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OLG Hamm, Urteil vom 29.11.1991 – 26 W 15/91

ZPO § 935, § 940

1. Eine auf Auskunftserteilung gerichteten einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich abzulehnen.

2. Auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügungen sind grundsätzlich nur bei verbotener Eigenmacht im Rahmen des Besitzschutzes zuzulassen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz auf Durchsetzung von Auskunftsansprüchen, Einstweiliger Rechtsschutz auf Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen, Herausgabe, Herausgabe von Geschäftsunterlagen und sonstigen Gegenständen, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Informationserzwingung, Problemstellung, Sicherung von Geschäftsunterlagen in die Einsicht genommen werden soll, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung, Vorwegnahme der Hauptsache