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OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011 – I-7 U 54/10

Ein Vermieter muss keinen Konkurrenzschutz nach Treu und Glauben gewähren, wenn die nunmehr konkurrierenden Mieter zuvor gesellschaftsrechtlich verbunden waren. In diesem Fall müssen die Mieter untereinander für den Schutz vor Konkurrenz nach Beendigung der Gesellschaft sorgen.

Schlagworte: Auflösung, Konkurrenztätigkeit, Wettbewerbsverbot