Einträge nach Montat filtern

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010 – 27 U 59/10, I-27 U 59/10

BGB §§ 312, 355

1. Soweit der Zweck des Beitritts nicht vorrangig in der Beteiligung an der Gesellschaft, sondern in der Anlage von Kapital liegt, ist der Beitritt zur Gesellschaft einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen, was zur Anwendbarkeit des § 312 BGB führt.

2. Soweit die Anspruchstellerin durch Verhandlungen in ihrer Wohnung zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestimmt wurde und der Vertragsabschluss lediglich fünf Tage nach dem unangemeldeten und ungebetenen Besuch der Vermittler erfolgte, ist insofern sowohl von einer Haustürsituation als auch einer Fortdauer der Überrumpelungssituation auszugehen.

3. Die Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß, wenn diese keine ausreichenden Hinweise zu den Rechten der Anspruchstellerin im Falle des Widerrufs, welche sich nach den Grundsätzen über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
richten, enthält. Insofern reicht die Formulierung, dass mit dem Widerruf der Willenserklärung auch die Beteiligung an der Gesellschaft nicht wirksam zustande kommt, nicht aus, da insofern zwar die richtige Rechtsfolge genannt, aber die konkrete Ausgestaltung – den Anspruch lediglich auf das Auseinandersetzungsguthaben – nicht in der gebotenen Deutlichkeit ausgeführt wird.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Widerruf