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OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2010 – 27 U 178/05

BGB §§ 705, 707, 723, 738, 739

Bei einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages einer GbR aus wichtigem Grund gemäß § 723 Abs. 1 BGB kann sich der Kündigende nicht auf die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses berufen, wenn er selbst die Zerrüttung maßgeblich durch die eigene unberechtigte Weigerung, die gemeinsame Arbeit fortzusetzen, herbeigeführt hat. Wer allein, verschuldet oder auch nur objektiv vertragswidrig, den Gesellschafterstreit veranlasst hat, kann in der Regel nicht mehr aus wichtigem Grund kündigen.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Kündigung, Wichtiger Grund