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OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15

§ 241 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 172 Abs 4 HGB

1. Für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es keine starre Frist. Eine Frist von zwei Wochen kann einen Anhaltspunkt für die rechtzeitige Übergabe bilden, entscheidend bleiben aber allein die Umstände des Einzelfalls. Rechtzeitig ist eine Übergabe dann, wenn der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. nur BGH, 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, BGH, 27. Oktober 2009, XI ZR 338/08, BGH, 25. September 2007, XI ZR 320/06).

2. Eine theoretisch mögliche Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig.

3. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten genügt ein Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB.

4. Der Aufklärungspflichtige muss im Rahmen der Kapitalanlageberatung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufklären. Dazu gehört eine falsche Widerrufsbelehrung nicht.

5. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen – hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers – gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen stellen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (vgl. BGH, 11. Dezember 2014, III ZR 365/13).

Schlagworte: GmbHG § 30, GmbHG § 31, HGB § 172, HGB § 172 Abs. 4