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OLG Jena, Urteil vom 21.04.2021 – 2 U 112/15

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22.01.2015, Az.1 HK O 26/14, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.02.2014 mit dem Inhalt: „Der Jahresabschluss zum 31.12.2012 der Agrar GmbH Unstruttal Großvargula mit einem Fehlbetrag von 48,6 T Euro wird festgestellt“ nichtig ist. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

2.

lm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die von dem Kläger behauptete Nichtigkeit mehrerer Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.02.2014.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.02.2014, ,,… mit welchem eine Ausschüttung aus der Gewinnrücklage in Höhe von 625.000,- Euro zum 11.02.2014 beschlossen worden ist, für unwirksam …“ erklärt. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2015 wurde der Beschluss gefasst, den Ausschüttungsbeschluss über die Ausschüttung von 625.000,- Euro vom 11.02.2014 aufzuheben und die Ausschüttung nicht vorzunehmen (Anlage B 13, Blatt 339 der Akte). Die Beklagte wurde auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses vom 29.12.2014 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die formwechselnde Umwandlung wurde am 26.01.2016 in das Handelsregister der Beklagten eingetragen.

Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.10.2015 erklärten übereinstimmenden Antrag der Parteien hin ruhte das Verfahren. Es wurde mit Verfügung vom 15.06.2020 wieder aufgenommen. Mit Verfügung vom 09.11.2020 wurden die Parteien auf das Ergebnis der Vorberatung hingewiesen (Blatt 443 der Akte).

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, soweit sich die Klage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.02.2014 betreffend die Ausschüttung aus der Gewinnrücklage gerichtet hatte.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor,

das Landgericht habe die Klage wegen der Beschlüsse betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2012 und die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 zu Unrecht abgewiesen.

Es liege ein Ladungsmangel vor, da der Gesellschafter Jost nicht zur Gesellschaftsversammlung geladen worden sei. Dieser habe mit Erklärung vom 10.11.2014 keine Genehmigung erklären können, da er nicht mehr Gesellschafter gewesen und im Verhältnis zu der Beklagten mangels Eintragung in der Gesellschafterliste auch nicht mehr als Gesellschafter zu behandeln gewesen sei. Der diesbezügliche Vortrag sei als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, ob ihr die Erklärung des Herrn Jost im Rechtssinne zugegangen sei. Die Angelegenheit sei im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 entscheidungsreif gewesen. Der weitere Vortrag der Beklagten zur Genehmigung durch Herrn Jost hätte infolge der durch den Kläger bestrittenen Abgabe der Erklärung gegenüber der Beklagten sowie deren Zugang zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt.

Der Kläger habe mangels Vorlage eines Protokolls der Gesellschafterversammlung seine Klage nur unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Tagesordnung erheben können. Es liege ein Ladungsmangel vor, weil die Beklagte eine Beschlussfassung zur Ausschüttung aus der Gewinnrücklage angekündigt habe.

Die mit Anlage B 12 vorgelegten Auszüge aus dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013 seien nicht identisch mit dem Jahresabschlussbericht, der den Gesellschaftern zur Gesellschafterversammlung vom 29.12.2014 übersandt worden sei. Der für das Geschäftsjahr 2013 veröffentlichte Jahresabschluss weise einen Gewinnvortrag von 25.230,- Euro und eine Bilanzsumme von 2.202.459,22 Euro aus.

Das Vorgehen der Beklagten stelle darauf ab, das Unternehmen kalt zu liquidieren.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 22.01.2015, Az. 1 HK O 26/14, auch die nachfolgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.02.2014 für nichtig zu erklären:

– Der Jahresabschluss zum 31.12.2012 der Agrar GmbH Unstruttal Großvargula mit einem Fehlbetrag von 48,6 T Euro wird festgestellt.

– Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr vom 01.01. – 31.12.2012 Entlastung erteilt.

– Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr vom 01.01. – 31.12.2012 Entlastung erteilt.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die Genehmigungserklärung des Herrn Jost habe, da sie vom 10.11.2014 stamme, nicht früher in das Verfahren eingeführt werden können. Durch die Einbringung der Anlage habe keine Verzögerung des Rechtsstreits gedroht. Die Genehmigungserklärung sei nicht verspätet gewesen, da die Genehmigung nicht fristgebunden sei. Die Genehmigung sei an das Organ der Gesellschaft gerichtet und übergeben worden. Die Genehmigung könne ausschließlich der von dem Ladungsmangel materiell Betroffene erteilen, also der im Zeitpunkt der Ladung in der Gesellschafterliste ausgewiesene Listengesellschafter. Es sei daher unerheblich, ob der materiell Betroffene zwischenzeitlich bereits aus der Gesellschafterliste entfernt worden sei. Der Kläger sei nicht Rechtsnachfolger des Herrn Jost geworden, da das Vorkaufsrecht weder wirksam ausgeübt noch genehmigt worden sei. Materielle Inhaberin des Geschäftsanteiles sei die Beklagte. Wäre der Kläger Einzelrechtsnachfolger des Herrn Jost, wäre der Mangel infolge des Überganges des Geschäftsanteiles auf den eingeladenen Kläger geheilt worden.

Das Landgericht führe in der Urteilsbegründung Tatsachen auf, die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragen worden seien.

Der angefochtene Beschluss habe eine Ausschüttung aus dem Gewinnvortrag zum Inhalt. Der Gewinnvortrag habe den beschlussgemäßen Ausschüttungsbetrag überstiegen. Zwischen dem Ausschüttungsbeschluss einerseits und der Vornahme der Ausschüttung sei zu unterscheiden. Für den Ausschüttungsbeschluss komme es auf die Liquidität der Gesellschaft nicht an, sondern nur auf einen ausreichenden Gewinnvortrag in Verbindung mit ausreichendem ungebundenen Vermögen, damit ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz ausgeschlossen werden könne. Ausreichende Liquidität könne auch durch Aufnahme von Darlehen geschaffen werden. Selbst wenn Rückstellungen für die Teilgewinnabführungserklärung hätten eingestellt werden müssen, welche nicht einmal in das Verfahren eingeführt worden seien, beliefen sich diese Rückstellungen auf insgesamt weniger als 20.000,- Euro. Selbst dieser Rückstellungsbetrag erschüttere den freien Betrag aus dem Gewinnvortrag nicht. Von einem festgestellten Jahresabschluss sei der Gewinnausschüttungsbeschluss nicht abhängig. Entscheidend sei nur, ob im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses ausreichendes und ungebundenes Vermögen gemäß § 266 Abs. 3 A IV HGB vorhanden sei. In der Gesellschafterversammlung am 11.02.2014 seien alle Fragen der Gesellschafter beantwortet worden. Infolge des Aufhebungsbeschlusses vom 23.04.2015 habe sich die Klage insoweit erledigt.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schrift-sätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als die Nichtigkeit der Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 11.02.2014 betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2012 mit einem Fehlbetrag von 48,6 T Euro festzustellen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen. lm Übrigen ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

1.

Die Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
der Beklagten vom 11.02.2014 betreffend die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2012 mit einem Fehlbetrag von 48,6 T Euro ist nichtig. Die Angriffe auf die weiteren Beschlüsse sind hingegen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, nicht begründet.

a)

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste am 11.02.2014 die von dem Kläger angegriffenen Beschlüsse betreffend den Beschluss zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Jahresabschlusses
2012, den Beschluss zur Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2012 und den Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 (UA LG, Seite 2). Der Kläger ist als Gesellschafter der Beklagten zur Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse befugt.

Die zwischenzeitlich erfolgte formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine AG hat auf den Rechtsstreit keinen entscheidungserheblichen Einfluss. Die formwechselnde Umwandlung wurde am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragen.

Die Eintragung hat konstitutive Wirkung; die Umwandlung wurde daher mit ihrer Eintragung wirksam, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Kallmeyer-Meister/Klöcker, UmwG, 5.A., S. 202 UmwG, Rn. 1, 5, 7;Lutter-Decker/Hoger, UmwG, 5. A., § 202 UmwG, Rn. 5, 6). Mit der Wirksamkeit des Formwechsels besteht der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

Es besteht eine Identität des Rechtsträgers (Decher/Hoger in: Lutter, Umwandlungsgesetz,

5. A., § 202 UmwG, Rn. 9).

b)

Der Beschluss zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2012 ist entsprechend § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG wegen der Überbewertung des Bilanzpostens „Rückstellungen“ nichtig.

aa)

Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vorgetragen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Teilgewinnabführungsvertrages, welcher Gegenstand der Entscheidungen des Senates vom 16.05.2018 (Az. 2 U 79/15) und des BGH vom 16.07.2019 (Az. II ZR 175/18) war, jährlich 20 % ihres Jahresüberschusses an die Pro Max Agrar GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
abführen musste, in dem festzustellenden Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 aber keine Rückstellung für die offenen Forderungen aus den Geschäftsjahren 2010 und 2011 gebildet worden war. Über das Erfordernis der Rückstellungsbildung und deren Auswirkung auf den Jahresabschluss haben die Parteien in erster Instanz gestritten. Auf den in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 (Blatt 430 der Akte) erteilten Hinweis des Senats hin, dass von der Klägerseite näher zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorzutragen wäre und dies den gleichen Sachvortrag erfordern würde wie im Verfahren 2 U 79/15, haben die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in jenem Verfahren beantragt, um die Einführung des dortigen Sachvortrages auch in diesem Verfahren zu ersparen. Dieses Element des Lebenssachverhaltes war daher streitgegenständlich.

bb)

Es liegt eine Überbewertung im Sinne des § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG vor, weil die Beklagte es unterließ, für ihre Verpflichtung zur Abführung eines Teiles ihres Gewinnes an die Pro Max Agrar GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
Gräfentonna (im Folgenden: Pro Max) die erforderliche Rückstellung zu bilden.

(1)

Gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Eine zu Unrecht unterlassene Passivierung von Verbindlichkeiten steht der Überbewertung eines Passivpostens (§ 256 Abs. 5 Satz 2 AktG) gleich (Baumbach/Hueck – Hass/Kersting, aaO, § 42a GmbHG, Rn. 31; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urteil vom 07. November 2006 – 5 U 109/05-, Rn. 19, juris). Auch das Unterlassen einer erforderlichen Rückstellung führt zur Überbewertung (Hüffer, AktG, 13. A., § 256 AktG, Rn. 25; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. April 1997 – 7 U 174/96 -, Rn. 14, juris).

Auf der Passivseite sind gemäß § 266 Abs. 3 C) Ziffer 8. die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und gemäß § 266 Abs. 3 B) Ziffer 3. Rückstellungen auszuweisen. Die Gewinnabführungsverpflichtung entsteht am Bilanzstichtag (Senat, Urteil vom 16.05.2018, 2 U 79/15, Seite 59 ) und ist bei der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft in dem Jahresabschluss, auf den sie sich bezieht, als Verbindlichkeit auszuweisen (Rosenberg in: Herrmann/Heuer/Raupach – Rosenberg, EStG/KStG, 300. Lieferung 10.2020, S 5 EStG, Rn. 1375; Lüdicke/Sistermann, Unternehmensteuerrecht, 2. A., § 4 Sonderformen der Unternehmensgründung Rn. 23). Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen zu bilden, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Ungewiss ist die Verbindlichkeit, wenn sie nach Grund oder Höhe nicht feststeht, einerlei ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Der Schuldner muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit rechnen und die Geltendmachung muss nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein. Eine nach kaufmännischer Vorsicht zu bewertende Rückstellung ist zu bilden, wenn mehr für eine Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit spricht als dagegen (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 40. Auflage, § 249 HGB, Rn. 8, 9). Maßgeblich sind die zum Bilanzstichtag für ordentliche Kaufleute erkennbaren Verhältnisse (Hüffer, aaO, § 256 AktG, Rn. 25).

(2)

Die Beklagte ist aus einem Teilgewinnabführungsvertrag vom 05.10.1992 verpflichtet, jährlich einen Teil ihres Jahresüberschusses von 20 % an die Pro Max abzuführen.

Dies steht auf der Grundlage des im Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Pro Max ergangenen Urteils des Senats vom 16.05.2018, Az. 2 U 79/15, und des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des BGH vom 16.07. 2019, Az. II ZR 175/18, fest.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.10.2015 übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren beantragt, um die Wiederholung des dortigen umfangreichen Vortrages zur Frage der Teilgewinnabführungsvereinbarung und ihrer Wirkung zu vermeiden. Es ist daher im Sinne der Parteien, nunmehr auf die dortigen rechtskräftigen Feststellungen Bezug zu nehmen. Auf diese beiden, den Parteien und ihren Bevollmächtigten bekannten Entscheidungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(3)

Nach kaufmännischer Vorsicht war zum Bilanzstichtag eine Rückstellung zu bilden für die zum damaligen Zeitpunkt von der Beklagten bestrittene Verpflichtung, einen Teil ihres Gewinnes für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 an die Pro Max abzuführen.

Es war bereits zum Bilanzstichtag als sicher anzusehen, dass die Pro Max die Zahlungen auch für die Jahre 2010 und 2011 geltend machen und notfalls einklagen wird. Mit Klagen aus vorangegangenen Geschäftsjahren waren bereits wiederholt das Landgericht Mühlhausen, der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (1 U 954/07) und der hiesige Senat (2 U 782/10) befasst worden. Pro Max hatte die Beklagte bereits aufgefordert, den Teilgewinn in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses 2010 bis zum 19.10.2012 zu zahlen (Senat, Urteil vom 16.08.2015, Az. 2 U 79/15, Seite 4). Das fortbestehende Interesse der Pro Max an der Durchsetzung der jährlichen Teilgewinnabführung ergab sich auch aus den – der Beklagten bekannten – Umständen dieser Vereinbarung als Element der Umstrukturierung der ehemaligen LPG Unstruttal Gräfentonna und der Regelung der aus deren Betrieb herrührenden Altschulden im Zusammenhang mit der Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der die Altschulden verwaltenden Bank und Pro Max, der Überlassung von Produktionsmitteln durch Pro Max – unter anderem – an die Beklagte und die Übernahme der Verpflichtung zur Rückführung der Altschulden durch Pro Max. Auf die Feststellungen im Urteil des Senats vom 16.05.2018, Az. 2 U 79/15, Seite 3 bis Seite 4, 1 . Absatz , A), Ziffer 2.,lit a), aa), Seite 33, A), Ziffer 2.,lit. a), cc), (2), (3), Seite 35, 2. Absatz bis Seite 36, A), Ziffer 2., lit. d) cc), Seite 50, A), Ziffer 2.,lit. d), dd), (5),2. Absatz, Seite 54, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(4)

Die Rückstellung war – ausgehend von der bis zum Bilanzstichtag durch Pro Max bereits wiederholt geltend gemachten und auch schon gerichtlich zugesprochenen Höhe von 20 % des Jahresüberschusses – im Wert von 20 % der für die Jahre 2010 und 2011 ausgewiesenen Jahresüberschüsse zu bilden.

Es ist von dem – im Falle des § 253 Abs. 2 HGB abgezinsten – Erfüllungsbetrag auszugehen (Baumbach/Hopt-Merkt, aaO, § 249 HGB, Rn. 8, 9; § 253 HGB, Rn. 3). Die zur Zeit des Bilanzstichtags bekannten Umstände ließen es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Teilgewinn in dieser Höhe abzuführen sein werde. Bereits mit seinem Urteil vom 04.09.2008 (1 U 954/07) hatte der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes die vorgetragenen Einwände der Beklagten gegen die Rechtswirksamkeit der Teilgewinnabführungsvereinbarung als nicht durchgreifend angesehen. Pro Max hatte des Weiteren auch die Forderung für das Jahr 2008 in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses im Jahre 2010 vor dem Landgericht Mühlhausen eingeklagt (1 HK O 7/10) und die Beklagte war durch das Urteil vom 26.08.2010 zur Zahlung verurteilt worden. Über die Berufung der Beklagten verhandelte der Senat am 05.12.2012 auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, die Beklagte sei verpflichtet, 20 % ihres Gewinnes an die Klägerin abzuführen, und auf deren Grundlage er die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 auch zurückwies. Die Beklagte hatte zum Bilanzstichtag daher hinreichend Grund, mit dem Bestand der Verpflichtung in dieser Höhe zu rechnen.

cc)

Die Überbewertung hat die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zur Folge.

(1)

Der Jahresabschluss einer GmbH ist in entsprechender Anwendung des § 256 Abs. 5 AktG mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz jedenfalls dann nichtig, wenn eine Überbewertung dahin vorliegt, dass sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht und ihrem Umfange nach nicht bedeutungslos ist (BGH, Urteil vom 01.März 1982 – II ZR 23/81 -, Rn. 45, juris). Ansatz- und Bewertungsfehler führen nach h.M. nur dann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn durch ihn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinträchtigt ist. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es zum einen auf die Bedeutung der verletzten Norm, zum anderen auf die Auswirkungen des Verstoßes auf das Zahlenwerk insgesamt, insbesondere auf die Erheblichkeit des Betrags an, um den die Vermögens -, Finanz-und Ertragslage der Gesellschaft zu gut oder zu schlecht dargestellt wird (Schmidt, K./Lutter – Schwab, AktG, 4. A., § 256 AktG, Rn. 15).

(2)

Nach den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüssen wies die Beklagte für das Wirtschaftsjahr 2010 einen Jahresüberschuss von 179.861,11 Euro und für das Wirtschaftsjahr 2011 einen Jahresüberschuss von 85.109,80 Euro aus, so dass sich ein Anspruch der Pro Max für das Jahr 2010 in Höhe von 35.972,22 Euro ergab und für das Jahr 2011 in Höhe von 17.021,96 Euro (Senat, Urteil vom 16.05.2018, Seite 59, B), Ziffer 2. aa)). Es wäre daher im Jahresabschluss 2012 eine Rückstellung im Wert von 52.994,18 Euro zu passivieren gewesen.

Die Bilanzansätze für das Jahr 2012 ergeben sich aus dem in Anlage BB5 (Blatt 357 der Akte) vorgelegten und veröffentlichten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013. Die Passivierung einer weiteren Rückstellung in Höhe von 52.994,18 Euro hätte zu einer Erhöhung des Bilanzpostens ,,Rückstellungen“ von 69.317,21 Euro auf 122.311,39 Euro geführt, eine Erhöhung um 76,45 %. Zugleich wäre damit der Jahresfehlbetrag von 48.621,51 Euro auf 101.615,51 Euro angewachsen, eine Erhöhung um 108,99%. In Bezug auf die Bilanzsumme von 2.259.996,74 Euro macht die unterlassene Rückstellung einen Wert von 2,34% aus.

lm Verhältnis zur Bilanzsumme übersteigt sie das durch das OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für unwesentlich angesehene Verhältnis von 0,32 % (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Teilurteil vom 12. November 2013 – 5 U 14/113-, Rn, 33, juris) bzw. deutlich unter ½ Prozentpunkt (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 18. März 2008 – 5 U 171/06 -, Rn. 35, juris) erheblich. Da mehr als 1 % der Bilanzsumme betroffen ist, kann unter diesem Gesichtspunkt die Wesentlichkeit nicht verneint werden (Hüffer, aaO, § 256 AktG, Rn. 25). Zusätzlich ins Verhältnis zum – negativen – Jahresüberschuss gesetzt, ergibt sich, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten handelt. Der ausschüttbare Gewinn liefert über die Ertragslage eine wesentlich stichhaltigere Aussage als die Bilanzsumme als solche (Schmidt, K./Lutter – Schwab, aaO, § 256 AktG, Rn. 16). Bezogen auf den ausgewiesenen Jahresüberschuss ist eine Überbewertung nicht mehr bedeutungslos, wenn sie mehr als 10 % des im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses ausmacht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. April 1997 -7 U 174/96-, Rn. 13, juris). Dies ist hier der Fall.

dd)

Der Mangel wurde nicht entsprechend § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilt, weil die Klage rechtzeitig anhängig gemacht worden war (§ 256 Abs. 6 Satz 2 AktG).

c)

lm Übrigen liegen keine Nichtigkeitsgründe vor.

aa)

Es kommt die fehlende Ladung eines Gesellschafters, sei es des Gesellschafters Jost oder des Gesellschafters Dr. Wilk, als Nichtigkeitsgrund analog § 241 Nr. 1 Aktiengesetz in Betracht (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 28; Henssler/Strohn-Hillmann, GesR, 5. A., § 51 GmbHG, Rn.21; BGH, Urteil vom 14.Dezember 1961 – ll ZR 97/59, Rn. 9, juris; BayOblG, Beschluss vom 28. August 1997 -3 Z BR 11/97 -,Rn. 9, juris). Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist hier aber nicht gegeben.

(1)

Zwar wurde der Gesellschafter Jost fehlerhaft nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen, dieser Mangel wurde aber durch den Rügeverzicht des Gesellschafters geheilt.

(1.1)

Als Gesellschafter der Beklagten ist der Kläger zur Erhebung der Nichtigkeitsklage berechtigt. Das Recht, die Nichtigkeit der Beschlussfassungen feststellen zu lassen, ist Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechtes (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 16.März 2000 – 5 U 244/97 -, Rn. 30, juris). Es fehlt ihm auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der durch die fehlende Einladung eines anderen Gesellschafters begründete Nichtigkeit der Beschlussfassungen. Die gesellschaftsrechtliche Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
ist als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so dass sich das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage bereits daraus ergibt, dass ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Zustandes dient (BGH, Urteil vom 20. Mai 1989 – II ZR 106/88 -, Rn. 24, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Januar 2OO4 – 20 U 3/03 -, Rn. 3, juris). Da die angefochtenen Beschlussfassungen das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffen, ist die Fallgestaltung auch nicht mit der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung zur Klage gegen die Ausschließung eines anderen Gesellschafters zu vergleichen. Solange und soweit die angegriffenen Beschlussfassungen nicht folgenlos aufgehoben wurden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis daher nicht.

Die Klageerhebung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, was im Falle der Nichtigkeitsklage zu ihrer Unzulässigkeit führen würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2001 – 20 U 91/99 -, Rn. 83 – 87, juris). Das Argument der Beklagten, der Kläger habe durch sein Verhalten verursacht, dass die Abtretung des Gesellschaftsanteiles durch den Gesellschafter Jost zur Zeit der Gesellschafterversammlung noch nicht vollständig umgesetzt gewesen sei, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist die Pflicht der Beklagten, alle teilnahmeberechtigten Gesellschafter zu laden. Die Beklagte trägt keine treuwidrige Handlungsweise des Klägers vor, die die Beklagte an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert hätte.

(1.2)

Der Gesellschafter Jost ist unstreitig nicht zur Gesellschafterversammlung geladen worden, er hätte aber ungeachtet der materiellen Rechtslage, wie sie sich aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 17.10.2013 (Anlage B 5, Blatt 127 bis 134 der Akte) darstellte, zur Gesellschafterversammlung geladen werden müssen, da im Verhältnis zur Beklagten der Inhalt der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste maßgeblich war, § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 11 – 16; – Zöllner, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 3; OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – Az. 3 W 144/11-, Rn. 5, juris), und ausweislich der durch den Kläger in Anlage K 4 (Blatt 22 der Akte) vorgelegten Gesellschafterliste Herr Jost noch zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung mit einem Anteil von 5.000,- DM als Gesellschafter der Beklagten in der Liste eingetragen war. Die Aufnahme des etwaigen Erwerbers der Gesellschaftsanteile des Herrn Jost in die Gesellschafterliste ist zwar keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung, aber gegenüber der Gesellschaft ist der Erwerb erst mit der Aufnahme des Erwerbers in die Liste wirksam (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 2). Der Inhalt der Gesellschafterliste begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass Herr Jost im Zeitraum seiner Eintragung Gesellschafter der Beklagten war (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 11; Henssler/Strohn-Verse, aaO, § 16 GmbHG, Rn. 11 ; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 – II ZR 76/07 -, Rn. 7, juris; Hanseatisches OLG BremenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Bremen
, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 2 U 43/11 -, Rn. 30, 31, juris).

Ein Nichtigkeitsgrund liegt zwar dann nicht vor, wenn ein nicht zur teilnahme berechtigter Gesellschafter nicht geladen wird (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 3; 48 GmbHG, Rn. 6), was auch auf einem Teilnahmeverzicht beruhen kann (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 32) . Eine solche Erklärung des Gesellschafters Jost liegt aber nicht vor. Der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17.10.2013 enthält in Bezug auf sein Teilnahmerecht keine Willenserklärung. Die Annahme eines generellen Ruhens sämtlicher Mitgliedschaftsrechte als Folge einer Gesellschaftsanteilsabtretung widerspräche gerade der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG.

(1.3)

Der Mangel, der durch die Nichteinladung des Gesellschafters Jost begründet wurde, wurde aber durch den wirksamen Rügeverzicht des Herrn Jost entsprechend § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG geheilt.

§ 242 Abs. 2 Satz 4 AktG ist auf die GmbH entsprechend anzuwenden und führt im Falle eines Rügeverzichtes dazu, dass der entsprechende Nichtigkeitsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, Anh. § 47 GmbHG, Rn. 77; § 51 GmbHG, Rn. 30; BayOblG, Beschluss vom 28. August 1997 – 3 Z BR 1/97 -, Rn. 9, juris; Scholz-Schmidt, GmbHG, 11. A., § 45 GmbHG, Rn. 86, 87). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 eine Erklärung des Herrn Jost vom 10.11.2014 vorgelegt, die eindeutig einen Verzicht auf die Rüge des Mangels seiner Nichteinladung enthält. Die Abgabe dieser Erklärung durch den Gesellschafter Jost hat der Kläger nach der Vorlage dieser Urkunde nicht mehr bestritten. Sie richtet sich ihrem Inhalt nach an die Beklagte; der Zugang der Erklärung bei der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass diese die Urkunde vorgelegt hat.

Der Rügeverzicht ist wirksam, obwohl Herr Jost zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht mehr in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen war. Grundsätzlich ist ein Rügeverzicht gerade des übergangenen und teilnahmeberechtigten Gesellschafters erforderlich (Scholz-Schmidt, aaO, § 45 GmbHG, Rn. 86, 87; Lutter/Hommelhoff-Bayer, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 34). Infolge der Legitimationswirkung seiner Eintragung in der Gesellschafterliste (siehe oben) war dies in Bezug auf die streitgegenständliche Gesellschafterversammlung ungeachtet der etwa abweichenden materiell-rechtlichen Situation Herr Jost. Trotz der zwischenzeitlichen Eintragung des Klägers als Erwerber des Gesellschaftsanteiles war Herr Jost auch weiterhin zur Abgabe des Rügeverzichtes berechtigt, denn maßgeblich ist die Erklärung derjenigen Person, in deren Teilnahmerecht eingegriffen wurde; mit der Abtretung des Gesellschaftsanteiles gehen die Mitgliedschaftsrechte lediglich für die Zukunft auf den Erwerbe über (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 15 GmbHG, Rn. 28; S 3 GmbHG, Rn. 49).

(2)

Die unstreitig fehlende Einladung des Gesellschafters Dr. Wilk begründet keinen Beschlussmangel, da dieser in der zur Zeit der Gesellschafterversammlung maßgeblichen Gesellschafterliste nicht als Gesellschafter verzeichnet war und deswegen aus den oben bereits genannten Gründen von der Gesellschaft nicht als zu ladender Gesellschafter anzusehen war.

bb)

Sonstige Nichtigkeitsgründe ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

d)

Anfechtungsgründe im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG sind nicht gegeben.

aa)

Es liegen keine Ladungsmängel vor.

(1)

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 23.01.2014 (Anlage K8, Blatt 28 der Akte) zur Gesellschafterversammlung am 11.02.2014 eingeladen. Nach § 19 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages (Anlage 810, Blatt 270 der Akte) sind alle Gesellschafter mit einer Frist von 2 Wochen und der Mitteilung von Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich zu laden. Mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Brief bei ordnungsgemäßer Zustellung dem letzten Gesellschafter unter normalen Umständen zugegangen wäre, wobei im Inland mit dem Zugang am nächsten Tag nach der Aufgabe zur Post gerechnet werden darf (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 19). Der Zeitraum zwischen dem Datum der Ladung und dem Tag der Versammlung war daher ausreichend. Für eine Verfristung oder Formwidrigkeit der Ladung ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts.

(2)

Nach § 51 Abs. 2 GmbHG soll der Zweck der Versammlung bei der Berufung angekündigt werden; auch nach § 19 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages ist mit der Einladung die Tagesordnung mitzuteilen. Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Ankündigung der Tagesordnung führen, soweit sie nicht derart schwer wiegen, dass sie faktisch einer Nichtladung gleich kommen, zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen (Lutter/Hommelhoff -Bayer, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 30). Ein Verstoß liegt hier aber nicht vor.

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sind alle Punkte, über die beraten oder Beschluss gefasst werden soll. Die Gegenstände müssen so genau bezeichnet werden, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild davon machen kann, um was es gehen soll. Die Ankündigung braucht keine Beschlussvorschläge oder -anträge zu enthalten (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 51 GmbHG, Rn. 24).

Die Ergänzung der Tagesordnung durch das Schreiben der Beklagten vom 06.02.2014 (Anlage K 9, Blatt 30 der Akte) enthält keine – verfristete – Änderung der Tagesordnung. Dass es auf der Versammlung um den Beschluss einer Ausschüttung aus der Gewinnrücklage unter Korrektur des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.12.2013 gehen sollte, ergab sich bereits in aller Deutlichkeit aus der Beschlussvorlage, die der Einladung beigefügt war (Anlage K8, Blatt 28 RS der Akte). An diesem Beratungs- und Beschlussgegenstand änderte sich durch die neu formulierte Beschlussvorlage aus dem Schreiben vom 06.02.2014 nichts. Der Kläger war daher bereits durch die Ankündigung in der Einladung ausreichend informiert worden.

Auch die Abweichung der Beschlussfassung (welche sich auf den Gewinnvortrag bezog)

von der Ankündigung in der Einladung (in der von der Beschlussfassung über eine Ausschüttung aus der Gewinnrücklage die Rede war) führt nicht zu einem Mangel der Ankündigung der Tagesordnung. Es war ungeachtet der Wortwahl schon auf der Grundlage der Einladung klar, dass es um die Gewinnverwendung durch Verwendung des Eigenkapitals der Gesellschaft, § 266 Abs. 3 A Ziffer III, IV HGB, gehen würde. Schon anhand der Ankündigung in dem Einladungsschreiben war es den Gesellschaftern daher möglich, sich anhand der vorhandenen Unterlagen auf die Beschlussfassung vorzubereiten; die Lektüre des Jahresabschlusses (vgl. hierzu Anlage BB4, Blatt 357 der Akte) konnte angesichts der in der Einladung genannten Summe keinen Zweifel daran lassen, dass es um den unter A) III. ausgewiesenen Gewinnvortrag gehen musste.

(3)

Der Kläger befand sich ausweislich der in Anlage K1 (Blatt 19 der Akte) vorgelegten Bescheinigung vom 08.01.2014 bis zum 12.02.2014 in stationärer Heilbehandlung im Reha-Zentrum am Hahnberg, Bad Wildungen. Dies ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 11.02.2014 um 9 Uhr 51 – also 9 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn – mitteilen (Anlage K2, Blatt 20 der Akte).

Zwar kann das Teilnahmerecht nicht nur durch die wahl des Versammlungsortes, sondern auch dadurch beeinträchtigt werden, dass die Gesellschafterversammlung zu einem Zeitpunkt einberufen wird, an dem der Gesellschafter, wie das Einberufungsorgan von vornherein weiß, verhindert ist. Nach den Umständen des Einzelfalles mag es insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl auch geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84 -, Rn. 10, juris). Eine solche Rücksichtnahme ist bei derartig kurzfristiger Mitteilung der schon länger bestehenden Verhinderung nicht geboten, zumal der Kläger auch nicht um eine Verlegung der Versammlung nachsuchen ließ.

bb)

Es liegt auch kein die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse begründender Verstoß der Beklagten gegen Informationspflichten vor.

Entsprechend § 243 Abs. 1, Abs. 4 AktG kann ein Beschluß der Gesellschafterversammlung wegen Verletzung des Informationsrechts eines Gesellschafters anfechtbar sein, wenn die Information der Stimmrechtsausübung dienen sollte und für die Abstimmung relevant war (Scholz – Schmidt, GmbHG, 12. A., § 51a GmbHG, Rn. 47; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO, § 51a GmbHG, Rn. 47; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02 -, Rn. 8,14,juris). Maßgebend ist die „Relevanz“ des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt. Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlußgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – evtl. erst im Anfechtungsprozeß – erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2OO4 – II ZR 250/02 -, Rn. 14, Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, Anh. § 47 GmbHG , Rn. 127).

An der erforderlichen Relevanz für das Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrecht des Klägers fehlt es hier schon deswegen, weil der Kläger an der Gesellschafterversammlung nicht teilnahm, ohne dass deshalb ein Grund für deren Verlegung vorgelegen hätte, und sich auch nicht vertreten ließ. Dass den übrigen Gesellschaftern relevante Informationen vorenthalten worden wären, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

cc)

Die Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat ist nicht anfechtbar.

Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002- II ZR 133/01-, Rn. 15, juris). Die Gesellschafterversammlung hat über die Entlastung nach pflichtgemäßem Ermessen sachgerecht zu entscheiden (Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 46 GmbHG, Rn. 43). Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Entlastung ist ein Entlastungsbeschluss anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – II ZR 169/07 -, Rn. 20, juris). Grundlage ist die Treubindung der Gesellschafter (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urteil vom 02. Juni 1999 – 5 U 196/98 -, Rn. 65, juris; Baumbach/Hueck – Zöllner/Noack, aaO, § 46 GmbHG, Rn. 44). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Entlastung stimmenden Gesellschafter sich treuwidrig verhalten haben, ist allein auf den Kenntnisstand der Gesellschafter bei der Beschlussfassung abzustellen. Tatsachen, von denen die Gesellschafterversammlung bei der Entlastungsentscheidung keine Kenntnis hatte, vermögen den Vorwurf einer Treuwidrigkeit und damit eine Unwirksamkeit der Entlastungsentscheidung nicht zu begründen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urteil vom 02. Juni 1999 – 5 U 196/98 -, Rn. 84, juris).

Für den erforderlichen Kenntnisstand der Gesellschafter zur Notwendigkeit, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Teilgewinnabführungsverpflichtung ausreichende Rückstellungen zu bilden, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nichts. Die durch den Kläger ebenfalls angegriffene Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses oblag den Gesellschaftern, § 46 Nr. 1 GmbHG; insoweit trägt der Kläger kein Verhalten von Geschäftsführung und Aufsichtsrat vor, welches einen schwerwiegenden Gesetzes oder Satzungsverstoß darstellt.

2.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen.

a)

Da der Beschluss über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
2012 nichtig ist (siehe oben), ist der zwingend auf dieser Feststellung beruhende Beschluss über die Ergebnisverwendung

ebenfalls nichtig (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 29 GmbHG, Rn. 8, 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2004,14 U 23103, Rn. 15, juris).

b)

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2015 wurde der streitgegenständliche Beschluss über die Ausschüttung aus dem Gewinnvortrag aufgehoben (Anlage B 13, Blatt 339 der Akte) und ausweislich des vorgelegten Protokolls waren 75 Prozent der Gesellschafter anwesend bzw. mit Vollmacht vertreten.

Grundsätzlich kann ein Aufhebungsbeschluss gefasst werden, solange der Beschluss noch aufhebbar ist (Scholz-Schmidt, aaO, § 45 GmbHG, Rn. 33, 159). Ein Aufhebungsbeschluss nimmt das kassatorische Klageziel vorweg, soweit es um die Beseitigung der Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses ex nunc geht, mit der wirksamen Aufhebung entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beschlussmängelklage und es liegt ein erledigendes Ereignis vor (Scholz-Schmidt, aaO, g 45 GmbHG, Rn. 163). Die Aufhebung eines wirksamen Beschlusses über die Ergebnisverwendung wäre allerdings nur mit Zustimmung aller Gesellschafter wirksam, da damit ein Gläubigerrecht entstand, welches nicht durch einen Mehrheitsbeschluss entzogen werden kann (Baumbach/Hueck-Fastrich, aaO, § 29 GmbH-Gesetz, Rn. 50, 38; Lutter/Hommelhoff-Hommelhoff, aaO, § 29 GmbH, Rn. 29; Scholz-Verse, aaO, § 99 GmbHG, Rn. 70). Dies ist hier nicht der Fall, da die ursprüngliche Beschlussfassung – wie oben bereits ausgeführt – nichtig war.

Da der Aufhebungsbeschluss erst nach Rechtshängigkeit der Klage gefasst wurde, welche am 19.03.2014 zugestellt worden war, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet und sind die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Mangels konkretisierender Angaben durch die Parteien sind die einzelnen angegriffenen Beschlussgegenstände jeweils

als gleichwertig anzusetzen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Schlagworte: Bei Überbewertung stets Nichtigkeit, Jahresabschluss, Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 256 AktG analog, Überbewertung, Verbot der Überbewertung nach § 253 HGB