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OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 – I-8 U 281/11, 8 U 281/11

BGB §§ 280, 286, 312, 355

1. Wer sich über einen Treuhandgesellschafter an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, kann im Innenverhältnis zu ihr als ein direkt beteiligter Gesellschafter anzusehen sein, wenn die „mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen [ist] und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind“ (BGH-Urteil vom 11. Oktober 2011, II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299).

2. Die Regeln über den Widerruf bei sog. Haustürgeschäften finden Anwendung auf einen Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft, wenn der Zweck der Beteiligung vorrangig darin besteht, Kapital anzulegen (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, C-215/08).

3. Es steht einer Fortwirkung des beim Haustürgeschäft typischerweise für den Abschluss mitursächlichen Überraschungselements nicht entgegen, dass in enger Folge über einen Monat verteilt insgesamt fünf Beratungsgespräche stattgefunden haben.

4. Das Widerrufsrecht ist nicht wegen einer den mündlichen Verhandlungen vorangehenden Bestellung seitens des Verbrauchers ausgeschlossen gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wenn zwar eine Bestellung erfolgt ist, sie aber im Hinblick auf ein anderes Vorhaben, nämlich die Finanzierung für eine Wohnungsrenovierung erfolgt ist.

5. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht nicht den Anforderungen des § 355 BGB (in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) und kann deshalb die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzen, wenn in ihr nicht die materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs nicht abgebildet werden (BGH Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 14/10, WM 2012, 1474). Dazu gehört bei einem Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts der Hinweis, dass sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den Regeln über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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richten und der Verbraucher allenfalls einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben hat.

6. Die Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(BGH, Urteil vom 12.07.2010 – II ZR 292/06 – FRIZ II, ZIP 2010, 1540 – juris Rz. 7; Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 14/10). Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
– 27. Zivilsenat -, Urteil vom 23.11.2010, 27 U 59/10 – zitiert nach juris Rz. 10).

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung Gründungskommanditisten, Haustürgeschäft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft