HRegGebVO
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (11 Wx 89/07) entschieden, dass es sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten um nur eine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenordnung handele. § 2 Absatz 2 und 3 HRegGebVO in der damaligen Fassung enthalte keine abschließende Aufzählung der als eine oder mehrere Tatsachen zu behandelnden Eintragungsfälle. Von nur einer Tatsache im gebührenrechtlichen Sinne sei auszugehen, wenn mehrere Registertatsachen dergestalt eine Einheit bildeten, dass sie nur gemeinsam eingetragen werden könnten. Die Teilübertragung eines Anteils, die mit einer Veränderung der jeweiligen Haftsumme verknüpft sei, im Wege der Sonderrechtsnachfolge sei zur Verdeutlichung der besonderen Haftungsfolgen mit einem Rechtsnachfolgevermerk zu versehen und müsse daher im Handelsregister in einem Vorgang erfolgen, wenn der Antragsteller die Außendarstellung der Haftungsverhältnisse begehre. An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung (BGBl I 2010, 1731) zum 1. Januar 2011 fest.
Schlagworte: Anteilsübertragung, Gebühr, Haftsumme, Handelsregister, Kommanditeinlage, Kommanditist