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OLG Jena, Urteil vom 8.12.2015 – 5 U 1042/12

Art 1 Abs 1 UNWaVtrÜbk, Art 3 Abs 1 UNWaVtrÜbk, Art 7 Abs 2 UNWaVtrÜbk, Art 8 Abs 3 UNWaVtrÜbk, Art 61 Abs 1b UNWaVtrÜbk, Art 73 Abs 1 UNWaVtrÜbk, Art 74 UNWaVtrÜbk, Art 79 UNWaVtrÜbk, CISG Art. 1 I, 3 I, 7 II, 8, 16, 25, 29, 73, § 242 BGB, § 304 ZPO

1. Nunmehr zählt das Gebot von Treu und Glauben auch zu den allgemeinen Grundsätzen i.S.d. Art. 7 Abs. 2 CISG.

2. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten, die mit der Klägerin eine mehrjährige Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Massenausgleichsgetrieben (Balancer) hatte, besteht gem. Art. 61 Abs. 1b i.V.m. Art. 74 CISG wegen der unerlaubten Weitergabe von Systemdaten und Zeichnungen, die zu einem unerlaubten Nachbau des Balancers führten, den die Klägerin aufgrund ihres eigenen, exklusiv von ihr entwickelten und bereits vor dem Jahr 2000 verwendeten Produktdesigns hergestellt hat.

3. Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass der für die Beklagte produzierte Balancer mit 90%-iger Wahrscheinlichkeit eine Nachahmung des Designs der Klägerin darstellt. Es besteht keine Beweismaßregel, die besagt, dass ein Prozentsatz von 95% oder mehr zur Überzeugungsbildung nötig ist.

4. Zu dem Pflichtenkreis der Beklagten gehörte auch, dafür Sorge zu tragen, dass Zeichnungsunterlagen der Klägerin nicht an Konkurrenten weitergeleitet werden.

5. War beiden Parteien bewusst, dass die Produktinformationen und Zeichnungen, die einen Nachbau des Balancers der Klägerin ermöglichten, nicht für die Öffentlichkeit und damit für Konkurrenten bestimmt waren, war die Beklagte verpflichtet, dieses Geheimnis zu wahren.

Urteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Meiningen vom 29.11.2012 – Az LG MEININGEN Aktenzeichen HKO7808 HKO 78/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die übrige Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Beendigung einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Massenausgleichsgetrieben (Balancer).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § ZPO § 540 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochten Urteils.

Ergänzend haben die Parteien im Berufungsverfahren zur Problematik der Nachahmung des Balancers sowie zur Weitergabe von Zeichnungen mit wesentlichen Systemdaten vorgetragen.

Das Projekt „I. 4. Balancer“ war ein globales Projekt von F und M. Die Unternehmen hatten in den neunziger Jahren einen Fahrzeugmotor entwickelt, welcher unter der Bezeichnung „I. 4“ lief. Die technische Verantwortung für die Entwicklung der Motoren lag bei der Firma M. Zur Verbesserung der Laufruhe und der damit einhergehenden Geräuschreduzierung wurde der Einbau eines sogenannten Balancers in den Motor erforderlich. Zu Beginn des Jahres 2000 wurde der „I.4“ Motor bis auf den vorgesehenen Balancer fertig entwickelt. Der durch das Zulieferunternehmen A entwickelte Balancer konnte nicht zum Einsatz kommen, da dieser selbst nicht hinnehmbare Geräusche produzierte. Die Beklagte kontaktierte ihre deutsche Tochtergesellschaft, welche wiederum die Klägerin als Spezialistin im Bereich der Konzeption und der Entwicklung der Balancer zur Problembeseitigung vorschlug. Mitte Januar 2000 kam es zu einem Treffen in Japan, an dem neben Mitarbeitern der Firma A und M auch Mitarbeiter der Klägerin sowie der F GmbH teilnahmen. Zum Abschluss der Besprechung wurden dem Geschäftsführer der Klägerin auch Pläne des A-Designs übergeben. Die Klägerin benötigte Kenntnisse von der unveränderbaren Einbauposition des Balancers, um nicht die gesamte Motorgeometrie selbst vermessen zu müssen. Im Anschluss an weitere Besprechungen wurde der Klägerin der streitgegenständliche Produktionsauftrag erteilt.

Folgende drei Änderungen am Design der Firma A nahm die Klägerin vor:

– einstückige Herstellung aus einem Werkstoff (Gusseisen statt Aluminum)

– anderes Bearbeitungsverfahren für die Zahnräder (Hartschleifeverfahren statt Schaben)

– Optimierung der Abstände der Unterlegscheiben (Shims).

Ferner brachte die Klägerin die sogenannte Frequenzanalyse zur Anwendung. Diese Methode wurde zuvor von der Firma A nicht verwendet. Das von der Klägerin eingeführte Hartschleifverfahren wurde von den Firmen O/L nicht übernommen.

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 25.03.2010 entschieden, dass es für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig ist. Die dagegen eingelegte Berufung hat der VII. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena mit Urteil vom 11.10.2010 – Az.7 U 303/1 – zurückgewiesen. Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2011 – Az BGH Aktenzeichen VIIIZR31410 VIII ZR 314/10 – ist das Zwischenurteil rechtskräftig geworden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den der Klägerin im Vertrauen auf die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis 31.12.2007 entstandenen Schaden hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (Treu und Glauben) Art. UNKAUFRUE Artikel 7, UNKAUFRUE Artikel 61 Abs.1a, 62, 25, 74 CISG, § BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1 BGB. Dies beinhalte das Verbot des venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten). Danach sei die Beklagte gegenüber der Klägerin zumindest zur Abnahme der Balancer bis Ende des Jahres 2007 verpflichtet gewesen. Die entsprechende Treuepflicht resultiere aus dem Umstand, dass die Parteien bereits in der Ursprungsvereinbarung eine langfristige Geschäftsbeziehung mit Stückzahlsteigerungen hätten eingehen wollen und in diesem Rahmen im Jahr 2003 eine Kapazitätserweiterung von 300.000 auf 450.000 Einheiten mit weiterem Investitions- und Zuliefereraufwand bei der Klägerin sowie zusätzlich finanzierten Werkzeugkosten in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro durch die Beklagte getätigt hätten. Vorgesehen sei ein 6. Produktionsjahr gewesen, das sich bei Produktionsfreigabe im Oktober 2002 bis in das Jahr 2007 erstreckt habe. Außerdem habe sich die Beklagte zum Ende des Jahres 2006/Anfang 2007 gegenüber der Klägerin so verhalten, als solle der Langzeitliefervertrag weiterhin Gültigkeit haben. So habe sie zu Beginn des Jahres 2007 die Abrufe für das nächste Halbjahr in das zwischen den Parteien verwendete EDV-System eingestellt und das Vertragsprodukt zu den zuvor vereinbarten Bedingungen auch im Jahr 2007 bezogen (ca. 125.000 Einheiten). Auch durch die Tolerierung der bei der Klägerin entstandenen nicht unerheblichen Investitionen und die zweimalige Bereitstellung dafür erforderlicher Werkzeugkosten in Höhe von 2,5 Millionen Euro im Jahr 2001 und 1,5 Millionen Euro im Jahr 2003, die Aufstockung der Stückzahlen im Januar bzw. Juli/August 2003 sowie die Übernahme weiterer Balancer im Jahr 2007 habe sie weiteres Vertrauen der Klägerin begründet. Zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2006 habe die Beklagte gegenüber der Klägerin geäußert, dass sie ab dem 01.01.2007 keine Balancer mehr beziehen werde. Ebenso wenig habe sie das bei Einstellung des Bezugs eines Lieferteils offensichtlich übliche Auslauffahren durchgeführt. Damit habe die Beklagte bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen erweckt, der Vertrag werde auch im Jahr 2007 fortgesetzt bzw. mit Sicherheit zustande kommen. Sie habe dann aber die Vertragsverhandlungen durch ihre „Kündigung“ vom 16.03.2007 abgebrochen. Die durch den Vertrag veranlassten Mehrbelastungen der Klägerin, die ihr im Vertrauen auf die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung erwachsen seien, seien zu ersetzen, weil sie ohne das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages bzw. dessen Verlängerung nicht gemacht worden wären und dadurch ihren Sinn verloren hätten.

Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines bis Ende 2007 geschlossenen Liefervertrages. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe die Gültigkeit bzw. die Verlängerung der Langzeitliefervereinbarung und der Lieferverträge vom 30.06./23.07. und 05.08.2003 bis zum 31.12.2007 und darüber hinaus, sowie der Abschluss eines weiteren Liefervertrages für das Jahr 2007 und darüber hinaus nicht fest.

Eine Vertragslaufzeit bis Ende 2006 ergebe sich zunächst aus der Ausgangsvereinbarung, die als „Vereinbarung für die Jahre 2001- 2006“ bezeichnet sei, die im Weiteren von einem Produktionsvertrag mit einer „Laufzeit von 5 Jahren“ spreche und das „gesamte Produktionsvolumen in den Jahren 2002-2006“ angebe. Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 02.02.2001 von einer weiteren Reduzierung des Teilepreises“ nach dem 6. Produktionsjahr die Rede ist, spreche dies zwar für eine langfristig beabsichtigte Geschäftsbeziehung, belege aber nicht eine vertragliche Vereinbarung bis zum Ende des Jahres 2007. Offensichtlich sei die Beklagte in diesem Schreiben von einer Produktionsfreigabe im September 2001 ausgegangen und habe somit das Jahr 2001 als 1. Produktionsjahr angesehen.

Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Vertragsänderungen nicht nur die Erweiterung der Produktionskapazität, sondern auch die Verlängerung der Laufzeit betroffen hätten. Dies folge nicht allein aus der angeführten Preisreduzierung nach dem 6. Produktionsjahr. Zwar hätten die Zeugen S, N und P ein solches grundsätzlich angenommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verlängerung der Vertragslaufzeit folge daraus jedoch nicht. Auch eine Verlängerung in Folgeverhandlungen der Parteien im Jahr 2003 stehe nicht fest. Die Zeugen P, W und P hätten erklärt, dass keine Laufzeitverlängerung in diesen Gesprächen erfolgt sei. Die Flip-Chart Aufzeichnungen, die offensichtlich im Rahmen der Kalkulationsgespräche über den Preis (Abschreibungszeiträume für den Maschinenpark der Klägerin) erfolgt sein, enthielten für 2007 keine Daten. Dem widerspräche auch nicht die E-Mail des Zeugen P vom 15.06.2004 ( Anlage K 18), da Gegenstand des Schreibens lediglich eine Preissenkung gewesen sei, Laufzeiten hingegen hätten nach Aussage des Zeugen P keine Rolle gespielt.

In den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien vom 30.6.2003/05.08.2003 (Anlage K 13) sei eine ausdrückliche Änderung oder Erweiterung der Laufzeit über das Jahr 2006 hinaus nicht enthalten, was auch durch die Aussagen S und N belegt sei. Allein der Umstand, dass die Zeugen S und N im Hinblick auf die Vereinbarung eine Preisreduzierung nach dem 6. Produktionsjahr und die Produktionsfreigabe im Jahr 2002 von einer Vertragslaufzeit bis 2007 ausgegangen seien, belege keine entsprechende Vertragsänderung.

Die Beweisaufnahme habe keine vereinbarte Laufzeitverlängerung in der Besprechung vom 22.02.2005 oder der Telefonkonferenz vom 04.03.2005 ergeben. Der Zeuge P habe ausgesagt, Gegenstand der Besprechung am 22.02.2005 sei eine aus Sicht der Beklagten erforderliche Preissenkung gewesen. Von der Klägerin sei auch der Punkt „Auflösung und Ersatz der Rücktrittskosten“ angesprochen worden. Während die Klägerin einen längerfristigen Vertrag angenommen habe, habe die Beklagte das Enddatum des Vertrages mit 2006 benannt. Eine Einigung habe es aber nur über einen abzuarbeitenden Aufgabenkatalog gegeben. Die Zeugin W habe weiter bekundet, bei der Besprechung am 22.0 2.2005 habe die Beklagtenseite deutlich gemacht, dass das Vertragsverhältnis am 31.12.2006 ende. Stornierungskosten und Chancel Claims seien nicht Gegenstand der Besprechung gewesen; eine Zusage über die Zahlung solcher Kosten sei von der Beklagtenseite nicht abgegeben worden. Zusagen über eine Verlängerung der Vertragslaufzeit habe die Beklagte auch in späteren Telefonkonferenzen nicht abgegeben.

Die beanstandungslose Durchführung des Vertrages bis zum Ende des Jahres 2006 und die von den Zeugen N und F geäußerten Mindestvertragslaufzeiten belegten eine Verlängerung des Produktionszeitraumes bis 31.12.2007 ebenfalls nicht. Zwar habe es vor dem 31.12.2006 keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Vertrag auslaufen solle. Zusagen für die Abnahme von Balancern ab dem 01.01.2007 seien jedoch am 11.1.2001 nicht erfolgt.

Im Hinblick auf die streitigen Verhandlungen der Parteien über die Verlängerung der Geschäftsbeziehung Ende 2006/Anfang 2007 sei ein Vertragsschluss für das Jahr 2007 auch nicht aufgrund des Angebots der Beklagten vom 14.2.2007 über 150.000 Teile und der Abnahme von ca. 125.000 Teilen durch konkludentes Verhaltenen zustande gekommen. Die Ende 2006/Anfang 2007 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen hätten wegen der unterschiedlichen Preisvorstellungen nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Zeit ab dem 01.01.2007 geführt. Auf die „Kündigung“ der Beklagten vom 16.3.2007 komme es somit nicht an, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits beendet gewesen sei.

Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt, da hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung die dreijährige Verjährungsfrist gelte.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie macht geltend, ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf Fortsetzung der Beziehung ergebe sich aus den im Urteil genannten Umständen nicht. Es bedürfe insoweit eines qualifizierten Tatbestandes, an denen enge Anforderungen zu stellen seien.

Allein der anfängliche Wille der Parteien, eine langfristige Geschäftsverbindung einzugehen, sei kein Umstand, aus dem eine Partei Vertrauen darauf ableiten könne, dass es auch tatsächlich dazu komme. Immerhin hätten die Parteien die Geschäftsverbindung auch über mehrere Jahre hinweg gepflegt. In der Ausgangsvereinbarung finde sich kein Hinweis, aus dem die Klägerin habe herleiten können, dass ihr irgendwelche Ansprüche zustünden, falls sich Ihre Erwartungen auf eine Fortsetzung über den fest vereinbarten Zeitpunkt Ende 2006 hinaus nicht erfüllen würden. Im Gegenteil spreche der klare Wortlaut der Vereinbarung gerade dagegen.

Die Gespräche über höhere Stückzahlen, die während der Laufzeit der Ausgangsvereinbarung stattgefunden und zu einer Aufstockung von 300.000 auf 450.000 Stück pro Jahr führten, seien im Hinblick auf die üblichen Interessenlagen im Geschäft zwischen Automobilherstellern und Zulieferern ein normaler Prozess gewesen. Auch aus der Diskussion um ein 6. Produktionsjahr ergebe sich kein gerechtfertiges Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung über den 31.12.2006 hinaus. Es hätte auch bereits bei den Verhandlungen über die Ausgangsvereinbarung im Raum gestanden, dass sich die Stückzahlen während der Laufzeit erhöhen könnten. Die Klägerin selbst habe sich bereits in Phase I auf eine Kapazitätssteigerung eingerichtet.

Die Klägerin habe auch weder ihr Einvernehmen mit der Aufstockung der Kapazitäten noch ihre damit verbundenen weiteren Investitionen und Aufwendungen von einer Verlängerung der Vertragslaufzeit abhängig gemacht. Über die Amortisation der klägerischen Investitionen sei zwar zwischen den Parteien diskutiert worden; im Ergebnis habe die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits vor Aufnahme der Geschäftsverbindung unmissverständlich klargemacht, dass die Investitionen alleiniges Risiko des Lieferanten seien und -mit Ausnahme der Werkzeugkosten- die Beklagte dafür nicht einstehen würde. Dem habe die Klägerin auch niemals widersprochen. Im Gegenteil habe deren Mitarbeiter S mit seiner E-Mail vom 18.12.2000 (Anlage B 8) bestätigt, verstanden zu haben, dass die Klägerin nicht für Produktionsanlagen zahle, wie es auch der Zeuge F in seiner Zeugenvernehmung bestätigt habe. Im Gegensatz zu den Verhandlungen 2002/2001, in denen das Thema Amortisation explizit angesprochen und diskutiert worden sei, sei dies bei den Verhandlungen 2003 nicht der Fall gewesen. Es habe gegebenenfalls der Klägerin oblegen, mit ihrem Angebot vom 30.6.2003 ( Anlage K 13) zum Ausdruck zu bringen, dass sie eine Verlängerung des Ursprungsvertrages bis 2007 erwarte.

Auch aus der Diskussion um ein 6. Produktionsjahr ergebe sich kein gerechtfertigtes Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung über den 31.12.2006 hinaus. Wie sich aus der Aussage des Zeugen P ergebe, habe diesbezüglich auch keine Einigkeit bestanden, ob dieses erst mit der Produktionsfreigabe von 2002 zu berechnen sei und sich damit auf 2007 erstrecke oder ob das Jahr 2001 als Produktionsbeginn zu gelten habe. Wenn die Vertreter der Parteien im Rahmen der Kostenanalyse über ein 6. Produktionsjahr gesprochen hätten, habe dies nur dazu gedient, eine gemeinsame Grundlage für die von der Klägerin im Prinzip zugesagte Preisreduzierung zu finden. Die Diskussion um das 6. Produktionsjahr sei aber auch deshalb irrelevant, weil sich aus der Ausgangsvereinbarung ergebe, dass die Frage des Produktionsbeginns überhaupt keine Rolle gespielt habe. Nach dieser Vereinbarung seien beide Parteien von Lieferungen von dem Jahr 2002 bis 2006 ausgegangen. Maßgeblich sei nicht die Zahl der Produktionsjahre gewesen, sondern die der zu liefernden Einheiten, was der Zeuge F bestätigt habe.

Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 02.02.2001 (Anlage K1) lediglich festhalten wollen, dass aus ihrer Sicht spätestens ab einem 6. Produktionsjahr eine Preisreduzierung stattfinden müsse, was im Falle einer Vertragsverlängerung für die Beklagte von großer Wichtigkeit gewesen sei.

Mit der Bereitstellung der erforderlichen Werkzeugkosten in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro und weiteren 1,5 Millionen Euro in Zusammenhang mit der Kapazitätserweiterung habe die Beklagte lediglich ihre vertraglichen Pflichten aus dem Liefervertrag erfüllt. Die Verpflichtung der Beklagten die Werkzeugkosten zu tragen sei niemals in Frage gestellt gewesen. Ein Vertrauen der Klägerin auf eine Verlängerung der Vertragsdauer habe weder aus dieser Tatsache noch aus dem im Zusammenhang mit den Werkzeugkosten geführten Schriftwechsel hergeleitet werden können. Eine angebliche „Tolerierung“ erheblicher Investitionen der Klägerin durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Es habe in der Verantwortung der Klägerin gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass das Lieferverhältnis für ihr Unternehmen betriebswirtschaftlich sinnvoll gestaltet werde, wozu auch die Absicherung wirtschaftlicher Risiken, wie zum-Beispiel-Amortisation, gehöre. Genau dies sei mit der Ausgangsvereinbarung auch geschehen. Mit der vereinbarten Preisregelung und avisierten Abnahmeregelungen, hätten die Kosten über die Teilepreise amortisiert werden sollen. Mit Erreichen der genannten Stückzahl von 1.259.000 sei dies auch geschehen. Dass beim Erreichen dieser Stückzahl alle möglichen Investitionen der Klägerin abgegolten sein sollten, habe der Zeuge F klar bestätigt.

Inwieweit die Klägerin aus der Kostenübernahme für die Qualitätssicherung durch die Beklagte auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen über den 31.12.2006 hinaus habe vertrauen dürfen, erschließe sich nicht. Unzutreffend sei die im landgerichtlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen S getroffene Feststellung, die Beklagte habe die Übernahme der Qualitätssicherung in Höhe von 2,4 Millionen Euro anerkannt. Dies werde von ihr weiterhin bestritten. Der Zeuge N habe nur bekundet, dass die Notwendigkeiten des Qualitätssicherungssystems außer Frage gestanden habe. Im Übrigen gebe die Aussage des Zeugen N ebenso wie die des Zeugen S deren persönliche Sicht der Dinge wieder. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Vertreter der Klägerin die Vertreter der Beklagten tatsächlich hätten überzeugen können und diese deshalb anerkannt hätten, dass diese Kosten als Bestandteil des Preises zu berücksichtigen seien. Vielmehr seien, wie der Zeuge H bekundet habe, die Vertreter der Beklagten keinesfalls bereit gewesen, die Kosten für die Qualitätssicherung in ihre Preisberechnung aufzunehmen. Selbst wenn die Vertreter der Beklagten die Kosten für das Qualitätssicherungssystem als Bestandteil der Preiskalkulation nicht in Abrede gestellt hätten, wäre dies irrelevant, weil im Ergebnis eine Einigung über die Preise gescheitert sei.

Außerdem sei es abwegig aus nicht bewiesenen etwaigen Zugeständnissen der Beklagten während der Kostenanalyse herleiten zu wollen, dass die Klägerin deshalb auf eine Fortsetzung des etwa vier Jahre später auslaufenden Vertragsverhältnisses habe vertrauen dürfen.

Die Bestellung und Abnahme von ca. 125.000 Einheiten im Jahr 2007 habe von der Klägerin jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden können, dass die Beklagte die Geschäftsverbindung wie in den ersten sechs Jahren bis Ende 2007 fortsetzen würde. Dass die Klägerin selbst von einem Vertragsende zum 31.12.2006 ausgegangen sei, ergebe sich aus deren E-Mail vom 22.12.2006 (Anlage K6), mit der sie der Beklagten vorgeschlagen habe, das Lieferverhältnis vom 01.01.2006bis 31.12.2010 mit einer bestimmten Stückzahl fortzusetzen. Nachdem die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Verlängerung des am 31.12.2006 ausgelaufenen Liefervertrages gescheitert seien, sei es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Dr. M, und der von der Beklagten beauftragten Frau B gekommen. In dessen Verlauf habe der Vertreter der Klägerin alle Versuche der Beklagten, die streitgegenständlichen Systeme zu einem niedrigeren Preis geliefert zu bekommen, endgültig zurückgewiesen, sowie auch weitere Verhandlungen über eine Fortsetzung der Lieferbeziehungen, falls die Beklagte nicht bereit sei, die Preisvorstellungen der Klägerin zu akzeptieren. Daraufhin hätten sich bei demselben Telefonat die Gesprächsteilnehmer darauf verständigt, die Lieferbeziehung im Laufe des Jahres 2007 auslaufen zu lassen. Der Klägerin sei daher bewusst gewesen, dass die Mitteilung der Beklagten über die von ihr beabsichtigte im Jahr 2007 noch abzunehmende Menge, für die die Klägerin ein Angebot unterbreiten haben sollte, keine Verlängerung des Ausgangsvertrages bedeutete. Den Inhalt des Gespräches habe der Geschäftsführer der Klägerin Dr. M mit E-Mail vom 9.2.2007 bestätigt (Anlage K4). Auf die Ankündigung der Beklagten mit E-Mail vom 14.2.2007, dass sie beabsichtige im Jahr 2007 noch 150.000 Stück abzunehmen (Anlage K 24), sei es zu keiner verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen. Tatsächlich habe die Beklagte die ca. 125.000 Einheiten über Einzelabrufe bezogen. Spätestens aufgrund der Vereinbarung zwischen Dr. M und Frau B habe für die Klägerin kein Zweifel bestehen können, dass die Geschäftsverbindung nach Abnahme dieser Balancer auslaufe.

Auch aus der Aussage des Zeugen F, es sei korrekt, das im Schreiben vom 02.02 2001 (Anlage K 2) mit Teilpreisreduzierungen nach dem 6. Produktion ja die Zeit ab 01.01.2007 gemeint sei, ergebe sich nichts, woraus die Klägerin ein Vertrauen hinsichtlich einer entsprechenden Vertragsverlängerung gründen könnte. Aus dem Kontext von dessen Aussage folge, dass es in den Gesprächen im Januar 2001 nicht um Abnahmepflichten im Jahr 2007 oder später gegangen sei. Zentrale Frage sei vielmehr stets die Festlegung einer bestimmten Abnahmemenge von 1.259.000 Stück bis Ende 2006 und die Möglichkeit etwaiger Preisanpassungen für den Fall, dass die Beklagte im entsprechenden Zeitraum nicht die vereinbarte Menge oder eine größere Stückzahl abnehmen würde, gewesen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Klägerin aus diesem Umstand auf eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung über den 31.12.2006 hinaus -und zwar genau bis zum 31.7.2007- habe vertrauen dürfen.

Das Einstellen von Abrufen zu Beginn des Jahres 2007 in das zwischen den Parteien vereinbarte EDV-System sei ohne Einschaltung der Einkaufs- und Rechtsabteilung eher routinemäßig erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits zahlreiche unmissverständliche Hinweise darauf gegeben, dass es nicht ohne weiteres zu einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen kommen würde. Die Abrufe seien auch durch die aktuellen Entwicklungen Anfang Februar 2007 überholt gewesen. Im Übrigen habe auch die zuletzt der Klägerin übermittelte Vorschau vom 13.07.2007 nur den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende der 32. Kalenderwoche des Jahres 2007 vorgesehen. Es handele sich bei der von der Beklagten übermittelten Vorschau nur um unverbindliche Abnahmeplanungen.

Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Käufer vor Auslauf eines auf einen bestimmten Zeitpunkt geschlossenen Liefervertrages verpflichtet sei, den anderen Vertragspartner auf den Eintritt der vereinbarten Beendigung hinzuweisen. Eine solche Rechtspflicht folge auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Angesichts zahlreicher Ereignisse, die bei der Klägerin hätten Misstrauen darüber auslösen müssen, ob die Beklagte zur Fortsetzung des Vertrags bereit sein würde, sei Sache der Klägerin gewesen, sich gegebenenfalls Gewissheit über den Stand der Dinge zu verschaffen. Obwohl die Beklagte keine derartige Verpflichtung gehabt habe, hätten ihre Mitarbeiter stets explizit darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Beklagten die Beziehung zum 31.12.2006 ende. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der Zeugen W und P.

Auch aus der Nichtauslösung eines angeblich üblichen Auslaufverfahrens habe die Klägerin kein Vertrauen auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schöpfen können. Eine Verpflichtung, ein solches Verfahren einzuleiten, bestehe nicht. Gegen ein angeblich widersprüchliches und treuwidriges Verhalten der Beklagten sprächen das Gespräch am 20.2.2005, in dem die Beklagte angedroht habe, auf andere Zulieferer auszuweichen, die Parteien offen und unmissverständlich unterschiedliche Auffassungen über das Ende des Vertrages vertreten hätten und der Geschäftsführer der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen angeblich nicht erfolgter Amortisation angekündigt habe, -die kontroversen Gespräche über die Preisreduzierung; -das Angebot der Klägerin für eine Vertragsverlängerung von 2007-2010, der Vorwurf angeblicher Schutzrechtsverletzungen und andere schwerwiegende Vorwürfe gegen die Beklagte, die von der Klägerin selbst vorgetragene Erkenntnis im März 2006, dass die Beklagte in ernsthaften Verhandlungen im fortgeschrittenen Stadium mit anderen Zulieferern gestanden habe, das zerrüttete Vertrauensverhältnis, dass der Geschäftsführer der Klägerin in seiner E-Mail vom 9.2.2007 (Anlage K4 ) als „nachvollziehbar gestört“ bezeichnet habe.

Der endgültige Abbruch der Lieferbeziehungen im März 2007 sei allein auf das Verhalten der Klägerin ab Mitte Februar zurückzuführen, mit dem sie offenbar die Beklagte habe unter Druck setzen wollen. Die Klägerin habe die von der Beklagten für die Zeit ab 12.2.2007 verbindlich bestellten Teile nicht ausgeliefert und sich als Begründung auf angebliche technische Probleme im Lagerhaus, deren Begutachtung und Unterstützung durch die Beklagte verweigert worden sei zurückgezogen. Trotz mehrfacher Aufforderungen zur Wiederaufnahme der Auslieferung und sogar einer entsprechenden Vereinbarung mit Dr. M sei eine solche nicht erfolgt. Erst nachdem die Klägerin die Auslieferung bis zum 06.03.2007 nicht wieder aufgenommen habe, habe die Beklagte dann mitgeteilt, dass sie nur noch die tatsächlich ausgelieferten Teile abnehme und in Zukunft keine mehr beziehen werde.

Selbst bei Unterstellung eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten müsse der Schadensersatzanspruch der Klägerin an der fehlenden Schlüssigkeit des Schadens scheitern. Der diesbezügliche Vortrag sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe insoweit darlegen und unter Beweis stellen müssen, wann sie zum Beispiel welche Fräser und Entgradräder für welche vermeintlich zu erwartenden Lieferungen gestellt und bezogen habe. Nur dann lasse sich beurteilen, ob und für welchen Zeitraum sie auf eine Fortsetzung der Abnahmen habe Vertrauen und entsprechende Werkteile beschaffen dürfen. In Bezug auf die Zahlungen an ihre Lieferanten habe die Klägerin nicht dargetan, worauf diese beruhten.

Die Klage sei daher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst unter Berücksichtigung der Auffassung des Landgerichts zum Anspruchsgrund entscheidungsreif gewesen und habe daher abgewiesen werden müssen.

Selbst wenn man von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ausgehe, sei ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen, was das Gericht außer acht gelassen habe. Insbesondere habe die Klägerin trotz der bestehenden Spannungen bis zum Dezember 2006 zugewartet, ohne sich Klarheit und Gewissheit darüber zu verschaffen, wie es mit der Lieferbeziehung gestanden habe. Sie habe auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das Lieferverhältnis mit der deutschen Beteiligungsgesellschaft der Beklagten, der F GmbH in Köln, über 15.000 für 2007 verbindlich bestellte Einheiten grundlos gekündigt und eine weitere Belieferung abgelehnt habe. Das Mitverschulden der Klägerin überwiege ein etwaiges Verschulden der Beklagten bei weitem, so dass Letzteres gänzlich zurücktrete.

Die Beklagte behauptet, der von der Klägerin gelieferte Balancer sei – abgesehen von drei kleinen, von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen- vollständig von der Firma A konzipiert gewesen. Die Verzahnungsgeometrie, die Lagerung und die Toleranzen beruhten auf dem Ursprungsdesign von A. Nur die Merkmale, die technisch bedingt seien, wären von O übernommen worden, andere seien entsprechend geändert worden. Schützenswerte wettbewerbliche Eigenarten am Design der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte nimmt Bezug auf das Gutachten des Herrn Dr. D (Anlage 15). M habe 2005 eigene Zeichnungen erstellt und an die Firmen O und L weitergegeben (Anlage BK 8). Die Beklagte bestreitet, Einzelzeichnungen der Klägerin in W eingestellt und so Wettbewerbern zur Verfügung gestellt zu haben. Dies sei den Anlagen K 113 und K 16 nicht zu entnehmen. Freigabe, wie in der Anlage K 13 beschrieben, bedeute, dass die Änderung, die Inhalt des Concerns C11714240 sei, freigegeben worden sei. Anlage K 16 beschreibe eine Designänderung und enthalte keine Zeichnung von M.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 von der (angeblichen) Weitergabe ihrer Zeichnungen gewusst. Das Gutachten des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage K 15) datiere bereits vom 3. April 2004. Etwaige hierauf begründete Ansprüche seien spätestens im Jahr 2007 verjährt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Meiningen vom 29.11.2012, Aktenzeichen LGMEININGEN Aktenzeichen HKO7808 HK O 78/08 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung sei schon deshalb unbegründet, weil sie sich auf eine Verletzung von Regeln des BGB stütze, während CISG anzuwenden sei. Inwieweit dieses verletzt sein solle, ergebe sich aus der Berufungsbegründung nicht.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es ein treuwidriges Verhalten der Beklagten und einen daraus resultierenden Schaden der Klägerin annehme. Die Ausgangsvereinbarung sei nur eine vorläufige gewesen, die im weiteren Verlauf noch habe angepasst werden sollen. Die Vorläufigkeit der Vereinbarung betreffe alle wesentlichen Elemente und ergebe sich auch betreffend der Laufzeit aus mehreren vertraglichen Regelungen. So sei in dem Schreiben der Beklagten vom 02.02.2001 nicht von einer Laufzeit des Vertrages, sondern von einer Laufzeit des Projekts die Rede. Ebenso sei dort von einem 6. Produktionsjahr die Rede. Wie selbstverständlich seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Belieferung wie im Ausgangsvertrag vorgesehen im Zeitraum 2001-2006 erfolgen solle. Darin sei auch Bezug genommen worden auf die Produktionsfreigabe, die unstreitig erst im Oktober 2002 erfolgt sei. Dass die Verhandlungen vom 30. bis 31.01.2003 nur aus Anlass von Preisverhandlungen geführt worden seien, passe nicht in den Gesamtzusammenhang und sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gestützt. Wegen der Vorläufigkeit aller Elemente des Ausgangsvertrages habe auch hinsichtlich der Laufzeit Gesprächsbedarf bestanden. Selbst wenn die Zeugen W und P bei der Besprechung am 22.2.2005 deutlich gemacht haben sollten, dass der Liefervertrag zum 31.12.2006 auslaufe, sei die Beklagte umso mehr zum Jahreswechsel 2006/2007 verpflichtet gewesen, eine eindeutige Erklärung zur Vertragsbeendigung abzugeben. Entsprechendes gelte hinsichtlich der bis zum Jahreswechsel 2006/2007 nicht in die Tat umgesetzten Androhung, die Klägerin durch einen anderen Zulieferer zu ersetzen. Ein Hinweis, wie im Jahr 2005, wäre überdies zu spät erfolgt, da die Einigung über Menge, Preis und Laufzeit bereits am 30./31.1.2003 erfolgt sei. Aus der E-Mail vom 22.12.2006 (Anlage 23) könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin von einer Vertragsbeendigung zum Ende des Jahres 2006 ausgegangen sei. Soweit sie einen Preis auch für 2007 angeboten habe, sei dies ein deutlich reduzierter Preis gewesen im Gegenzug dafür, dass eine weitere Abnahme gemäß dem Angebot auch für die Folgejahre erfolge. Gerade das Angebot der Klägerin vom 22.12.2006 habe der Beklagten Anlass gegeben, die Klägerin auf das vermeintliche Auslaufen des Vertrages zum 31.12.2006 hinzuweisen.

Die Berufung sei aber auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht richtigerweise von einer Laufzeit des Vertrages bis mindestens 31.12.2007 habe ausgehen müssen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der für dieses Verfahren relevante Vertragsinhalt zwischen den Parteien im Rahmen der Besprechung vom 30./31.1.2003 vereinbart worden sei und hierzu habe auch eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Jahren, also bis zum 31.12.2007 gehört. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen S und N. Die Zeugin W habe, abgesehen davon, dass sie zu anderen Beweisthemen der Falschaussage habe überführt werden können, hierzu ebenso wenig wie der Zeuge P Bekundungen gemacht. Der Zeuge H sei zwar anwesend gewesen, habe aber kein vollständiges Bild über die vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien gehabt. Der Zeuge P habe letztlich die Aussagen der Zeugen S und N bestätigt, indem er bekundet habe, dass seiner Ansicht nach das 6. Produktionsjahr im Jahr 2007 geendet habe.

Allerdings hätte das Landgericht auch über eine richtige Anwendung des Art. UNKAUFRUE Artikel 8 Abs. UNKAUFRUE Artikel 8 Absatz 3 CISG zum Ergebnis kommen müssen, dass eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien bis Ende 2007 bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung deutscher sowie internationaler Gerichte zu Art. UNKAUFRUE Artikel 8 Abs. UNKAUFRUE Artikel 8 Absatz 3 CISG hätte es zu der Schlussfolgerung einer Abnahmepflicht der Beklagten bis 31.12.2007 gelangen müssen, da deren Verhalten nach dem 30./31.01.2003 und insbesondere ihr Verhalten Ende 2006/Anfang 2007 deutlich belege, dass auch sie von einer Fortgeltung des Vertrages ausgegangen sei. Gerade aus der E-Mail vom 14.2.2007 (Anlage K 24) ergebe sich, dass die Beklagte von einer Fortgeltung des Langzeitliefervertrages ausgegangen sei, denn nur dann sei erklärbar, dass sie der Klägerin eine Aufhebung des Langzeitliefervertrag gegen Erstattung „jeglicher entstandener Kosten“ angeboten habe. Insbesondere gemäß Art. UNKAUFRUE Artikel 8 Abs. UNKAUFRUE Artikel 8 Absatz 3 CISG seien gerade auch die Umstände nach dem Vertragsschluss für die Auslegung des Inhalts zu berücksichtigen.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Balancer, wie er ab 2001 von ihr an die Beklagte geliefert worden sei, aufgrund ihres eigenen, exklusiv von ihr entwickelten und bereits vor dem Jahr 2000 verwendeten Produktdesigns hergestellt. Hierzu gehöre unstreitig die Herstellung aus zwei Teilen, einem Material (Gusseisen), die verwendeten Wellen würden so kurz wie möglich gehalten, Zahnräder und Wellen würden aus einem einstöckigen Wellenrohteil hergestellt, die Zähne der Zahnräder würden unstreitig nach dem Härten der Verzahnung geschliffen und nicht nur gefräst und geschabt, erhöhte Zahnanzahl, ein neuer Schrägungs- sowie Eingriffswinkel, Härtung der Zahnräder durch Induktionshärtung, kein Öleintritt in die Zahnräder und Wellen, automatische Verbauung sowie vorherige Drehfehlermessung.

Das von der Klägerin entwickelte Balancer- Design sei anschließend in das W-System der Beklagten eingestellt und von dort aus den Firmen M/O und L zugänglich gemacht worden. Das Design der von der Firma L für die Beklagte produzierten Balancers stelle eine Nachahmung des Designs der Klägerin dar. Dies sei erkennbar bei einem Vergleich der Merkmale Verzahnungsdaten, Lagerung und Konzept (Anlage K 16). Danach sei evident, dass diese beiden Firmen den Balancer der Klägerin detailgetreu nachgebaut hätten.

Die Klägerin rügt Verspätung des neuen Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 1.10.2014.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg ( §§ ZPO § 511, ZPO § 513, ZPO § 517, ZPO § 519, ZPO § 520, ZPO § 522 Abs. ZPO § 522 Absatz 2 ZPO).

1. Die Berufung ist zulässig, ein Verstoß gegen § ZPO § 520 Abs. ZPO § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Die Berufungsbegründung der Beklagten lässt deutlich erkennen, dass und aufgrund welcher Tatsachen sie den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch wegen treuwidrigen Verhaltens der Beklagten für nicht begründet hält.

Das Grundurteil ist zulässig. Gemäß § ZPO § 304 Abs. ZPO § 304 Absatz 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Der Anspruch ist schlüssig darzulegen (BGH NJW-RR 2008,NJW-RR Jahr 2008 Seite 1397) und es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass ein Schaden entstanden ist (BGH NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 2526). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sofern die Beklagte die Zeichnungen der Klägerin nicht an andere Lieferanten weitergegeben hätte, wäre nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte nicht in der Lage gewesen, die Klägerin als Lieferantin zeitnah zu ersetzen, so dass die Lieferbeziehung über den 31.12.2006 hinaus fortgesetzt worden wäre. Angesichts der Entwicklungsdauer der Klägerin bis zur Serienreife von 2000 bis 2002 besteht dafür auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, so dass von einem der Höhe nach noch nicht festzustellenden Bestehen eines Schadens auszugehen ist. Die Klägerin hat erklärt, die Teilklage beziehe sich zunächst auf die 1. Position „Fräser und Entgratradräder“ in Höhe von 492.454,67 € und des weiteren auf die 2. Position „Forderungen von Lieferanten“ in Höhe von 119.834,95 €. Dem Bestimmtheitserfordernis hat sie dadurch Genüge getan, dass sie hinsichtlich der Lieferantenrechnungen nunmehr erklärt hat, die Teilklage solle in der Reihenfolge, wie im Schriftsatz vom 30.3.2012 dargestellt, geltend gemacht werden. Durch diese nachträgliche Erklärung sind etwaige Mängel der Bestimmtheit geheilt.

2. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

a) Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Laufzeit bis Ende 2007 und darüber hinaus zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist. Die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten im Berufungsverfahren gemäß § ZPO § 529 ZPO nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung gründen und eine erneute Tatsachenfeststellung durch den Senat gebieten könnten, trägt die Klägerin nicht vor. Soweit sie unter Berufung auf die Aussagen F und S geltend macht, die Ausgangsvereinbarung sei mehrfach geändert und ergänzt worden, ergibt sich dies bereits aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag. Die von der Klägerin behauptete Einigung über eine Verlängerung der Laufzeit lässt sich damit jedoch nicht begründen. Das Landgericht hat sich auch mit der Aussage der Zeugen S und N auseinandergesetzt, dass im Hinblick auf die vereinbarte Preisreduzierung nach dem 6. Produktionsjahr und die Produktionsfreigabe im Jahr 2002 sie von einer Vertragslaufzeit bis 2007 ausgegangen seien. Die vorgenommene Wertung, dass sich hieraus keine entsprechende Vertragsänderung ergebe, ist ohne Rechtsfehler. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass keiner der Zeugen eine ausdrückliche Abänderung oder Feststellung der Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2007 hat bestätigen können. Soweit der Zeuge P angegeben hat, das 6. Produktionsjahr sei ausgehend von einem Produktionsbeginn im Jahr 2002 gewesen, bezog er dies auf den Fall, dass es nicht zur vorzeitigen Erreichung höherer Stückzahlen gekommen wäre. Außerdem besagt dies nichts darüber aus, was bei dem Schreiben vom 02.02.2001, in dem erstmalig von dem 6. Produktionsjahr die Rede war, gemeint war, denn zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, dass die Produktion erst im Jahr 2002 beginnen würde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte das Landgericht auch nicht aufgrund des Art. UNKAUFRUE Artikel 8 Abs. UNKAUFRUE Artikel 8 Absatz 3 CISG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 vereinbart worden sei. Nach dieser Vorschrift ist, um den Willen einer Partei festzustellen unter anderem das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Auch damit hat sich das Landgericht inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere hinsichtlich der noch im Jahr 2007 erfolgten Abnahme von ca. 125.000 Stück hat es aber ausgeführt, dass diese im Rahmen der Anfang 2007 geführten Verhandlungen erfolgt sei, eine Vereinbarung der weiteren Fortführung der Geschäftsbeziehung weder zu den alten Bedingungen noch zu den von der Klägerin vorgeschlagenen zu Stande gekommen sei.

b) Soweit das Landgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch deshalb dem Grunde nach zuerkannt hat, weil die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Geschäftsbeziehung über Balancer bis zum 31.12.2007 fortgesetzt werde, kann dem nicht gefolgt werden.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Geschäftsbeziehungen der Parteien über die Lieferung von Balancern aus einem internationalen Kaufvertrag vom 11.01.2001/02.02.2001 nach dem UN-Kaufrecht (Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 – CISG) beurteilen. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaaten des Übereinkommens, Art. UNKAUFRUE Artikel 1 Abs. UNKAUFRUE Artikel 1 Absatz 1 CISG. Der streitgegenständliche Vertrag fällt nach Art. UNKAUFRUE Artikel 3 Abs. UNKAUFRUE Artikel 3 Absatz 1, UNKAUFRUE Artikel 73 Abs. UNKAUFRUE Artikel 73 Absatz 1 CISG in dessen Anwendungsbereich.

Das Gebot von Treu und Glauben zählt nunmehr auch zu den allgemeinen Grundsätzen im Sinne des Art. UNKAUFRUE Artikel 7 Abs. UNKAUFRUE Artikel 7 Absatz 2 CISG. Diese Frage war lange Zeit umstritten und wird heute aber sowohl von der herrschenden Lehre als auch von der Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt. Da sich ein Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben lediglich in der die Auslegung des Übereinkommens betreffenden Vorschrift befindet, darf das Gebot nicht zu einer dem § BGB § 242 BGB ähnlichen Generalklauseln werden. (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum CISG, 6. Auflage Art. 7 Rn.49 m. w. N.).

Grundsätzlich kann das vom Landgericht herangezogene Verbot des venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten) in der Ausgestaltung von Art. UNKAUFRUE Artikel 16 Abs. UNKAUFRUE Artikel 16 Absatz 2 und Art. UNKAUFRUE Artikel 29 Abs. UNKAUFRUE Artikel 29 Absatz 2 CISG zum Tragen kommen und daher auch im Rahmen des CISG eine Pflichtverletzung gemäß Art. 25 und eine Schadensersatzpflicht gemäß Art. UNKAUFRUE Artikel 74 CISG begründen.

Allerdings ergibt sich aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten.

Ein qualifizierter Vertrauenstatbestand, der Grundlage eines Anspruchs sein könnte, liegt nicht vor. Der unstreitige Wille beider Parteien, eine langfristige Geschäftsbeziehung zu begründen, ist bereits mit der Durchführung der Ausgangsvereinbarung bis zum Ende der dort festgelegten Laufzeit am 31.12.2006 umgesetzt worden. Eine darüber hinausgehende Fortsetzung mag zwar bei der Abfassung der Ausgangsvereinbarung im Jahr 2001 von beiden Parteien „angedacht“ und erhofft gewesen sein. Gerade aber die Befristung des Vertrages zeigt, dass eine darüber hinausgehende Bindung der Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt war. Eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit ist weder in der Ausgangsvereinbarung angesprochen, noch wurde sie -nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme- von Seiten der Beklagten zu irgendeinem späteren Zeitpunkt als „so gut wie sicher „ ins Gespräch gebracht. Auch im Rahmen der Kapazitätserweiterung im Jahr 2003 hat die Beklagte in keiner Weise der Klägerin gegenüber zu erkennen gegeben, dass sie die Geschäftsbeziehung über die vereinbarte Zeit fortsetzen wolle. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, gegenüber der Beklagten in irgendeiner Weise deutlich gemacht zu haben, dass sie die Kapazitätserweiterung nur in Erwartung der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung vornehmen würde. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr ergibt, lediglich zur Bedingung gemacht, dass die Bezahlung der weiteren Werkzeugkosten in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro durch die Beklagte sichergestellt sein müsse.

Auch aus dem in dem Schreiben vom 02.02.2001 erwähnten 6. Produktionsjahr konnte die Klägerin angesichts der eindeutigen Festlegung der Vertragslaufzeit nicht davon ausgehen, dass diese verlängert würde. Bei Abfassung dieses Schreibens wurde noch von einem Produktionsbeginn im Jahr 2001 ausgegangen, so dass mit dem 6. Produktproduktionsjahr das Jahr 2006 gemeint sein musste. Die zweimalige Bereitstellung der erforderlichen Werkzeugkosten in Höhe von insgesamt ca. 4.000.000 € durch die Beklagte kann ebenfalls kein Vertrauen der Klägerin hinsichtlich einer Laufzeitverlängerung begründen. Die Übernahme der Werkzeugkosten durch die Beklagte war bereits in der Ausgangsvereinbarung vorgesehen und wurde entsprechend bei der Kapazitätserweiterung beibehalten. Die Beklagte erfüllte mit der Übernahme dieser Kosten lediglich ihre Vertragspflicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Verpflichtung nur im Hinblick auf eine längerfristige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses getätigt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Übernahme der Werkzeugkosten für die Beklagte nicht gerechnet hätte und deshalb nur als Investition in die Zukunft hätte verstanden werden können.

Die „Tolerierung“ erheblicher Investitionen durch die Klägerin ist ebenfalls kein Umstand, der das Vertrauen der Klägerin in eine Vertragsverlängerung hätte begründen können. Die Parteien standen sich als unabhängige und gleichberechtigte Vertragspartner im Geschäftsleben gegenüber. Jeder Partei oblag es, für sich selbst zu entscheiden, welche Investitionen unter welchen Bedingungen sich für sie als rentabel darstellen würden. Sofern die Klägerin von ihr zu tätigende Investitionen nur unter der Bedingung einer längeren Geschäftsverbindung als vorgesehen für sinnvoll hielt, hätte es ihr oblegen, entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu fordern. Auch wenn die Beklagte, was sie bestreitet, die Kosten für die Qualitätssicherung bei der Klägerin übernommen haben sollte, ergibt sich aus den bereits genannten Gründen daraus keine berechtigte Erwartung der Klägerin auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.

Aus der Abnahme von weiteren ca. 125.000 Einheiten durch die Beklagte im Jahr 2007 konnte sich schon deshalb kein Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung ergeben, weil diese Abnahme lediglich im Rahmen der Ende 2006/Anfang 2007 geführten Verhandlungen über eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung, die letztendlich scheiterten, erfolgt sind. Einer Verlautbarung oder der Setzung konkreter Anzeichen der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass sie die Geschäftsbeziehung beenden werde, bedurfte es angesichts der Befristung des Vertrages nicht. Überdies war der Klägerin bekannt, dass eine Einigung über den Stückpreis für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 nicht vorlag. Da der Kaufpreis bei einem solchen Vertrag aber für beide Parteien ein zentrales Element ist, musste auch für die Klägerin klar sein, dass die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung von einer Einigung über den Stückpreis abhing und damit keineswegs sicher war.

Auch aus der Bekundung des Zeugen F bei seiner Vernehmung im Jahr 2012 ergeben sich keine Umstände, die ein Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung im Jahre 2006 bzw. 2007 begründen können.

Das Einstellen von Abrufen zu Beginn des Jahres 2007 für das 1. Halbjahr 2007 in das zwischen den Parteien verwendete EDV-System reicht als vertrauensbegründete Maßnahme ebenfalls nicht aus. Dabei hat es sich lediglich um unverbindliche Abnahmepläne gehandelt. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das verwendete EDV-System auch für Konkurrenten zugänglich war. Außerdem war, wie aus der E-Mail der Klägerin von 22.12.2006 hervorgeht geht, auch ihr bewusst, dass die Preisvorstellungen der Parteien für das Folgejahr (und etwaige weitere Jahre) differierten, so dass noch unklar war, ob eine Einigung gefunden und es dann zu konkreten Abrufen kommen werde.

Soweit das Landgericht die Nichtdurchführung eines angeblichen Auslaufverfahrens als vertrauensbegründend heranzieht, ist weder ersichtlich, wie das Landgericht zu der Annahme kommt, dass ein solches Auslaufverfahren üblich sei, noch wie dieses ausgestaltet sein sollte.

Schließlich musste die Klägerin im Hinblick auf die bereits im Jahr 2005 zwischen den Parteien angesprochene Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und Ersetzung der Klägerin durch andere Lieferanten damit rechnen, dass die Beklagte die Geschäftsverbindung jedenfalls nicht über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus fortsetzen wollte.

c) Es besteht aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäß Art. 61 Abs.1 b i. V. m. Art. UNKAUFRUE Artikel 74 CISG wegen Verletzung von vertraglichen Pflichten, hier der unerlaubten Weitergabe von Systemdaten und Zeichnungen, die zu einem unerlaubten Nachbau des Balancers der Klägerin führten.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin den Balancer, wie er ab 2001 von ihr an die Beklagte geliefert wurde, aufgrund ihres eigenen, exklusiv von ihr entwickelten und bereits vor dem Jahr 2000 verwendeten Produktdesigns hergestellt hat. Das Design des von der Firma L für die Beklagte produzierten Balancers stellt eine Nachahmung des Designs der Klägerin dar. Nicht bestätigt hat sich die Behauptung der Beklagten, der von der Klägerin gelieferte Balancer sei, abgesehen von 3 kleinen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen, vollständig von der Firma A konzipiert gewesen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Prof. Dr. Ing. T G kommt in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Ing. B in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 27.05.2015 zu dem Ergebnis, dass bei der Konstruktion des F/L-Balancers mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht nur die Zeichnungssätze der M-Konstruktion vorgelegen haben müssen, sondern auch das CAD-Datenmodell. Somit ist die F/L Konstruktion als eine von der M-Balancer-Konstruktion abhängig entwickelte Konstruktion zu betrachten.

Die Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgte anhand eines Vergleiches der Zeichnungssätze von M ( Zeichnung Nr. 500 142 0) mit denen von F/L (Zeichnung Nr. 8 E5G – 6K361-AA). Der Sachverständige hat die Fragen jeweils konkret beantwortet. Er ist von zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen, den jeweiligen Zeichnungssätzen, die dem Gutachten als Anlage beigefügt sind. Der Sachverständige hat die Aufgabenstellung verstanden und sein Gutachten nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei erstellt. Er hat seine Vorgehensweise erläutert, nämlich anhand welcher Kriterien die entsprechenden Bauteile zu vergleichen sind (Einzelteile, Zusammenbau, Zeichnungen). Aufgrund der Zeichnungszusammenstellungen hat er 4 Ebenen ermittelt und im Einzelnen auf jeder Ebene die Balancer miteinander verglichen. Dieser Vergleich ist sowohl schriftlich als auch tabellarisch erfolgt (Anhang 8). Zum Vergleich der Konstruktionsmerkmale sind Kategorien gebildet worden -aus möglichen Vorgaben gleiche oder gleichartige Merkmale (VgM) blau,-ungleiche Merkmale (UN) grün-, gleiche Merkmale, die nicht konstruktionsbedingt sind (GM) rot. Der Sachverständige begründet sein Ergebnis mit den gleichen Merkmalen, die nicht konstruktionsbedingt gleich sind beim Gehäuse und bei den Wellen inklusive Verzahnung. Dies ist anschaulich erkennbar beim Übereinanderlegen der Zeichnungen (Anhang 8.2.). Die Konstruktionswelle-Zahnrad ist sehr ähnlich bis gleich. So ist der Querschnitt der Unwuchtgewichte nahezu identisch (Anhang 8.4). Bei der Zahnradgeometrie sind Werte wie Zähnezahl, Modul, Eingriffswinkel und Streckungswinkel identisch.

Das Gutachten ist auch vollständig, insbesondere nach der ausführlichen mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 29.09.2015. Hierbei hat der Sachverständige sämtliche Beweisfragen beantwortet.

Auftragsgemäß hat sich der Sachverständige ferner mit dem von der Klägerin vorgelegten Vergleich des von M entwickelten Modells mit dem von M verwendeten Modell (Anlage K 14) und der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen Dr. D (Anlage K 15/Beklagtenordner) auseinandergesetzt. Prof. Dr. Ing. G bewertet den Vergleich in Anlage 14 als neutral und richtig, soweit dies anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden könne. In der E-Mail des Herrn Dr. D vom 7. 12. 2006 (Anlage 15) werden 4 Unterschiede in den Konstruktionen von M und M hervorgehoben, die in der Anlage näher erläutert würden. Es lägen keine Angaben vor, welche Unterlagen oder welcher Konstruktionsstand Grundlage dieser Beurteilung gewesen sei. Die Ähnlichkeit der Gehäuseteile werde mit der gemeinsamen Entwicklung begründet. Dieser Sachverhalt entziehe sich dem Beurteilungsvermögen der beauftragten Sachverständigen. Wellen und Zahnräder seien unterschiedlich. Dies sei zwar unstreitig, aber allein der Tatsache geschuldet, dass bei M Zahnrad und Welle als Einzelteile hergestellt und anschließend montiert würden und bei M einstückig hergestellt werde. Auf dieselben Geometrien einiger Bauteile werde hier in keiner Weise eingegangen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Anlage K 15 den gutachterlichen Feststellungen nicht entgegensteht.

Im Ergänzungsgutachten vom 04.09.2015 bestätigt der Sachverständige seine bisherigen Feststellungen. Er befasst sich mit den weiteren Fragen der Beklagten, formuliert im Schriftsatz vom 30.7.2015 . Als Anlage BK 12 waren Zeichnungen des M Motors vom 14.7.2000 ( Zeichnungsnummer 3L8G..) beigefügt. Hierzu führt er aus, dass diese Zeichnung nicht die ursprüngliche, problembehaftete Konstruktion sei und damit für die Fragestellung nicht relevant. Die Zeichnung (Zeichnungsnummer 3M4 G-…) vom 08. 09.1999 zeige die problembehaftete Konstruktion. Diese Zeichnung weise die drei wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zu der M-Konstruktion auf: -dreiteiliges Gehäuse, völlig andere Rippenstruktur, Zahnräder der Ausgleichswellen mit 25 Zähnen und Modul 2 statt 37 Zähne und Modul 1,35. Auf dieser Zeichnung links unten sei zu erkennen, dass es sich um eine Konstruktion von A handele. Auf der Zeichnung 3L8 G… (Anlage BK 12), gebe es keine Hinweise von welchem Zulieferer die Konstruktion stamme. Eine andere Bewertung könne deshalb nicht vorgenommen werden.

Dass der Sachverständige Frage 2 und 3 der Beklagten nicht beantworten kann, weil er keine Kenntnis von den Lastenheften der Konstruktionen und Randbedingungen einer möglichen Kooperation hat, ist unschädlich. Der Sachverständigenauftrag bezog sich auf einen Vergleich der Konstruktionen anhand der eingereichten Zeichnungen der beiden Balancer. Diesem Auftrag ist der Sachverständige nachgekommen.

Ungleiche Merkmale (UM) und durch Randbedingungen oder vom Auftraggeber vorgegebene Merkmale (VgG) könnten nicht zur Beantwortung der Frage, ob eine Konstruktion von einer anderen unabhängig entstanden sei oder als Kopie angesehen werden müsse, herangezogen werden. Auch der Anteil dieser Merkmale an der Gesamtzahl der Merkmale diene nicht zur Beantwortung der Fragestellung. Nur die Anzahl und die Ausprägung der gleichen Merkmale (GM) lasse eine logische Schlussfolgerung zu, ob eine Konstruktion abhängig von einer anderen entstanden ist.

Entsprechend der Konstruktion des Balancers, der zwei Verzahnungen aufweist zwischen Kurbelwelle und Balancer sowie zwischen den beiden Ausgleichswellen, differenziert der Gutachter. Erstgenannte Verzahnung sei im Gutachten als durch Randbedingungen oder vom Auftraggeber vorgegebenes Merkmal deklariert worden. Allerdings müsse die Verzahnung zwischen den Ausgleichswellen bei unterschiedlichen Konstruktionen nicht zwangsläufig gleich sein. Bei einer Neukonstruktion würde sie durchaus andere Verzahnungsparameter aufweisen.

Der Sachverständige erklärt des weiteren, dass ein M-CAD-Datensatz zur Ableitung der Zeichnungen bei der L-Konstruktion mit höchster Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben müsse, weil sich bei einem Vergleich der beiden Konstruktionen gezeigt habe, dass nicht nur die Rippenstruktur des Gehäuses identisch ist, sondern das ebenfalls die so genannten Lichtkanten völlig identisch sind. Dass zwei Konstrukteure unabhängig voneinander die identische Rippenstruktur für ein Bauteil vorsehen, sei schon sehr unwahrscheinlich. Dass beide für diese Rippen auch die gleichen Abrundungen und Übergangsradien vorsehen, gelte als äußerst unwahrscheinlich. Ein Reversengineering bei der Erzeugung der Zeichnung der L-Konstruktion könne ausgeschlossen werden.

Das gleiche Merkmal „Nutzung einer Kugel zur Abdichtung einer Ölbohrung“ sei zwar in der Tabelle aufgeführt, aber nicht für die Schlussfolgerung im Gutachten herangezogen worden. Es habe lediglich der Vollständigkeit des Vergleichs gedient.

Abschließend stellt der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung fest, dass grundlegende Unterschiede zwischen der Konstruktion der Firma M und der Konstruktion der Firma A vorliegen. Zu dieser Bewertung kommt der Sachverständige auch aufgrund eines Vergleichs der beiden Modelle, die sich als Hardware vor dem Gutachtertisch befunden haben. Der Sachverständige, der während der gesamten Beweisaufnahme zugegen war, nimmt auch Bezug auf die Aussagen der zu diesem Zeitpunkt bereits vernommenen Zeugen der Klägerin, die beträchtliche Unterschiede in der Konstruktion von M zu der der Firma A angegeben haben. Diesen Aussagen stimmt er zu.

Nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters ist der Senat davon überzeugt, dass der von der Firma L für die Beklagte produzierte Balancer eine Nachahmung des Design der Klägerin darstellt. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an und macht sich diese zu eigen. Für das Beweisergebnis spricht ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind. Dass der Sachverständige die im Gutachten festgestellte „höchste Wahrscheinlichkeit“ auf Nachfrage im Termin mit 90% bewertet, steht dem nicht entgegen. Es besteht keine Beweismaßregel, die besagt, dass ein Prozentsatz von 95%% oder mehr zur Überzeugungsbildung nötig ist.

Das Beweisergebnis wird vervollständigt und bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen V S und J T, die detailliert und widerspruchsfrei den Sachverhalt geschildert haben. Der Zeuge V S hat bekundet, dass der Balancer, der von der Firma M an F geliefert worden sei, auf der Basis einer M- Entwicklung hergestellt worden sei. Es habe eine Vorgängerentwicklung der Firma A gegeben, die aber ganz anders gewesen sei und die die Funktionen nicht erfüllt habe. Es seien die Zeichnungen von M, einschließlich der Toleranzen und Maße gewesen, die von der Firma A in das System eingestellt worden seien. Die Firma A habe keine eigenen Änderungen vorgenommen. Der Zeuge ist in der Lage, genaue Angaben zu den Unterschieden der beiden Balancer zu machen. Er kann sich konkret an eine Power-Point Präsentation des Balancers von M am 27. März 2000 erinnern, bei dem dieses Modell dem von A gegenüber gestellt wurde. Der Zeuge überreicht hierzu einen Schnellhefter. Gleiches bekundet der Zeuge J T, der von einer nicht funktionierenden Variante eines Balancers der Firma A spricht. Hier habe die Firma M Veränderungen vorgenommen. Jegliche Toleranzen seien neu festgelegt worden. Nur die vorhandenen Parameter wie zum Beispiel „Montage in der Ölwanne, die Lage der Kurbelwelle oder den Lagerrahmen oder wo die Ölpumpe saß“, seien vorgegeben gewesen. Der Zeuge R W bekundet ergänzend, dass die Klägerin die Drehfehleranalyse neu eingeführt habe. Anhaltspunkte, die gegen eine Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen könnten, liegen nicht vor.

Die Zeugen der Beklagten, Dr. H und N G können die glaubhaften Aussagen der klägerischen Zeugen nicht entkräften. Vielmehr bestätigt der Zeuge Dr. H, dass Herr Mi das Problem der Geräuschentwicklung beim A Modell des Balancers sehr schnell erkannt und Vorschläge zur Geräuschminimierung unterbreitet habe. Die Vorschläge für die Hauptänderungen seien von M gekommen. Vorschläge der Firma A zur Verbesserung des Balancers habe es nicht gegeben. Der Zeuge N G kennt keine Verbesserungsvorschläge von A. Er kann sich insbesondere daran erinnern, dass die Zusammenarbeit mit der Firma M nicht zur vollen Zufriedenheit geführt habe, weil die angedachten Kostensenkungen nicht durchgeführt worden seien. Das Verfahren der Firma M sei ziemlich kostenintensiv und aufwändig gewesen. Die Firmen L und O hätten Änderungen zur Kostenreduzierung umgesetzt.

Die Aussage des Zeugen G, Herr H von der Firma M hätte ihm vor kurzem bestätigt, dass die Zeichnungen, nach denen später die Firma O und auch die Firma L gefertigt habe, von der Firma M stammen würden, beweist nicht, dass es sich hierbei um eigene Zeichnungen der Firma M gehandelt hat. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass diese Zeichnungen den Zeichnungen der Firma M vollständig entsprechen.

Der nachgeschobene Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.09.2015, eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.9.2015, zur Vernehmung des Zeugen S H, zu laden über die M M C in Hiroshima, Japan ist gemäß §§ ZPO § 530, ZPO § 296 Abs.1, Abs.4 ZPO verspätet und nicht beachtlich. Zudem wird von der Beklagten nicht vorgetragen, dass den von der Firma M weitergegebenen Zeichnungen eine eigene Entwickungsleistung oder Bearbeitung der vorhandenen Pläne der Firma M zugrunde lag. Eine bloße „Fertigung“ der Zeichnungen durch die Firma M würde nicht ausreichen, die Feststellungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Die Beklagte haftet letztendlich auch dafür, dass die Zeichnungssätze der Firma M über die Firma M an die Zulieferer O und L gelangten.

Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Firma M Zeichnungen erstellt, die zunächst der Firma O und dann der Firma L für die Herstellung von Balancern zur Verfügung gestellt wurden. Die Beklagte erhielt diese Zeichnungen von M für ihren Zulieferer L.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass L im Besitz der Zeichnungssätze der Klägerin war und auch das CAD- Datenmodell kannte. Es liegt eine vertragliche (Neben-) Pflichtverletzung vor.

Der Zeuge J S nahm im Juni 2000 technische Zeichnungssätze mit dem Balancer Design der Klägerin mit nach Japan, wo er sie anlässlich einer Besprechung am 29.06.2000 an M übergab. Im Folgenden wurde vereinbart, die Pläne der Klägerin in die elektronischen Datenübertragungssysteme der Beklagten zu übertragen. Diese bestanden zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen aus dem so genannten W-System, einschließlich der W-Intranet-Homepage und Metaphase. Bei W handelt es sich um das Fordinterne Datensystem für die Freigabe von Teilen. Auf die separate W-Intranet-Homepage, auf der Dokumente und Zeichnungen hinterlegt werden können, gelangen die Nutzer des Systems über einen Link. Aufgrund der Kooperation von F und M konnten sowohl F – als auch M – Mitarbeiter auf die entsprechenden Aktivitäten in W zugreifen. Der Zeuge S hat glaubhaft bekundet, dass M zunächst nicht selbst selbst in der Lage gewesen sei, Zeichnungen in das Zeichnungssystem von F im Computer einzugeben und dass dieses zunächst die Firma A übernommen habe. Später habe M die Eingabe mithilfe des Dienstleisters, der Firma A, vorgenommen. Das erste Design sei im Juni 2002 an die Firma M übersandt und von der Firma A in das Computerprogramm der Firma F eingestellt worden. Ab 2000 bis 2005 habe M Zeichnungen an M geschickt. Alle Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen und auch 3-D-Un-terlagen seien jeweils in das Konstruktionssystem G3P der Firma F eingestellt gewesen.

Bei der Zeichnung der Firma M, die Grundlage für die Nachahmung des Balancers für die Firmen O und L war, handelt es sich der inhaltlichen Substanz nach um eine solche der Klägerin, wie oben bereits näher ausgeführt.

Aus einer Eintragung in das Netzwerk W vom 06.03.2006 (Anlage K 16) ergibt sich, dass ein „alternativer Lieferant“ die weitere Belieferung mit Balancern auf Grundlage der von der M AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen durchführen kann. Es wird dann weiter ausgeführt, „dass unser Team hohes Vertrauen habe, dass der Zulieferer in der Lage sein werde, die Balancer „gebaut nach Zeichnung“ aufgrund der bestehenden M-Komponenten-Zeichnungen (C11714240) zu liefern.“ Der Concern (= Designänderung) C11714240, auf den die Anlage K 16 Bezug nimmt, beschreibt den Vorgang, der den geänderten Balancer der Klägerin betrifft. Die Zeichnungen von M waren jeweils mit einem Schriftzug der Firmen M und F versehen. Ferner ist der E-Mail vom 25. Januar 2005 (Anlage K 113) zu entnehmen, dass der M-Mitarbeiter Herr H gegenüber der Beklagten bestätigt hat, dass die von der Klägerin stammenden Designänderungen unter der Nummer C11714204 freigegeben worden seien. Wie der Zeuge N G glaubhaft bekundet hat, ist die Freigabe durch die Firma M nach den Vorgaben der Firma F in dem W-System erfolgt. Zuvor habe eine von der Firma F vorgegebene Checkliste erfüllt sein müssen.

Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht selbst Zeichnungen oder Produktionsunterlagen der Klägerin in das Computernetzwerk W eingestellt und weitergeleitet hat. Sie hat sich das Verhalten von M zurechnen zu lassen. Eine umfassende Haftung des Schuldners für Dritte, die er in die Vertragsabwicklung eingeschaltet hat, ergibt sich aus Art. 79 Abs.1 und Art. UNKAUFRUE Artikel 79 Abs.2 CISG. Diese Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, dass sich der Schuldner das Verhalten von Dritten zurechnen lassen muss, derer er sich zur Durchführung des Vertrages bedient. Der Schuldner muss sich daher nach Art. UNKAUFRUE Artikel 79 Abs.1, Abs.2 CISG auch das Wissen von eigenen Leuten, sonstigen Erfüllungsgehilfen, Erfüllungsübernehmen und Zulieferanten zurechnen lassen. Nach Maßgabe des Art. UNKAUFRUE Artikel 79 Abs. UNKAUFRUE Artikel 79 Absatz 2 CISG haftet der Schuldner auch für sogenannte Erfüllungsübernehmer, d. h. für Dritte, denen er die Erfüllung des Vertrages oder eines Teil des Vertrages übertragen hat. (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum CISG, 6. Auflage 2013, Art. 79, Rn.34, 40). Zur Erfüllung der zwischen den Parteien am 11.01.2001 geschlossenen Produktionsvertrag/Langzeitvereinbarung bediente sich die Beklagte der Firma M, die die technische Verantwortung für das Projekt „ I.4. Balancer“ innehatte. M war von F mit der Entwicklung eines Motors beauftragt. Der streitgegenständliche Balancer war auch für M bestimmt und das Design des Balancers musste an die Montagebedingungen bei M angepasst werden. Zu dem Pflichtenkreis der Beklagten gehörte somit nicht nur die Zahlung des vereinbarten Preises, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass Zeichnungsunterlagen der Klägerin nicht an Konkurrenten weitergeleitet werden.

Die Entwicklung des M-Balancers mit geringster Geräuschentwicklung im Motor stellte ein Betriebsgeheimmnis der Klägerin dar, welches die Beklagte verpflichtete, dieses Geheimnis zu wahren.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind. Dabei beziehen sich Betriebsgeheimnisse auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (BAG BAG 15.12.1987-3 AZR 474/86 – NZA 1988, NZA Jahr 1988 Seite 502; BGH 26. 02. 2009 – BGH Aktenzeichen IZR2806 I ZR 28/06NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1420). Offenkundig ist ein Betriebsgeheimnis demgegenüber schon dann, wenn es in einer Weise an die Öffentlichkeit gelangt ist, die es jedermann zugänglich macht, d.h ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden kann, weil es etwa dem Stand der Technik entspricht. Das Offenkundigkeitsmerkmal bezieht sich dabei auf die Möglichkeit der Kenntniserlangung und nicht auf die tatsächliche Kenntnis (ErfK zum Arbeitsrecht/Preis 13.Auf., 2012, § BGB § 611 BGB, Rdn. 712).

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war es allein die Klägerin, die in der Lage war, in kürzester Zeit die technischen Anforderungen der Beklagten in Bezug auf die Geräuschminimierung des Bancers umzusetzen. Verschiedene Komponenten führten in ihrer speziellen Zusammensetzung zu dem gewünschten Ergebnis. Die Klägerin hatte sich mit ihrem Entwicklungsstand und ihrem Know- how einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Konkurrenten geschaffen, für den die Beklagte auch bereit war, einen höheren Kaufpreis zu zahlen.

Die Klägerin führte weiterhin die sogenannte Frequenzanalyse bei der Beklagten erstmals in der Serienproduktion ein. Dieses Messverfahren zur Geräuschdetektierung war damals in diesem Zusammenhang weder M noch der Beklagten bekannt. Es handelte sich dabei um eine echte Innovation innerhalb der Automobilindustrie. Wie sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 18.01.2002 (Anlage K 119) ergibt, untersagte die Klägerin eine Veröffentlichung eines diesbezüglichen Aufsatzes unter Berufung auf die mit CM -Digit bestehende Vertraulichkeitsvereinbarung.

Desweiteren härtete die Klägerin ihre Zahnräder durch eine sogenannte Induktionshärtung (Hartschleifverfahren). Diese Vorgehensweise wurde exklusiv durch sie entwickelt und bereits vor dem Jahr 2000 exklusiv verwendet.

Beiden Parteien war bewusst, dass die Produktinformationen und Zeichnungen, die einen Nachbau des Balancers der Klägerin ermöglichten, nicht für die Öffentlichkeit und damit für Konkurrenten bestimmt waren.

Dass die Klägerin auf Vertraulichkeit bestanden hat und die Beklagte auch davon wusste, ergibt sich aus dem Protokoll des Zeugen G vom 25. Januar 2000 (Anlage K 105), welches anlässlich der 1. Besprechung im Januar 2000 in Japan gefertigt wurde. Darin heißt es unter Nummer 4, 4. Spiegelstrich „….it has to be guaranteerd that the provided Know How by M will not be distributed to the competitor.“ ( „…es muss gewährleistet sein, dass das von M gelieferte Know-how dem Wettbewerber nicht zur Kenntnis gelangt…) Der Zeuge G hat ausgesagt, mit diese Formulierung habe wohl die Firma M gegenüber der Firma A geschützt werden sollen. Dass dieser Satz aber allein gegenüber der Firma A und nicht auch gegenüber anderen potentiellen Wettbewerbern gelten sollte, vermochte der Zeuge nicht zu bestätigen. Diese Beschränkung war auch nicht zu erwarten. Der Wortlaut dieser Erklärung ist eindeutig und unmissverständlich. Dass der Zeuge sich an näherer Einzelheiten nicht mehr erinnern kann, steht dem nicht entgegen.

Schließlich hat die Klägerin während einer CPMT-Besprechung bei G Hiroschima im Juni 2003 Zeichnungen unter Einbeziehung von 3D-Daten und 2D-Daten als TIF-Dateien und in ausgedruckter Form vorgelegt. Alle Zeichnungen waren mit einem Hinweis auf die Eigentumsrechte von M in 3 Sprachen, nämlich Deutsch, Englisch und Chinesisch versehen. Ausdrücklich wurde vermerkt: „Weitergabe sowie Vervielfältigung dieses Dokuments, Verwertung und Mitteilung seines Inhalts sind verboten, soweit nicht ausdrücklich gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmustereintragung vorbehalten.“ (Anlage K 15).

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht durch die vertragliche Vereinbarung vom 11.01.2011 zu Nummer 9 ( Anlage K1) abgegolten, in der es heißt, „die Preisgebung beinhaltet Entwicklungskosten in Höhe von DM 970.000, die die Entwicklungskosten von M im Jahr 2000 abdecken. Zusätzliche Entwicklungsaufwände sind gesondert in Auftrag zu geben.“ Die Beklagte erwarb nicht sämtliche Rechte an Zeichnungen der Klägerin durch Zahlung einer Summe von DM 970.000. Der Begriff „Engineering“ bezieht sich auf die Fertigungsplanung und nicht auf den Begriff des Produktdesign. Dies ergibt sich daraus, dass Ziffer 9 der Ursprungsvereinbarung vom 11. Januar 2001 nicht ausdrücklich regelt, dass der Beklagten nach Zahlung dieses Betrages Rechte an dem Know-how der Klägerin zustehen oder dass die Klägerin Rechte an ihrem Know-how an die Beklagte abgetreten hätte. Dass die Beklagte keine Rechte am Produktdesign der Klägerin erworben hatte, folgt auch aus der E-Mail-Korrespondenz nach Vertragsabschluss am 26. Juni 2001 (Anlage K 109). In dieser E-Mail schreibt Herr S für die Beklagte an die Klägerin, dass „…“owner. JPG“ nicht belegt, dass M Eigentümerin des 3 D Modells ist…“

d) Die geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt. Die Regelung der Verjährung ist dem Regelungsbereich des CISG entzogen. Da Deutschland noch kein separates UN-Verjährungsübereinkommen ratifiziert hat, kommt nach dem IPR deutsches Recht als Recht des Verkäufers für die Frage der Verjährung zur Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. EGBGB Artikel 32 Abs.1 S.4 a. F. EGBGB in Verbindung mit Art. EGBGB Artikel 27 ff a. F. EGBGB (vgl. BGH, Urt. vom 23.10.2013, BGH Aktenzeichen VIIIZR42312 VIII ZR 423/12, zitiert nach juris).

§ UWG § 11 UWG ist weder direkt noch analog anwendbar, da die Klage auf Ansprüche aus Vertragsverletzung gestützt ist, für die die kurze Verjährungsfrist nicht gilt.

Es ist daher auf §§ BGB § 195 und BGB § 199 BGB abzustellen. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schadensersatzansprüche, auch vertraglicher Art, entstehen mit dem Schadenseintritt (Palandt-Ellenberger, 74. Auflage 2015 § 199 Rn. 14).

Kenntnis davon, dass die weitere Belieferung durch einen Dritten (O/L) mit Balancern auf Grundlage der von der M AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen durchgeführt werden konnte, erhielt die Klägerin am 06. März 2006. Das Computerprogramm W der Beklagten enthielt zu diesem Zeitpunkt eine solche Feststellung ( Anlage K 16). Entgegen der Ansicht der Beklagten, ist das „Gutachten vom 03.03.2004“ (Anlage K 15) nicht geeignet, den Verjährungsbeginn auszulösen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin noch nicht bekannt, dass die Beklagte bzw. die Firma M die Zeichnungssätze weitergegeben hatte. Eine solche Kenntnis lässt sich dem Gutachten vom 03.03.2004 nicht entnehmen. Eine frühere Kenntniserlangung hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § ZPO § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 10,ZPO § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ ZPO § 543 Abs. ZPO § 543 Absatz 2 ZPO). Vielmehr liegt hier eine Einzelfallentscheidung vor, die weder von der Rechtsprechung des BGH, noch von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Schlagworte: Urteil vom 08.12.2015 – 5 U 1042/12, Urteil vom 22.11.2018 - Az.: (78) HK O 78/08