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OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1993 – 8 U 250/91

1. Eine Überschuldung im Sinne des GmbHG § 64 Abs 2 liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische ÜberschuldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
rechnerische Überschuldung
Überschuldung
) und die Finanzkraft der Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht.

2. Der Geschäftsführer muß der GmbH die Zahlungen ersetzen, die nach Überschuldung der GmbH in Kenntnis bzw schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet worden sind, soweit dieses dauerhaft gemindert worden ist, wobei in die Masse geflossene und dort wertmäßig erhalten gebliebene Leistungen gegenzurechnen sind.

3. Forderungen aus schwebenden Geschäften sind nur anzusetzen, soweit mit Ihrer Erfüllung trotz der drohenden Insolvenz zu rechnen ist.

Schlagworte: Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, rechnerische Überschuldung, schwebende Geschäfte, stille Reserven, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff