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OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2010 – 27 U 104/09

ZPO § 253

1. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gehört zu den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, ist für jede Klage erforderlich und in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen. Somit ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch für Klagen von Gesellschaftern gegen aus ihrer Sicht nichtige oder anfechtbare Beschlüsse notwendig.

2. Wird durch eine Verschmelzung eine Vollmacht gegenstandslos, mit der eine damalige Komplementärin bevollmächtigt wurde, den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen im Namen aller Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden, kann einer Klage auf Nichtigerklärung des die Vollmacht betreffenden Gesellschafterbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anmeldung, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister, Kommanditist, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Verschmelzung