OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2010 – I-8 U 126/09, 8 U 126/09

AktG §§ 304, 327a; BGB §§ 101, 328

Sieht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Fälligkeit der Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre nach § 304 AktG für den Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, steht den außenstehenden Aktionären im Falle eines unterjährig erfolgten Squeeze-out kein anteiliger Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Schlagworte: Aktienrecht, Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag, Hauptversammlung, Squeeze-out

Kommentieren ist momentan nicht möglich.