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OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2012 – I-8 U 183/10

AktG §§ 304, 305

1. Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit Abgabe der Annahmeerklärung erworben hat. Der Anspruch entsteht erst dann, wenn der außenstehende Aktionär das ihm eingeräumte Wahlrecht zugunsten der Abfindung ausübt. Durch diese Abfindungsoption wird dem außenstehenden Aktionär angesichts der durch den Unternehmensvertrag hervorgerufenen Strukturveränderung der abhängigen Gesellschaft eine Beendigung seiner Mitgliedschaft ermöglicht soll (vgl. Bungert/Bednarz, BB 2006, 1865, 1867). Die Verzinsung beginnt am Tag nach Eintragung des Vertrags in das Handelsregister, § 294 Abs. 2 AktG (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 305 Rdn. 146).

2. Bei dem Abfindungsanspruch handelt es sich um kein wertmäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch auf der Grundlage des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages gegen das herrschende Unternehmen, dessen Innehabung an die Stellung als außenstehender AktionärBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anknüpft (BGH, Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 = NJW 2006, 3146 – „Jenoptik“). Es besteht Einigkeit darüber, dass das Abfindungsoptionsrecht des Aktienveräußerers in der Person des Veräußerers untergeht und mangels Aktiennachweismöglichkeit auch nicht mehr durchsetzbar ist (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 305 Rdn. 35; Bungert/Bednarz, BB 2006, 1865, 1866; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 = NJW 2006, 3146); es spricht daher viel dafür, das Abfindungsoptionsrecht auflösend bedingt durch die Weiterveräußerung der Aktie anzusehen (so: Bungert/Bednarz, BB 2006, 1865, 1866).

3. Eine analoge Anwendung der für die Barabfindung in § 305 Abs. 3 S. 3 AktG geregelten Verzinsungspflicht auf die (vertragliche und nach Durchführung des Spruchverfahrens nicht korrigierte) Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.

4. Eine Zahlungsverpflichtung aus einer Dividendengarantie kann nicht fällig werden, bevor nicht feststeht, ob die Dividende nicht ohnehin die garantierte Höhe erreicht (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage (2004), § 304 Rdn. 9).

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag, Unternehmensvertrag