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OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 – I-8 U 126/10, 8 U 126/10

BGB § 738; BewG

1. Zwar richtet sich der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ausgeschiedenen Gesellschafters in erster Linie gegen die Gesellschaft. Die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter haften für den Abfindungsanspruch jedoch in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich (BGH NJW 2011, 2355 ff.).

2. Dem Erfolg des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass keine Auseinandersetzungsrechnung erstellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein ausgeschiedener GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
ausgeschiedener Gesellschafter
Gesellschafter
nach dem Verstreichen des für die Zahlung der Abfindung vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes unmittelbar auf Leistung klagen, sofern er die Höhe seines Anspruchs schlüssig begründen kann; der Streit um die Berechtigung bestimmter Aktiv- und Passivpositionen ist dann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auszutragen (BGH NJW 2011, 2355 ff.; NJW-RR 1987, 1386 f.).

3. Das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
aus einer Gesellschaft ist wegen der Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erwerbsvorgang vergleichbar: Zwar überträgt der ausscheidende Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil nicht durch Rechtsgeschäft auf die übrigen Gesellschafter, doch verliert er seinen Anteil infolge seines Ausscheidens, während sich die Anteile der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaft im Wege der Anwachsung anteilig erhöhen. Daher sind bei einem Verweis auf die Bewertungsvorschriften des BewG nicht die Vorschriften zur Einheitsbewertung (§§ 19 ff. BewG), sondern die Regelungen zur Erbschaftssteuer (§§ 158 ff. BewG) heranzuziehen. Für ein Abstellen auf die Vorschriften zur Erbschaftssteuer spricht, dass diese an einen Erwerbsvorgang als steuerauslösenden Umstand anknüpfen, während die Einheitsbewertung zum Zwecke der Substanzbesteuerung (Grundsteuer) erfolgt.

Schlagworte: Abfindung, Anwachsung, Auseinandersetzungsbilanz, Ausscheiden, Bewertungsmethoden, BGB-Gesellschaft, Durchsetzungssperre, GbR, Gesellschafter, Personengesellschaft, Unternehmensbewertung