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OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2011 – 8 U 151/10, I-8 U 151/10

§ 169 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 116 Abs 1 HGB, § 131 HGB, § 118 HGB, § 164 HGB, § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 4 BGB, § 273 BGB

1. Bei in Abweichung von der dispositiven Regelung in § 169 Abs. 1 HGB erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an Kommanditisten besteht ein Rückforderungsanspruch dann nicht, wenn die gesellschaftsvertraglichen Regelungen eine Rückforderung ausschließen oder ein schützenswertes Vertrauen des Kommanditisten darauf begründen, der Gesellschaft die im Wege der Ausschüttung erhaltenen Beträge nicht noch einmal zur Verfügung stellen zu müssen (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, 2. Februar 2011, 8 U 136/10= GWR 2011, 158).(Rn.28)

2. Gewinnunabhängige Ausschüttungen sollen den Gesellschaftern nicht unentziehbar verbleiben, wenn gesellschaftsvertraglich die Buchung auf ein Darlehenskonto vereinbart ist. Der Umstand, dass die Ausschüttung mit einem Darlehen in Verbindung gebracht wird, also einem Rechtsverhältnis, bei dem auch für einen Laien erkennbar die Rückzahlungspflicht charakteristisch ist, lässt mit großer Deutlichkeit erkennen, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung mit künftigen Gewinnen steht.(Rn.32)

3. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB kann nur geltend gemacht werden, wenn die gegenseitigen Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen. Die vielfältigen zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft bestehenden Rechtsbeziehungen sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis anzusehen. Es genügt im Rahmen des § 273 BGB, dass der Gegenanspruch dem Schuldner gemeinschaftlich mit anderen zusteht.(Rn.66)

4. Macht das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ in eigener Pflichtverletzung einen Anspruch nicht geltend, kann jeder Gesellschafter im Wege der actio pro socio die berechtigten Ansprüche verfolgen. Es besteht dann auch ein berechtigtes Interesse der Gesellschafter, in einer Gesellschafterversammlung darüber zu beraten und evtl. eine Beschlussfassung herbeizuführen.

Schlagworte: actio pro socio, Darlehen, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterklage, Gesellschafterversammlung, Gewinnausschüttung, Klage der Gesellschaft wird vom Schädiger selbst vereitelt, Personengesellschaft, Pflichtverletzung, Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft, Zurückbehaltungsrecht