfähigkeit reichte es demnach aus, dass die Beklagte zu 2. als Gesellschafterin mit 6 % Anteil und die Klägerin zu 2. (OHG) mit einem Anteil von 94 % durch Rechtsanwalt F faktisch in der Gesellschafterversammlung anwesend gewesen sind.

Hinsichtlich des Abstimmungsergebnisses gilt Folgendes:

Gem. § 9 Abs. 4 der Satzung werden Gesellschafterbeschlüsse – wenn nicht (vorliegend nicht ersichtliche) zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen – mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Selbst wenn die Klägerin zu 2. (OHG) entgegen der obigen Weichenstellung auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. nicht wirksam hätte abstimmen dürfen, würde nur die Stimme der Beklagten zu 2. als 6 %-ige Gesellschafterin der Beklagten zu 1. zählen. Damit ist das Quorum von 75 % der abgegebenen Stimmen für die Abberufung erreicht, denn die Stimme der Beklagten zu 2. ist aus den obigen Gründen nicht treuwidrig und nichtig.

bb) Inhaltliche Beschlussmängel

Es liegen keine inhaltlichen Beschlussmängel vor. Materielle Beschlussmängel können darin liegen, dass die Beschlussfassung gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt, einschließlich der daraus folgenden Treuepflichten.

(1) Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung eines Geschäftsführers jederzeit möglich, nach Abs. 2 kann die Zulässigkeit der Berufung im Gesellschaftsvertrag auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Eine Beschränkung der Abberufungsmöglichkeit auf wichtige Gründe kann sich aus der satzungsmäßigen Zuerkennung der Geschäftsführerstellung als relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht ergeben (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a.a.O., § 38 Rn. 8).

Zwar enthält die Satzung der Beklagten zu 1. selbst keine statutarischen Regeln in Bezug auf die Geschäftsführer. § 5 statuiert lediglich, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat, die von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. Auch die Regelung in § 6 über den Inhalt der Geschäftsführung enthält keine auf statutarische Befugnisse deutenden Besonderheiten.

Die Satzung der Klägerin zu 2. (OHG) enthält hingegen eine Präambel, die nicht nur die Gesellschaftsstruktur der B-Gruppe näher darlegt, sondern vielmehr auch die Geschäftsführung der B1 Holding GmbH (Beklagte zu 1.) namentlich sowie zeitlich und inhaltlich unbeschränkt dem Kläger zu 1. sowie den Beklagten zu 2. und zu 3. zuweist („Geschäftsführer der B Holding <gem. dem vorherigen Satz die GmbH> sind die Herren T und X sowie Frau T.“). Zudem sollen auch nur diese drei Personen jeweils als Geschäftsführer der einzelnen B Objektgesellschaften in Betracht kommen. Indem dies in der Präambel dem gesamten Vertragswerk der OHG, die 94 %-Gesellschafterin der GmbH ist, vorangestellt wird, wird die Geschäftsführerstellung aller drei natürlichen Personen statutarisch verankert und lässt die Abberufung nur aus wichtigem Grund zu.

Für die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. bestand, ist folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bzw. hier der Glaubhaftmachungslast maßgeblich

Im Zusammenhang mit dem Erfordernis wichtiger Gründe ist in der Hauptsache die Beweislast der Gesellschaft anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2017, II ZR 77/16, Rn. 14, juris). Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren folgt hieraus die Glaubhaftmachungslast der Beklagten zu 1. Diese ist aber letztlich nicht entscheidungsrelevant, da die entscheidenden Tatsachen im Wesentlichen unstreitig sind.

(2) Bei summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass in der Person des Klägers zu 1. ein wichtiger Abberufungsgrund bei Beschlussfassung vorlag und noch immer vorliegt

Nach dem Inhalt der Anhörung vor dem Senat vom 18.09.2019 – jedenfalls insoweit unstreitig – haben sich der Kläger zu 1. und die Beklagten zu 2. und zu 3. in der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 08.02.2019 – nach der Ankündigung des Beklagten zu 3., dass er für die OHG-Beteiligung des Klägers zu 1. keine 30 Mio. € bezahlen werde – darüber auseinandergesetzt, dass der Kläger zu 1. in Aussicht stellte, seinen Gesellschaftsanteil ggf. an einen Investor zu veräußern, der auch in streitige Gesellschaftsverhältnisse hinein investieren würde. Unabhängig von der streitigen Wortwahl musste dem Kläger zu 1. nach dieser Auseinandersetzung klar sein, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. ein solches Vorgehen ohne ihre Einbeziehung nicht billigen würden. Gegen die ihn insoweit treffende gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
hat der Kläger zu 1. in der Folgezeit in erheblichem Umfang verstoßen.

(a) Der Senat lässt insoweit im Ergebnis offen,

       ob das Verhalten des Klägers zu 1. in der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2019 schon für sich genommen einen wichtigen Abberufungsgrund darstellt;

       ob dieser trotz des Zeitablaufs noch in der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2019 der Begründung des streitigen Abberufungsbeschlusses zugrunde gelegt werden konnte und durfte;

       ob die im März 2019 unstreitig an Dritte weitergereichten Unterlagen (detailliertes Organigramm der Gesellschaftsstruktur und Investment- Memorandum) der strengen Geheimhaltung unterlagen sowie

       ob und in welchem Umfang er nicht nur von der OHG, sondern auch von der GmbH hierzu Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen verlangen konnte.

(b) Bei summarischer Prüfung stellt die Ankündigung des Klägers zu 1. vom 08.02.2019 jedenfalls in Verbindung mit der im Folgemonat März 2019 erfolgten, den Beklagten zu 2. und zu 3. als weiteren Geschäftsführern nicht mitgeteilten Weiterleitung von als „strictly confidential“ gekennzeichneten Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. (Legal Structure und Investment-Memorandum) an diesen damals unbekannte Dritte – nämlich die für den Kläger zu 1. bei der Verkaufsabsicht tätige S GmbH und die E GmbH als mögliche Erwerberin – einen wichtigen Abberufungsgrund dar. Der Kläger zu 1. hat insoweit nur bestritten, die Informationen unberechtigt weitergegeben zu haben; die Weitergabe ohne Absprache mit den Beklagten im März 2019 als solche hat er indes in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten.

Im Rahmen der rechtlichen Bewertung dieses Verhaltens lässt der Senat offen, ob der Kläger zu 1. insoweit einen Anspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. auf deren Mitwirkung hatte oder ob diese Informationsweitergabe – wie die Beklagten meinen – gegen § 17 UWG und § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstößt. Die nicht abgesprochene, vom Kläger zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im März 2019 veranlasste Weiterleitung u. a. der Detailübersicht über die Legal Structure der B-Gruppe und des eine Vielzahl von konkreten Detailinformationen über die Immobilienobjekte, Umsätze etc. enthaltenden Investment-Memorandums verstößt nämlich jedenfalls gegen § 6 der Satzung der GmbH i. V. m. § 5 Abs. 2 der Satzung der OHG. Bei der Weiterleitung von als „strictly confidential“ bezeichneten Informationen an einen Dritten im Rahmen der von einem Gesellschafter angestrebten Veräußerung seines Gesellschaftsanteils handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs erkennbar hinausgeht und mangels Unaufschiebbarkeit nur von zwei Geschäftsführern gemeinsam vorgenommen werden darf. Zwar enthält § 6 der Satzung der GmbH diese Einschränkung nicht; schon dort ist aber in § 6 Abs. 2 geregelt, dass vorbehaltlich einer abweichenden Geschäftsordnungsregelung zwei oder mehr Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt sind. Zudem schlagen angesichts des 94 %-Anteils der OHG an der GmbH auch deren satzungsmäßige Geschäftsführungsregeln auf das Verhalten der Geschäftsführer in der GmbH durch. Die Weitergabe von Geschäftsunterlagen, um einem Dritten die Due-Diligence-Prüfung des Erwerbs eines Geschäftsanteils zu ermöglichen, kommt in der wirtschaftlichen Bedeutung den Regelbeispielen in § 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) bis h) der OHG-Satzung – u.a. Erwerb von Grundstücken, Aufnahme von Krediten, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen von mehr als 100.000,- €, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen etc. – gleich und stellt damit eine über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehende Maßnahme dar, die zwingend der vorherigen Kommunikation und Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern der OHG und GmbH bedurft hätte. Indem die Beklagten zu 2. und zu 3. erst nachträglich – nicht durch eine Aufklärung seitens des Klägers zu 1., sondern indirekt aufgrund der E-Mails des Klägers zu 1. vom 15./16.04.2019  – von der ohne ihr Wissen und ihre Mitwirkung erfolgten Weitergabe der Geschäftsinformationen an Dritte erfahren haben, hat der Kläger zu 1. bei summarischer Beurteilung seine auch für sein Geschäftsführerhandeln geltende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht den Beklagten gegenüber in erheblichem Maße verletzt und deren Vertrauen in eine der Treuepflicht entsprechende zukünftige Geschäftsführung nachhaltig erschüttert.

(c) Dass die Beklagten die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
in den Einladungen vom 18.04.2019 zu den Gesellschafterversammlungen noch nicht auf diesen Grund gestützt haben, ist rechtlich unbeachtlich, weil die Mitteilung der Gründe in der Einladung nicht Voraussetzung für einen Abberufungsbeschluss aus wichtigem Grund ist. Im Übrigen wird jedenfalls der tatsächliche Inhalt der E-Mails vom 15.04.2019 und 16.04.2019 bereits in der Begründung der zeitnah zwei Tage später am 18.04.2019 erfolgten schriftlichen Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der Beklagten zu 1. vom 06.05.2019 zur Grundlage des Abberufungsbegehrens gemacht.

(d) Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die von den Beklagten beschriebenen möglichen schädlichen Folgen der Informationsweitergabe für die Beklagte zu 1. ernsthaft zu befürchten sind oder diese durch die – von den Beklagten hinsichtlich Datierung und Echtheit angezweifelten – von der S GmbH und der E GmbH unterschriebenen Vertraulichkeitserklärungen hinreichend geschützt ist, insb. nicht darauf, ob hierfür nur strafbewehrte Erklärungen ausreichend wären. Das Vertrauen der weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1. in die Einhaltung der gesellschafterlichen Treuepflicht durch den Kläger zu 1. ist nämlich nachhaltig dadurch erschüttert worden, dass diese erst nachträglich von der Weitergabe der Geschäftsunterlagen erfahren haben und dabei – wie in den Antragserwiderungen dargelegt und durch die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
eidesstattliche Versicherung
Versicherung
der Beklagten zu 2. vom 14.05.2019, dort Ziffer 2., glaubhaft gemacht – zunächst davon ausgehen mussten, dass die Vertraulichkeit der Informationen durch eine auch die GmbH begünstigende Vertraulichkeitserklärung nicht gewahrt worden war. Selbst in der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 06.05.2019 hat der Kläger zu 1. sich zu seiner Verteidigung nicht auf Vertraulichkeitserklärungen berufen und solche auch nicht vorgelegt, obwohl ihm dies im Falle der behaupteten Ausstellung der Erklärungen schon am 14.03.2019 bzw. 15.03.2019 unschwer möglich gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger erstmals im laufenden Gerichtsverfahren – nach dem bereits erfolgten Abberufungsbeschluss – die Vertraulichkeitserklärungen vom 14.03.2019 und 15.03.2019 vorgelegt. Im Übrigen rechtfertigen auch diese nicht nachträglich die nicht abgesprochene, insofern treuwidrige und das Vertrauen der Beklagten zu 2. und zu 3. nachhaltig erschütternde Weitergabe der streng vertraulichen Unterlagen an Dritte.

(e) Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob die von den Beklagten angeführten weiteren Vorgänge (Anforderung von weiteren Betriebsunterlagen bei der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. L, Einladung des Klägers zu 1. vom 03.05.2019 zu einer Gesellschafterversammlung im Juni 2019, Eskalation bzgl. des Einsichtsrechts in der Korrespondenz im Juli/August 2019) weitere wichtige Abberufungsgründe darstellen.

(3) Sollte entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht von dem Erfordernis eines wichtigen Grundes i. S. d. § 38 Abs. 2 GmbHG zur Abberufung auszugehen sein, läge in dem dargelegten Verhalten des Klägers zu 1. erst recht ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Abberufung, den die Rechtsprechung und Literatur im Rahmen des § 38 Abs. 1 GmbHG teilweise bei personalistischer Struktur zur Einschränkung der grundsätzlich freien Abrufbarkeit für geboten hält.

cc) Abwägung:

Schließlich geht im Rahmen des Verfügungsanspruchs auch die gebotene Abwägung nicht zugunsten der Kläger aus. Schon im Ausgangspunkt folgt sie aus den obigen Gründen nicht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie es das Landgericht ausgehend von der falschen entsprechenden Anwendung des § 117 HGB angenommen hat. Angesichts der vorläufigen Verbindlichkeit des Abberufungsbeschlusses und des Vorliegens wichtiger Abberufungsgründe hätte die Abwägung vielmehr nur bei besonderen Ausnahmetatbeständen einen aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erwachsenden Verfügungsanspruch der Kläger begründen können.

Die Pflichtverletzungen des Klägers zu 1. sind indes nicht geringfügig und lassen es im Rahmen der Abwägung nicht als unangemessen erscheinen, den Abberufungsbeschluss darauf zu stützen. Die Gesellschaft bzw. die übrigen Gesellschafter-Geschäftsführer haben ein anzuerkennendes Interesse, sich auf eine Amtsführung des Geschäftsführers verlassen zu können, die ihnen gegenüber transparent, loyal und frei von der Verfolgung von Einzelinteressen ist. Dieses Vertrauen ist nachvollziehbar gestört, wenn – wie hier – der Kläger zu 1. als Geschäftsführer die oben dargelegten Verstöße gegen die Treuepflicht begangen hat.

Auf der anderen Seite hat der Kläger zu 1. mit Ausnahme der Handlungen, mit denen er die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile vorzubereiten beabsichtigte, nach seinen eigenen Angaben in dem von den Beklagten zitierten E-Mail-Verkehr vom 04.01.2019 in den vergangenen rund zehn Jahren keine operativen Geschäftsführertätigkeiten für die Beklagte zu 1. entfaltet, zumal das Portfolio der Immobilienobjekte in den letzten Jahren nur noch verwaltet, aber nicht mehr erweitert worden ist. Der Aufgabenbereich des Klägers zu 1., die Kapitalmarktbetreuung und Kapitalbeschaffung, erforderte in den vergangenen Jahren keine umfangreichen Geschäftsführertätigkeiten von seiner Seite. Der pauschale Hinweis in der Berufungserwiderung, dass die Geschäftsführerstellung des Klägers zu 1. essentiell sei, weil die von ihm gewonnenen Anleger ihre Investments im Vertrauen auf diesen und seine Geschäftsführerstellung getätigt hätten und noch tätigten, dürfte an dem dargelegten Maßstab gemessen nicht ausreichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung selbst bestätigt, dass er im Jahr 2015 bei dem Kauf der bis heute letzten Immobilie letztmalig in seinem Geschäftsführungsbereich tätig gewesen ist und sich seine Tätigkeiten zuletzt auf zeitweise Telefonate mit Investoren und Befassung mit deren Anschreiben beschränkt haben. Es ist nicht ersichtlich, warum er diese geringfügigen Aktivitäten nicht auch in seiner Rolle als Gesellschafter der OHG weiterhin in einem Teil der Objektgesellschaften tätiger Geschäftsführer ausfüllen kann.

Das Ausmaß des eigenen Gesellschaftsanteils des Klägers zu 1. – an der Klägerin zu 2. und damit indirekt an der Beklagten zu 1. – ist für die Frage der Abberufung als Geschäftsführer nicht ausschlaggebend. Zwar wird im Zusammenhang mit dem Vorliegen wichtiger Abberufungsgründe vertreten, dass eine Abberufung beiderseits versagt werden solle und nur die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verbleibe, wenn in zweigliedrigen Gesellschaften beide gleich oder annähernd gleich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer gleichgewichtige Verfehlungen träfen (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a.a.O., § 38 Rn. 16). Auch ist zu konstatieren, dass der Kläger zu 1. mit 50 % an der Klägerin zu 2. mittelbar wirtschaftlich mit 47 % nennenswert am Stammkapital der Beklagten zu 1. beteiligt ist, also von einer nahezu gleichgewichtigen Beteiligung auszugehen ist, wie sie z.B. der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1993 (II ZR 61/93, juris) zugrunde lag. Diesem wirtschaftlichen Gesellschaftsanteil steht jedoch gegenüber, dass der Kläger zu 1. aus den obigen Gründen zur Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter der OHG und über diese der GmbH in der Vergangenheit kaum auf eine operative Tätigkeit als Geschäftsführer angewiesen gewesen ist.

Der Kläger zu 1. hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er für seine Einsichtnahme in die Geschäfte der Gesellschaften und die Ausübung seiner Informationsansprüche, die er zur Vorbereitung der Veräußerung seines Geschäftsanteils benötigt, auf seine Stellung als Geschäftsführer angewiesen ist. Ihm stehen auch als Gesellschafter der OHG die o.g. Informationsansprüche und Einsichtnahmerechte zu. Dass und warum die Parteien über diese zeitlich nach dem Abberufungsbeschluss vom 06.05.2019 noch weiterhin – zunehmend intensiv – streiten, ist für die Abwägung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abberufung nicht von maßgeblicher Bedeutung.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen zulasten des Klägers zu 1., die im Zusammenhang mit der Reichweite einer Rücksichtnahmepflicht des Mitgesellschafters zu würdigen sind, ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. bis zu seiner Abberufung Erwerbseinkommen aufgrund des gleichermaßen aufgehobenen Anstellungsvertrages vom 08.12.2016 bezogen hat (§ 4 Abs. 1, Anlage AG 1-11). Andererseits hat er auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer weiterhin in seiner Stellung als Gesellschafter einen Anspruch darauf, dass ihm sein Anteil am jährlichen Gewinn der OHG entsprechend § 11 der Satzung gezahlt wird. Wirtschaftliche Notwendigkeiten hat der Kläger zu 1. insoweit für den Fortbestand seiner Geschäftsführerstellung nicht glaubhaft gemacht.

Schließlich vermögen auch die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Klägers zu 1. als Gesellschafter der Klägerin zu 2. (OHG) und als Bürge im Zuge der Finanzierung von Immobilienobjekten der Beklagten zu 1. (GmbH) und der Unter-Objektgesellschaften bei der gebotenen Abwägung nicht den vorläufigen Fortbestand einer ohnehin nur spärlich ausgeübten operativen Geschäftsführerstellung zu rechtfertigen. Rechtlich irrelevant ist insoweit, dass auch die Beklagten zu 2. und zu 3. im Wesentlichen nicht in ihrer Rolle als Geschäftsführer der Beklagten zu 1., sondern im Rahmen einer gesonderten Verwaltungsgesellschaft operativ tätig sind.

3. Verfügungsgrund

Jedenfalls aber haben die Kläger keinen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

Das Landgericht hat an den Verfügungsgrund vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt, weil es insoweit aufgrund der rechtsfehlerhaften entsprechenden Anwendung des § 117 HGB davon ausgegangen ist, dass die Abberufung des Klägers zu 1. grundsätzlich erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung bindende Wirksamkeit entfalte. Nach dieser Weichenstellung war es konsequent – aber falsch – vom regelmäßig zu bejahenden Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen.

Der Senat handhabt die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes in Fällen wie dem vorliegenden hingegen in ständiger Rechtsprechung streng. Aus dem Rechtsgedanken des § 84 Abs. 3 S. 4 AktG bzw. der grundsätzlichen Verbindlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH folgt das anzuerkennende Interesse der Gesellschaft daran, dass Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollten. Ergibt sich auf Basis der danach vorzunehmenden Abwägung – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens -, dass ein anzuerkennendes Interesse des Geschäftsführers die Bejahung eines Verfügungsanspruchs – anders als vorliegend – grundsätzlich rechtfertigt, folgt daraus keineswegs automatisch auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Letzterer setzt eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen als gegeben angesehen werden kann, sondern konkret im Einzelfall begründet werden muss (Senat, Urteil vom 27.11.2017, I-8 U 34/17). Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Geschäftsführer ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen interessen droht (Senat, Urteil vom 03.07.2019, 8 U 27/19; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 23.10.2009, 23 U 3430/09, juris).

An diesem Maßstab gemessen haben die Kläger einen konkreten Verfügungsgrund nicht gem. den §§ 935, 940, 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen interessen als Geschäftsführer hat der Kläger zu 1. schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Es ist – wie bereits im Rahmen der Abwägung beim Verfügungsanspruch erörtert – unstreitig und durch die vom Kläger zu 1. verfassten E-Mails vom 04.01.2019 belegt, dass er nach der Verteilung der Geschäftsführerzuständigkeiten zwischen ihm und den Beklagten zu 2. und zu 3. für die Kapitalmarktbetreuung/Kapitalbeschaffung zuständig gewesen ist, jedoch in den letzten zehn Jahren im operativen Geschäft faktisch kaum tätig gewesen ist, sondern nach eigenen Worten eher wie ein stiller Gesellschafter fungiert hat. Ein für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sprechendes erhöhtes Vertrauen der Investoren in die Geschäftsführerstellung des Klägers zu 1. ist nicht näher substantiiert worden. Auch insoweit ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers zu 1. im Senatstermin aus den obigen Gründen nichts anderes. Eine letzte konkrete Geschäftsführertätigkeit im Jahre 2015 vermag im Jahr 2019 keinen Verfügungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz zu begründen.

Allein ggf. bessere etwaige Informationsbeschaffungsmöglichkeiten als Geschäftsführer im Zuge der beabsichtigten Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile gegenüber der verbleibenden Rolle als 50 %-Gesellschafter der – an der Beklagten zu 1. mit 94 % beteiligten – Klägerin zu 2. (OHG) rechtfertigen nicht die Annahme eines Verfügungsgrundes.

Dies gilt schließlich auch für das Vorbringen des Klägers zu 1., dass eine konkrete Beeinträchtigung seiner rechtlichen interessen darin liege, dass er ohne die (vorläufige) Beibehaltung seiner Geschäftsführerstellung nicht befugt sei, seinerseits eine GmbH-Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zwar entschieden, dass ein abberufener Geschäftsführer einer GmbH auch dann, wenn er – wie vorliegend – bisher noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist, nicht mehr zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach § 49 GmbHG befugt ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016, II ZR 304/15, NJW 2017, S. 1471, 1472 f.). Damit wird die vorläufige Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zum Nachteil eines GmbH-Geschäftsführers jedoch gerade auch in dieser Hinsicht bestätigt, ohne dass allein in diesem Umstand ein Verfügungsgrund im Sinne einer konkreten schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Interesse des abberufenen Geschäftsführers gesehen werden kann. Das Recht, als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin zu 2. (OHG) darauf hinzuwirken, dass diese als 94 %-Gesellschafterin der Beklagten zu 1. (GmbH) von ihr gem. § 50 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangt, bleibt dem Kläger zu 1. unbenommen.

Schließlich ist gerade auch kein eigener Verfügungsgrund in der Person der Klägerin zu 2. dargetan und glaubhaft gemacht worden.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6 und 10, 713 ZPO. 91

Soweit Zulassung der Revision beantragt worden ist, ist eine solche nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren generell nicht statthaft.

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